Judikatur zum Thema Testament

Hinweis: Alle Angaben auf dieser Website dienen nur der Erstinformation und stellen keine rechtliche oder sonstige Beratung dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für einen allfälligen Schaden. Für die Beurteilung des konkreten Einzelfalles bedarf es stets einer eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage! Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten von Novellen bedarf es stets auch der Prüfung, inwieweit die bisherige Judikatur noch maßgeblich (und nicht allenfalls schon obsolet) ist. Mit dem ErbRÄG 2015 wurden beispielsweise unter anderem auch Anforderungen an die Form eines fremdhändigen Testaments verschärft!

Auch kann es vorkommen, dass aufgrund der neuen Gesetzeslage oder (höchstgerichtlichen) Rechtsprechung bereits errichtete Testamente (bei sonstiger Ungültigkeit!) angepasst werden müssen!

Beispiele aus der Judikatur zum eigenhändigen Testament

Die Fotokopie einer vom Erblasser geschriebenen und unterschriebenen letztwilligen Verfügung erfüllt nicht die Voraussetzungen eines eigenhändigen Testaments.

(…)

Die am ***** 2017 verstorbene Erblasserin war geschieden und hatte keine Kinder. Die 4.–14. Antragsteller sind Nachkommen einer Tante und zweier Onkel der Erblasserin (jeweils väterlicherseits). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 25. 6. 2014, GZ *****, war ihr ein Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt und festgehalten worden, dass die Erblasserin ihren letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder einem Notar erklären kann.

Die Erblasserin hinterließ ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament vom 27. 7. 2016, mit dem sie die Drittantragstellerin zur Alleinerbin einsetzte.

Weiters liegt die Fotokopie eines von der Erblasserin eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vom 12. 12. 1994 vor. Auf dieser befinden sich originale eigenhändige Streichungen und Änderungen durch die Erblasserin und eine originale eigenhändige Unterschrift der Erblasserin vom 3. 11. 2003. Die Urkunde hat folgenden Inhalt (originale Teile vom 3. 11. 2003 in Fettdruck hervorgehoben):

„Testament

Ich, I***** H*****, geboren am ***** 1932, wohnhaft ***** errichte meinen letzten Willen wie folgt:

1. Ich widerrufe sämtliche von mir etwa früher errichtete letztwillige Verfügungen und erkläre dieselben ausdrücklich für aufgehoben und nichtig.

2. Zum Alleinerben meines gesamten Nachlassvermögens berufe ich meinen Lebensgefährten, Herrn W***** G*****, geb. ***** 1939, wohnhaft an obiger Adresse.

Sollte Herr W***** G***** meine Erbschaft aus welchen Gründen auch immer nicht annehmen können oder wollen, so berufe ich zu gleichen Teilen zu dessen Ersatzerben Herrn P***** G***** [Anm: Zweitantragsteller], geb. ***** 1965, und Frau K***** G***** I***** R*****, [Anm: Erstantragstellerin] geb. ***** 1975 am ***** 1963.

Wien, am 12. Dez. 1994

I*****H*****

geändert am

3. 11. 2003 I***** H*****“

Die Erblasserin wohnte bis zur Übersiedelung in ein Pflegeheim im Mai/Juni 2014 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in ihrem Haus in Baden. Letzterer bewohnte weiterhin das Haus bis zu seinem Tod am 30. 6. 2014. Die Kopie des Testaments vom 12. 12. 1994 samt originalen Änderungen vom 3. 11. 2003 wurde in einem Kuvert aufbewahrt, welches sich in einer verschlossenen Schatulle im Haus der Erblasserin befand. Das Haus wurde, nachdem es im Herbst 2016 von einem Unternehmen geräumt worden war, im November 2016 verkauft. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass das Originaltestament vom 12. 12. 1994 durch Zufall und ohne Kenntnis der Erblasserin untergegangen ist.

Im Verlassenschaftsverfahren gaben die Erstantragstellerin und der Zweitantragsteller aufgrund des Testaments vom 12. 12. 1994 sowie dessen Änderungen vom 3. 11. 2003 je zur Hälfte des Nachlasses die bedingte Erbantrittserklärung ab. Die Drittantragstellerin gab aufgrund des Testaments vom 27. 7. 2016 zum gesamten Nachlass die bedingte Erbantrittserklärung ab. Die 4.–14. Antragsteller gaben jeweils aufgrund des Gesetzes bedingte Erbantrittserklärungen ab, deren Quoten sie im Zuge des Verfahrens über das Erbrecht entsprechend ihrem Verwandtschaftsgrad konkretisierten.

