Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Prettenhofer Raimann Pérez Tschuprina
Rechtsanwaltspartnerschaft

A-1010 Wien, Rathausstraße 15/1/7
Telefon: +43 1 8900 898
Fax: +43 1 8900 898-25
E-Mail: office@lawco.at
Website: lawco.at

(eingetragen im Firmenbuch des
Handelsgerichtes Wien zu FN 268368i)

im Zusammenhang mit dem Erstberatungsgespräch zum Thema Testament und Vorsorge (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht etc.)


*Genderhinweis: Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechter.

1. Anwendungsbereich

Diese AGB gelten für sämtliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erstberatungsgespräch zum Thema Testament und Vorsorge (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht etc.) durch die Prettenhofer Raimann Pérez Tschuprina Rechtsanwaltspartnerschaft (OG), Rathausstraße 15/7, A-1010 Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zur Firmenbuchnummer FN 268368i oder eines deren Partner/Rechtsanwälte (im Folgenden kurz zusammenfassend „PRPT“) gestützt auf den vom Mandant erteilten Auftrag (im Folgenden kurz „Mandant“) vorgenommen werden.

2. Vertragsschluss / Technischer Vorgang / Vertragssprache / Zustimmungserklärung

Mit der von PRPT betriebenen Website hat der Mandant die Möglichkeit, basierend auf einem von PRPT bereitgestellten Kontaktformular seine Daten online einzugeben.

Vertragssprache ist deutsch.

Mit dem Anklicken des Button „Nachricht senden“ erklärt sich der Mandant ausdrücklich damit einverstanden, dass ihn PRPT (etwa in Form der Zusendung von Newslettern) über relevante aktuelle Rechts- oder Geschäftsinformationen, neue oder geänderte Service-Angebote sowie über diverse Events bei PRPT (wie bspw. Informationsabende über aktuelle rechtliche Entwicklungen) informieren und seine Daten zu diesen Zwecken verarbeiten darf.

Diese Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (per E-Mail an: office@lawco.at).

3. Gesamtkosten

Für das Erstberatungsgespräch zum Thema Testament und Vorsorge (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht etc.) in den Kanzleiräumlichkeiten von PRPT im Umfang von max. 1 Stunde gilt eine Pauschale iHv. 100€ (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 20%) als vereinbart. Die Rechnungslegung erfolgt zeitnah im Anschluss an das Gespräch. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage ab Rechnungserhalt.

Für den Fall, dass der Mandant nach erfolgter Übermittlung seiner Daten/Informationen mittels dem PRPT-Online-Erfassungssystem den mit PRPT vereinbarten Termin nicht wahrnimmt, werden 50% der obgenannten Gesamtkosten verrechnet.

4. Sonstige Bestimmungen

4.1 Auftrag und Vollmacht

a) PRPT ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist PRPT nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

b) Der Mandant hat gegenüber PRPT auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein.

4.2 Grundsätze der Vertretung

a) PRPT hat die ihr anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

b) PRPT ist grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, ihrem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

c) Erteilt der Mandant PRPT eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ [RL-BA] oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat PRPT die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht von PRPT für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat PRPT vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.

d) Bei Gefahr im Verzug ist PRPT berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

4.3 Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten

a) Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, PRPT sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. PRPT ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

b) Während des aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, PRPT alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen. Für nachteilige Folgen, die dem Mandaten durch Unterlassen einer solchen Mitteilung entstehen, kann PRPT nicht haftbar gemacht werden.

4.4 Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision

a) PRPT ist zur Verschwiegenheit über alle ihr anvertrauten Angelegenheiten und die ihr sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse ihres Mandanten gelegen ist.

b) PRPT ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.

c) Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen von PRPT selbst (insbesondere Ansprüchen auf Honorar von PRPT) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen PRPT (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen PRPT) erforderlich ist, ist PRPT von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

d) Der Mandant kann PRPT jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch ihren Mandanten enthebt PRPT nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob ihre Aussage dem Interesse des Mandanten entspricht.

e) PRPT hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.

4.5 Berichtspflicht des Rechtsanwalts

PRPT hat den Mandanten über die von ihr vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

4.6 Unterbevollmächtigung und Substitution

a) PRPT kann sich durch einen bei ihr in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung).

b) PRPT darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt/Rechtsanwaltsgesellschaft weitergeben (Substitution).