Im Verfahren über das Erbrecht brachten die Erstantragstellerin und der Zweitantragsteller vor, beim Testament vom 12. 12. 1994/3. 11. 2003 handle es sich um ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament. Insbesondere die Änderung samt Unterschrift liege auch im Original vor. Das Abhandenkommen des Originals der letztwilligen Verfügung sei nicht mit Wissen und Willen der Erblasserin erfolgt, sondern vielmehr ihrem schlechten geistigen Gesundheitszustand und der damit einhergehenden mangelhaften Fähigkeit, Ordnung zu halten, zuzurechnen. Es habe sich lediglich um einen zufälligen Verlust der letztwilligen Anordnung und nicht um einen Widerruf gehandelt. Die Verstorbene sei zuletzt ein „Messie“ und das Auffinden des Originaltestaments in ihrem Haus mit Sicherheit nicht möglich gewesen. Dieses sei im Zuge des Verkaufs und der Räumung des Hauses verloren gegangen. Der wahre Wille der Erblasserin sei aufgrund der vorliegenden handschriftlich ergänzten Testamentskopie vom 12. 12. 1994/3. 11. 2003 evident, nämlich die Einsetzung des Lebensgefährten als Erben sowie der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers als Ersatzerben.

Die Drittantragstellerin brachte vor, das Testament vom 27. 7. 2016 sei gültig. Die Erblasserin habe sich bei dessen Abfassung in einem „lichten Augenblick“ befunden.

Die 4.–14. Antragsteller brachten vor, die Kopie des Testaments vom 12. 12. 1994 mit Änderungen vom 3. 11. 2003 stelle kein formal gültiges eigenhändiges Testament dar. Die Kopie eines Testaments, also dessen bloße „Abschrift“, entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Eigenhändigkeit eines Testaments. Die handschriftliche Streichung und die Hinzufügung des Namens auf der Kopie ergäben für sich gesehen keinen Sinn und enthielten keine Erbeinsetzung. Im Falle eines Verlusts der Urkunde sei zu vermuten, dass das Testament widerrufen worden sei. Das Testament vom 27. 7. 2016 sei ungültig, da es zu einem Zeitpunkt errichtet worden sei, als für die Erblasserin bereits ein Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt und verfügt worden sei, dass die Erblasserin ihren letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder einem Notar erklären könne. Selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen der Erblasserin seien nicht formgerechte Verfügungen ungültig. Es trete daher die gesetzliche Erbfolge ein.

(…)

Die Revisionsrekurswerber vertreten die Auffassung, die zwingende Formvorschrift des § 578 ABGB verlange, dass ein eigenhändiges Testament vom Erblasser eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben sei. Da es sich bei dem in Rede stehenden Dokument aber gerade um keine eigenhändige Niederschrift, sondern um die Kopie eines Testaments handle, auf der lediglich eigenhändige Zusätze angebracht worden seien, die für sich genommen den Anforderungen an die inneren und äußeren Formvorschriften eines Testaments nicht genügten, seien die Erstantragstellerin und der Zweitantragsteller nicht erbberechtigt. Selbst bei klar und eindeutig erweisbarem Willen des Erblassers sei eine nicht formgerechte Verfügung ungültig. Maßgebend sei nicht der Wille des Testators schlechthin, sondern nur sein gültig erklärter Wille. Die Formvorschriften des § 578 ABGB seien keiner teleologischen Reduktion zugänglich. Sie sollten die Feststellung der Identität des Verfassers ermöglichen und eine Garantie gegen die Verfälschung des Testaments bieten.

Hiezu wurde erwogen:

1. Im Hinblick auf das Errichtungsdatum der letztwilligen Verfügungen sind auf diese die §§ 577 bis 591 und 603 ABGB idF des ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) nicht anzuwenden (§ 1503 Abs 7 Z 5 ABGB). Es ist daher insoweit die Rechtslage vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 maßgeblich.

2. Die Formvorschriften der §§ 578 ff ABGB aF sind zwingend. Wurde die Form nicht gewahrt, so führt dies gemäß § 601 ABGB selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen des Erblassers zur Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung (2 Ob 126/18w; RS0012514). Denn der Grundsatz, dass dem wahren erblasserischen Willen zu entsprechen sei, hat dort seine Grenze, wo es sich um Formvorschriften für letztwillige Verfügungen im engeren Sinn handelt (RS0012452).

3. Gemäß § 578 Satz 1 ABGB aF muss, wer schriftlich und ohne Zeugen testieren will, das Testament oder Kodizill eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterfertigen.

3.1 Das eigenhändige Testament besteht aus einer eigenhändig geschriebenen Erklärung, die der Erblasser eigenhändig unterschreibt. Das Gesetz unterscheidet also zwischen beiden Bestandteilen des Testaments. Erst wenn sie beide vorliegen und sich aufeinander beziehen, liegt ein Testament vor (Weiß in Klang III² 303; Tschugguel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB³ § 578 Rz 3).

3.2 Auch der Text der Erklärung muss vom Erblasser selbst eigenhändig geschrieben sein (Welser, Erbrecht [2019] 99). Die Eigenhändigkeit soll eine Garantie gegen die Verfälschung des Testaments bieten und die Feststellung der Identität des Verfassers ermöglichen (7 Ob 185/05i mwN; Eccher/Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 578 Rz 2; Tschugguel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB³ § 578 Rz 4).

Das bedeutet, dass, wie bei der Unterschrift, auch beim Text der Urkunde die Schrift unmittelbar durch den Erblasser selbst erzeugt werden muss (1 Ob 571/93 [mit Blaupapier angefertigte Durchschrift]; Tschugguel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB³ § 578 Rz 4). Die Herstellung des Textes mit Schreibmaschine, Stempel, Computer, Kopierer oder Telefax, auch durch den Verfügenden selbst, erfüllt das Erfordernis nicht (vgl 1 Ob 145/05p [Telefax]; 2 Ob 130/99b SZ 72/87 [Fotokopie]; 2 Ob 796/50 SZ 23/389 [beglaubigte Fotokopie]; Tschugguel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB³ § 578 Rz 4; Eccher/Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 578 Rz 2; Welser, Erbrechtskommentar § 578 Rz 2; Weiß/Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 152 f). Zwar lassen auch mittels Telefax oder Kopierer hergestellte Schriftstücke das individuelle Schriftbild des Erblassers erkennen. Es sind aber die Fälschungsmöglichkeiten ungleich größer, sodass die Echtheit nicht ausreichend garantiert ist (Weiß/Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 153).

3.3 Bei dem lediglich in Kopie vorhandenen Textteil der Urkunde vom 3. 11. 2003 handelt es sich daher um keinen eigenhändigen Text. Daran ändern auch die darin vorgenommenen originalen eigenhändigen Streichungen und Änderungen samt Originalunterschrift der Erblasserin nichts.

3.4 Damit stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob die originalen eigenhändigen Teile des Schriftstücks für sich genommen einen Sinn ergeben. Denn nur dann läge insoweit eine formgültige letztwillige Verfügung vor, die allenfalls durch Bezugnahme auf den übrigen Urkundeninhalt ausgelegt werden könnte (2 Ob 106/15z; vgl auch RS0121863; RS0012455; Welser, Erbrechtskommentar § 578 Rz 9). Nur der originale eigenhändig geschriebene Text wäre dann wirksam und so zu lesen, als ob der (ungültige) kopierte Teil nicht vorhanden wäre (vgl 2 Ob 106/15z; auch RS0121863; Weiß/Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 153).

Die originalen eigenhändig geschriebenen Teile der Urkunde bestehen aus der geänderten Adresse der Erblasserin, Namen und Geburtsdatum der Erstantragstellerin, danach der Erwähnung „geändert am“ sowie Datum und Unterschrift der Erblasserin. Sie enthalten weder eine Erbeinsetzung noch ergeben sie für sich genommen sonst einen sinnvollen Text, sodass darin keine letztwillige Verfügung erblickt werden kann.

3.5 Die Urkunde vom 3. 11. 2003 stellt somit keine wirksame letztwillige Verfügung der Erblasserin dar und scheidet als Berufungsgrund aus.

4. Gemäß § 722 ABGB idF ErbRÄG 2015 (§ 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB) bleibt der letzte Wille wirksam, wenn die Urkunde nur zufällig zerstört wird oder verloren geht, sofern der Zufall oder Verlust und der Inhalt der Urkunde bewiesen werden. Bloß zufällig verletzte oder verloren gegangene Anordnungen sind daher weiter wirksam. Insoweit liegt kein schlüssiger Widerruf des Testaments vor (5 Ob 785/81 SZ 55/4; Welser, Erbrechtskommentar §§ 721, 722 Rz 7). Diese Bestimmung entspricht dem § 722 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 mit lediglich sprachlichen Änderungen (Eccher in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 722 Rz 1; vgl ErläutRV zu §§ 721, 722 ABGB, abgedruckt bei Welser, Erbrechtskommentar), sodass dazu auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Sie regelt insbesondere die Verteilung der Beweislast (Eccher in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 722 Rz 1; allgemein zur Beweislast im Verfahren über das Erbrecht vgl 2 Ob 78/17k): Wer sich auf ein in Verlust geratenes Testament zu seinen Gunsten beruft, muss nicht nur dessen Inhalt beweisen, sondern auch den Umstand, dass der Verlust oder die Vernichtung des Testaments auf einem Zufall beruht und nicht auf den Willen des Erblassers zurückzuführen ist (RS0012797). Dies gilt auch, wenn sich der Erbansprecher zum Beweis des Inhalts auf eine Fotokopie des Testaments stützen kann (2 Ob 130/99b; 2 Ob 796/50; RS0012793).

5. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass ein von der Erblasserin eigenhändig geschriebenes und auch unterschriebenes Testament vom 12. 12. 1994 existierte. Weiters, dass darin die Streichungen und Ergänzungen vom 3. 11. 2003 nicht enthalten waren, wovon auch das Rekursgericht ausging. Das Erstgericht konnte aber nicht feststellen, dass das Originaltestament vom 12. 12. 1994 durch Zufall und ohne Kenntnis der Erblasserin untergegangen ist.

6. Dies bedeutet zunächst, dass eine wirksame Einsetzung der Erstantragstellerin als Ersatzerbin jedenfalls nicht vorliegt, zumal diese auch im Originaltestament vom 12. 12. 1994 nicht genannt war.

7. Der Zweitantragsteller hat die Feststellung des Erstgerichts zum Verbleib des Originaltestaments vom 12. 12. 1994 in seiner Rekursbeantwortung als unrichtig bekämpft und die Feststellung begehrt, dieses sei durch Zufall untergegangen. Gelänge ihm dieser Beweis, so wäre dieses Testament (zur Gänze) wirksam geblieben und es läge eine wirksame Einsetzung des Zweitantragstellers und der (nicht verfahrensbeteiligten) K***** G***** als Ersatzerben je zur Hälfte des Nachlasses vor. Mit dieser Tatsachenrüge hat sich das Rekursgericht jedoch aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht nicht auseinandergesetzt, was der Zweitantragsteller in seiner Revisionsrekursbeantwortung als Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens auch rügt. Somit ist eine Entscheidung in der Sache durch den Obersten Gerichtshof noch nicht möglich.

(…)

2 Ob 19/19m, vgl. auch RS0132785

Fremdhändige Zusätze beim eigenhändigen Testament – Auswirkungen auf die Gültigkeit des Testaments?

(…)

Der am 12. 11. 2005 verstorbene kinderlose Kurt D***** war mit der Revisionsrekurswerberin in zweiter Ehe verheiratet. Er lebte seit Jahren getrennt von ihr.

Marianne S***** ist die geschiedene erste Ehefrau des Erblassers. Seit Jänner 2004 hatte der Erblasser wieder Kontakt zu seiner geschiedenen Gattin. Sie besuchte ihn auch im Herbst 2004 im Krankenhaus. Für sie überraschend übergab der Erblasser ihr damals eine von ihm handschriftlich verfasste, nicht unterfertigte letztwillige Verfügung, welche er in der Folge in ihrer Anwesenheit stehend unterfertigte und ihr mit dem Ersuchen übergab, das Testament aufzubewahren.

Die geschiedene Gattin, welche testamentarisch als Alleinerbin vorgesehen war, war angesichts der Formlosigkeit dieser letztwilligen Verfügung und der Undeutlichkeit der „hingefetzten” Unterschrift beunruhigt und erkundigte sich bei einem Notar. Dieser sah kein gravierendes Problem hinsichtlich der Gültigkeit des Testaments. Er empfahl jedoch, um späteren Anfechtungen entgegenzuwirken, eine nochmalige Unterfertigung. Dieser Empfehlung kam der Erblasser einige Zeit später, als er wieder zu Hause war, nach. Er setzte seine zweite Unterschrift in Klammer. Dieser Umstand erweckte neuerliche Zweifel bei der geschiedenen Gattin, ob das Testament gültig sei. Sie drängte den Erblasser, er möge seine letztwillige Verfügung noch einmal „schön geschrieben” verfassen. Sie selbst fügte dem Originaltestament einen Beisatz hinzu („was auch im Sinne meiner verstorbenen Eltern war”). Bei der Besitzaufzählung ergänzte sie das Flächenausmaß des Grundstückes („etwa 480 m²”).

Ihrem Ansinnen, das Testament nochmals „schöner” schreiben, kam der Erblasser jedoch nicht nach. Er vertrat die Meinung, seinen letzten Willen ausreichend klar und deutlich festgehalten zu haben.

Wörtlich lautet das Testament wie folgt:

„Mein letzter Wille 26. 10. 2004

Ich, endesgefertigter Kurt D***** geb, ***** wohnhaft, möchte meinen

letzten Willen bekanntgeben.