4.7 Haftung von PRPT

a) PRPT ist verpflichtet, die ihr übertragenen Aufträge mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit durchzuführen, und PRPT haftet dem Mandanten für die sachkundige (§ 1299 ABGB) Durchführung dieser Aufträge. PRPT haftet für vorsätzlich und grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Schadenersatzansprüche aus leichter Fahrlässigkeit sind hingegen ausgeschlossen. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB gilt bei Schadenersatzansprüchen aus grober Fahrlässigkeit als abbedungen.

b) Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass die Haftung von PRPT für den einzelnen Schadensfall, soweit gesetzlich zulässig, mit insgesamt Euro 731.000,-- begrenzt ist. Als einzelner Schadensfall zu verstehen ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten aus ein und derselben Handlung oder die Summe der Ansprüche, die vom selben Berechtigten aus verschiedenen Handlungen in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang geltend gemacht werden, oder die Summe der Ansprüche aus einem aus mehreren Handlungen erfließenden einheitlichen Schaden.

c) Bei Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Pkt 9.1. und 9.2. auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.

d) PRPT haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.

e) PRPT haftet nur gegenüber ihrem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen von PRPT in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

f) PRPT haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn sie dem Mandanten schriftlich mitgeteilt hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.

g) Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klärung von steuerrechtlichen Fragestellungen nicht im Leistungsumfang des Mandates enthalten ist und seitens des Mandanten gesondert an hierfür spezialisierte Berater (Steuerberater) in Auftrag zu geben ist. PRPT haftet sohin nicht für Schäden, die sich aus steuerrechtlichen Themenkomplexen ergeben.

4.8 Verjährung/Präklusion

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls der Mandant nicht Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist, jedoch nicht Gewährleistungsansprüche) gegen PRPT, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant Verbraucher ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.

4.9 Rechtsschutzversicherung des Mandanten

a) Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies PRPT unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. PRPT ist aber unabhängig davon auch von sich aus verpflichtet, Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht und um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen.

b) Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch PRPT lässt den Honoraranspruch von PRPT gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis von PRPT anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben. PRPT hat den Mandanten hierauf nicht noch extra hinzuweisen.

c) Sofern der Mandant PRPT anweist, Handlungen zu setzen, um die rechtsschutzmäßige Deckung zu erwirken, wird darauf hingewiesen, dass diese Leistungen (ebenfalls) honorarpflichtig sind bzw. PRPT Anspruch auf Abgeltung des diesbezüglich getätigten Aufwandes hat.

d) PRPT ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

4.10 Beendigung des Mandats

a) Das Mandat kann von PRPT oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch von PRPT bleibt davon unberührt.

b) Ein sofortiger Widerruf ist bei vereinbarten Honorarpauschalen von Seiten des Mandanten bzw. des Auftraggebers nicht möglich bzw. ist dieser erst nach Ende der dem jeweils vereinbarten Abrechnungszeitraum folgenden weiteren Abrechnungsperiode wirksam.

c) Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder durch PRPT, hat PRPT für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit von PRPT nicht wünscht.

4.11 Herausgabepflicht

a) PRPT hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. PRPT ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

b) Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die damit verbundenen Kosten vom Mandanten zu tragen.

c) PRPT ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften (kostenpflichtig) auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt. 13.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

5. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

5.1 Auf das Auftragsverhältnis, dessen Zustandekommen oder Nichtzustandekommen sowie auf alle damit zusammenhängenden Rechtsfragen ist ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPRG anwendbar.

5.2 Sämtliche daraus erfließenden Streitigkeiten sind ausschließlich vor dem sachlich zuständigen Gericht in Wien abzuhandeln.

6. Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrecht

6.1 Der Mandant wird darüber informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Auftragsverhältnisses außerhalb der Kanzleiräume von PRPTT oder ausschließlich über Fernabsatz gemäß § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht vom Auftragsverhältnis binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann formlos erfolgen.

6.2 PRPTT wird vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist tätig (Erstellen des Grundmusters der Patientenverfügung und Organisation des Termins in der Kanzlei PRPTT mit den kooperierenden Ärzten), da PRPTT hierzu aufgefordert wird. Aufgrund dieser ausdrücklichen Aufforderung verliert der Mandant sein Rücktrittsrecht bzw. verzichtet auf dieses ausdrücklich.

7. Schlussbestimmungen

7.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.

7.2. Erklärungen von PRPT an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. PRPT kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden. PRPT ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.

7.3. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass PRPT die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der der PRPT vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen der PRPT (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.

7.4. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommenden Regelung zu ersetzen.