Nach meinem Ableben setze ich mein erste Gattin, Marianne S***** als Erbin ein, [was auch im Sinne meiner verst. Eltern war] (***** geb) ***** wohnhaft.

Von Monika D***** (zweite Gattin) lebe ich seit 17 Jahren getrennt. Sollte sie rein rechtlich einen Erbanspruch haben, so darf dieser das Mindestmaß nicht überschreiten und ist von der Erbin aus der Erbmasse an sie auszubezahlen.

Der Besitz besteht aus:

1. Haus in ***** mit Inventar
2. Grundstücksanteil gegenüber des Hauses [etwa 480 m²]
3. Sparbuch der Volksbank S*****.
Ich bin schuldenfrei und habe auch keine anderen finanziellen
Verpflichtungen
S*****, am 26. 10. 2004.”
Diese letztwillige Unterschrift trägt die Unterschrift des Erblassers. Darunter befindet sich - wie bereits ausgeführt - die in Klammer gesetzte nochmalige Unterschrift.

(…)

Zutreffend haben die Vorinstanzen die Erbantrittserklärung der gesetzlichen Erbin abgewiesen und das Erbrecht der Testamentserbin festgestellt:

Die Behauptung, der Erblasser habe das Testament nicht selbst verfasst, hat sich nicht erwiesen. Soweit im Revisionsrekurs auf den mangelnden Testierwillen des Erblassers verwiesen wird, entfernt sich die Rechtsmittelwerberin von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt.

Das Testament des Erblassers wurde von ihm eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Dass der Erblasser das Testament neuerlich (in Klammer gesetzt) unterfertigte, vermag der Gültigkeit des Testaments keinen Abbruch zu tun. Das bezweifelt auch die Revisionsrekurswerberin nicht mehr. Entgegen der Auffassung im Revisionsrekurs wird die Gültigkeit des Testamentes aber auch nicht durch die Einfügungen der Testamentserbin, und zwar um den Beisatz „was auch im Sinne meiner verstorbenen Eltern war” und um die Ergänzung des Flächenmaßes („etwa 480 m²) bei der Besitzaufzählung beeinträchtigt.

Die Entscheidung 8 Ob 283/63 (EvBl 1964/160) lässt für den Standpunkt der gesetzlichen Erbin nichts gewinnen: Dort wurde der nicht unterschriebene Nachtrag des Erblassers zu einem Kodizil für ungültig erkannt. Die Verfälschung des Kodizils, die die vermachte Summe nicht erkennen lasse, mache das Legat ungültig. Davon unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt wesentlich dadurch, dass das Testament vom Erblasser nicht nur unterschrieben wurde, sondern sein Inhalt auch in keiner Weise verfälscht wurde. Aus dem Testament geht sein Inhalt und der Erblasserwille zweifelsfrei hervor. Es steht fest, welche Teile des Testamentstextes vom Erblasser stammen. Die von der Testamentserbin vorgenommenen nachträglichen Beifügungen schaden nicht. Andernfalls hätte es ein Dritter immer in der Hand, die Ungültigkeit eines eigenhändig ge- und unterschriebenen Testamentes durch Beifügung eines Zusatzes zu bewirken. Das entspricht auch der herrschenden Auffassung in der Lehre: Nach Weiß in Klang 3², 302 haben von einer anderen Person im Kontext geschriebene oder hinzufügte Worte oder Sätze keinen Anspruch auf Geltung als Erblasserwillen, machen aber den selbst geschriebenen Teil, soferne er noch einen vernünftigen Zusammenhang und Sinn erkennen lässt, nicht ungültig. Auch Gschnitzer (Erbrecht², 39) vertritt die Auffassung, dass mit fremder Hand geschriebene Teile in einem Testament zwar ungültig sind, jedoch eigenhändige Partien gültig bleiben, wenn sie für sich allein einen Sinn geben (ebenso Kralik Erbrecht 133). Welser in Rummel³ § 578 Rz 3 meint, dass Fälschungsversuche von fremder Hand das vom Erblasser Herstammende nicht ungültig machen. Das hat umso mehr zu gelten, wenn die Zusätze des Dritten bloße Angaben tatsächlicher Natur darstellen, die keinerlei Verfälschungen bezwecken sollen.

Es ist somit davon auszugehen, dass fremdhändige Einfügungen dem eigenhändigen Teil eines Testaments die Gültigkeit unabhängig davon nicht nehmen, ob sie mit oder ohne Wissen und Willen des Testators erfolgt sind. Der Text ist so zu lesen, als ob die fremde Schrift nicht vorhanden wäre. Ergibt der eigenhändige Text einen Sinn und ist als solcher als gültiges eigenhändiges Testament anzusehen, so liegt eine wirksame letztwillige Verfügung vor.

8Ob10/07i, RS0121863

Eine mit den Initialen des Erblassers unterzeichnete, eigenhändige letztwillige Verfügung: Gültigkeit des Testaments, wenn Zweifel an der Identität und am Testierwillen des Erblassers ausgeschlossen sind.

(…)

Die Erblasserin hat in ihrem Testament vom 25. 9. 1997 ihre Nichten als Erbinnen eingesetzt. Das Testament ist mit der Hand geschrieben und mit dem Vor- und Zunamen der Erblasserin unterzeichnet. Auf der Rückseite des mit “Mein letzter Wille!” überschriebenen Blattes findet sich folgende Verfügung:

“Meine Nichten sollen meine Testamentserben sein, wenn ihr Lebensgefährte oder Ehegatte auf seine erbrechtlichen Ansprüche, sei es aus Testament oder gesetzlicher Erbfolge gegenüber dieser Nichte verzichtet. So soll die betroffene Nichte nur das anteilige Vermögen verwalten (anteilig), um es vom Gesamtvermögensstamm an ihre Kinder übergeben.”

Diese Verfügung ist mit den Initialen (“M.P.”) der Erblasserin unterzeichnet.

(…)

Die Erblasserin hat das Testament eigenhändig geschrieben. § 578 ABGB sieht vor, dass der Erblasser ein eigenhändiges Testament „mit seinem Namen unterfertigen” muss. Um gültig zu testieren, muss der Erblasser daher am Schluss des als Verfügung Gewollten seinen Namen hinzufügen. Dafür reicht jede regelmäßig gebrauchte Form der Unterschrift aus, nicht jedoch ein bloßes Handzeichen (Welser in Rummel, ABGB³ § 578 Rz 5; Schwimann/Eccher, ABGB² § 578 Rz 6).

Strittig ist, was unter einem Handzeichen zu verstehen ist. Das Gesetz erwähnt das Handzeichen in § 580 ABGB. Danach muss ein Erblasser, welcher nicht schreiben kann, dem - zwangsläufig fremdhändigen und daher nur bei Einhaltung der Formerfordernisse des § 579 ABGB gültigen - Testament sein Handzeichen eigenhändig beisetzen. Handzeichen in diesem Sinn sind (zB) drei Kreuze (Schwimann/Eccher aaO § 580 Rz 1).

Welser (aaO § 580 Rz 1) stellt die Paraphe dem Handzeichen gleich. Auch Schwimann/Eccher (aaO § 578 Rz 6) scheint die Paraphe dem Handzeichen gleichzusetzen. Sie verweisten auf die Auffassung von Gschnitzer/Faistenberger (Österreichisches Erbrecht², 39), wonach die Unterzeichnung mit den Anfangsbuchstaben (des Namens) genüge, und meint, dass diese Auffassung der Meinung widerspreche, wonach ein Handzeichen nicht als Unterfertigung (eines eigenhändigen Testaments) ausreicht. Kralik (Erbrecht 132) führt aus, dass es bei der Beurteilung, ob eine gültige Unterschrift vorliegt, auf die Verkehrsauffassung ankomme und auch nachgewiesene Gewohnheiten des Erblassers berücksichtigt werden könnten. So könnten bloße Initialen nur dann als formgerechte Unterschrift angesehen werden, wenn nachgewiesen werde, dass der Testator auch sonst seine abgeschlossenen Erklärungen nur mit Initialen zu fertigen pflegte. Stöckl (Das Handzeichen, NZ 1951, 120) verweist darauf, dass im allgemein üblichen Sprachgebrauch von einem “Handzeichen” die Rede ist, wenn jemand entweder aus Unkenntnis der Schrift oder aus Gründen körperlicher Behinderung seinen Namen nicht schreiben kann.

Die Rechtsprechung hatte sich bisher - soweit ersichtlich - noch nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine eigenhändige letztwillige Verfügung gültig ist, wenn sie der (des Schreibens kundige und auch fähige) Erblasser (nur) mit den Anfangsbuchstaben seines Vor- und Zunamens unterzeichnet. Die von Gschnitzer/Faistenberger (aaO 39) im Anschluss an ihre Ausführungen, wonach die Unterzeichnung mit den Anfangsbuchstaben (des Namens) genüge, zitierten Entscheidungen EvBl 1955/102 und GlUNF 1211 befassen sich mit dieser Frage nicht. Gegenstand der Entscheidung EvBl 1955/102 war die Unterfertigung einer letztwilligen Verfügung mit “Eure Mutter”; Gegenstand der Entscheidung GlUNF 1211 war ein bloß mit dem Vornamen “Franz” unterzeichnetes Schreiben. In beiden Fällen hat der Oberste Gerichtshof die Unterschrift als ausreichend erachtet.

Die Rechtsmittelwerberinnen verweisen auf die Entscheidung ZBl 1917/147 und wollen daraus ableiten, dass auch die Anfangsbuchstaben des Namens unter den Begriff „Handzeichen” fielen und damit keine formgültige Unterfertigung eines eigenhändigen Testaments seien. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Feldpostkarte, auf der ein Landsturmmann seiner Geliebten mitgeteilt hatte, ihr für den Fall seines Todes seinen in der Waisenkasse erliegenden Erbteil zu vermachen. Auf der Adressseite befand sich der volle, vom Landsturmmann geschriebene Name und Zuname sowie die Angabe der Charge und der Feldpost; die Kehrseite (Textseite) wies am Ende des Textes lediglich das Zeichen “A+++” auf, wobei “A” der erste Buchstabe des Vornamens (Adolf) war.

Die Entscheidung verneint die Gültigkeit der Verfügung. Die vom Gesetz als notwendig erachtete Unterschrift könne bei einer Postkarte nicht durch die Beisetzung des Namens und Zunamens auf der für die Adresse des Absenders bestimmten Seite ersetzt werden. Der Begriff der Unterschrift bringe es mit sich, dass die Beisetzung des Namens am Schluss des Aufsatzes erfolgen müsse. Diesen Erfordernissen entspreche die Postkarte nicht, da der des Schreibens kundige Erblasser den Aufsatz lediglich mit seinem Handzeichen und keineswegs mit seinem Namen - der bloße Anfangsbuchstabe des Vornamens könne nicht als deutlich und genügend erachtet werden und lasse eine verschiedene Deutung zu - versehen habe.

Die Entscheidung wertet damit die drei Kreuze als Handzeichen und prüft, ob der Anfangsbuchstabe des Vornamens eindeutig erkennen lässt, dass der Erblasser die Verfügung unterschrieben hat. Auch die Entscheidung EvBl 1955/102 stellt darauf ab, ob die Unterfertigung eindeutig erkennen lässt, von wem die letztwillige Verfügung stammt. Die Unterfertigung mit dem Vornamen des Erblassers reiche aus, wenn sein Gebrauch im Verkehr mit nahen Angehörigen üblich gewesen ist, die Unterfertigung in dieser Form keinerlei Zweifel an der Identität des Erklärenden zulässt und wenn sich aus dem durch die Unterschrift gedeckten Text der Urkunde die Person des Ausstellers für jeden Dritten mit Sicherheit ergibt. Zweifel an der Identität des Erklärenden sind vor allem dann ausgeschlossen, wenn er mit einer Bezeichnung unterschrieben hat, die er im Verkehr mit seinen nahen Angehörigen üblicherweise verwendet hat, wie dies bei den die Familienzugehörigkeit ausdrückenden Bezeichnungen regelmäßig der Fall ist (Welser aaO § 578 Rz 6; 10 Ob 2335/96x = SZ 69/247 = NZ 1997, 365: Euer Fredi).

Im vorliegenden Fall hat die Erblasserin die Verfügung auf der Rückseite ihres (mit Vor- und Zunamen unterfertigten) Testaments mit den Anfangsbuchstaben ihres Namens unterzeichnet. Zweifel an der Identität der die Verfügung Treffenden sind wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Testament ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist es auch, dass die Erblasserin damit nur ein Konzept verfassen und nicht bereits eine gültige Verfügung treffen wollte. Die Gründe, aus denen die Unterfertigung bloß mit den Anfangsbuchstaben des Namens als nicht ausreichend erachtet wird, treffen daher hier nicht zu. Mit der Unterzeichnung der Verfügung mit den Anfangsbuchstaben ihres Namens hat die Erblasserin vielmehr eindeutig zu erkennen gegeben, eine die Erbseinsetzung ihrer Nichten ergänzende, den Verbleib des Vermögens in der Herkunftsfamilie sichernde Verfügung treffen zu wollen. Von einem Widerspruch zu der auf der Vorderseite verfügten Erbseinsetzung kann daher ebenso wenig die Rede sein wie von einer offenbar übereilten oder nicht genügend überlegten Verfügung.

Diese Erwägungen sprechen dafür, die Unterzeichnung mit den Anfangsbuchstaben des Namens im vorliegenden Fall als im Sinne des § 578 ABGB ausreichende Unterfertigung zu werten. Die Verfügung ist daher gültig. Gegen ihre Auslegung durch die Vorinstanzen führen die Rechtsmittelwerberinnen nichts konkretes ins Treffen.

4 Ob 237/04p, RS0119586

Zur Gültigkeit eines Kodizills – briefliche Erklärungen

Die Gültigkeit eines Kodizilles erfordert, daß es - wenn es außergerichtlich schriftlich und ohne Zeugen abgefaßt wird - vom Erblasser eigenhändig geschrieben und von ihm eigenhändig mit seinem Namen unterfertigt ist. Dafür genügen auch briefliche Erklärungen, wenn sie ein Erblasser als Anordnung gemeint hat. Der Gebrauch der Wunschform (“Bitte!!!”) schadet dabei nicht, wenn am wahren Willen des Erblassers kein Zweifel bestehen kann.

RS0106392

Durchschrift eines eigenhändigen Testaments

Die vom Erblasser selbst mit Blaupapier hergestellte Durchschrift seines eigenhändig geschriebenen und gefertigten letzten Willens ist keine Abschrift, sondern als weitere Ausfertigung seiner eigenhändigen letztwilligen Anordnung anzusehen.

RS0012461

Nochmals zu Formerfordernissen eines eigenhändigen Testaments (ein dem Testament angeschlossenes Schriftstück)

Ein der formgültigen Erklärung des letzten Willens angeschlossenes Schriftstück kann zwar zur näheren Erläuterung der Anordnung des Erblassers dienen; um Bestandteil der letztwilligen Verfügung zu sein, muß es aber - abgesehen von der Bezugnahme hierauf - selbst die Form letztwilliger Verfügungen aufweisen (Eccher in Schwimann, Rz 1 zu § 582 ABGB). Als eine den gesetzlichen Formerfordernissen, konkret dem § 578 ABGB, genügende letztwillige Anordnung des Georg S***** kann daher nur gelten, daß über seinen Nachlaß nach Maßgabe des Testamentes seiner Gattin verfügt werden soll. Diese Urkunde enthält im Gegensatz zu jenen Fällen, in denen die Judikatur eine immerhin mögliche Auslegung als Testament anerkannte, weil über den Nachlaß zugunsten einer wenigstens bestimmbaren Person verfügt wurde (6 Ob 502/80; JBl 1986, 379), keine Erbeinsetzung. Wenn § 582 ABGB für den Zettel oder Aufsatz, den der Erblasser mittelbar zu Verfügungen über seinen Nachlaß verwendet, gewisse Formen, nämlich die einer letztwilligen Erklärung, vorschreibt, so kann die Möglichkeit, den Erben, statt ihn namentlich zu bezeichnen, nur erkennbar zu machen, nicht dazu benützt werden, um den Willen des Erblassers hinsichtlich der Persönlichkeit des Erben in anderer Weise als in der gesetzlichen Testamentsform zu äußern. Darin wäre eine unzulässige Umgehung der Formvorschrift zu erblicken, durch die deren Zweck vereitelt würde (Weiß in Klang III2, 320).

Gegen diese klare gesetzliche Regelung läßt sich auch nicht einwenden, daß der wahre Wille des Erblassers vollzogen werden soll und zur Feststellung dieses Willens insbesondere die in § 582 ABGB erwähnten Schriftstücke heranzuziehen sind (vgl Welser in Rummel I2, Rz 1 zu § 582 ABGB und Rz 8 zu §§ 552, 553 ABGB; RPflSlgA 6457 ua). Die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen sollen nämlich nicht nur Streitigkeiten über die Anordnungen des Erblassers verhindern, sondern auch dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewußt machen, damit er sie mit Überlegung trifft (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II8, 325). Darum ist die Einhaltung der gesetzlichen Form für die Erklärung des letzten Willens zwingend und unverzichtbar (§ 601 ABGB); selbst bei klar und eindeutig erweisbarem Willen des Erblassers ist die nicht formgerechte Verfügung ungültig (NZ 1931, 155; JBl 1965, 264; RPflSlgA 7620; Koziol-Welser aaO). Auch die Auslegung einer letztwilligen Verfügung findet ihre Grenze im Wortlaut der formgültigen Erklärung, weil sonst die Formvorschriften umgangen würden (JBl 1965, 264; SZ 47/18; Koziol-Welser aaO, 319 f). Maßgebend ist also nicht der Wille des Testators schlechthin, sondern nur sein gültig erklärter Wille (3 Ob 546/84).

RS0012457, RS0012465, 5 Ob 531/91

Eigenhändiges Testament: Unterzeichnung nur mit Familiennamen ausreichend

Die Unterzeichnung lediglich mit dem Familiennamen genügt für die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung.

Es genügen aber auch Bezeichnungen, unter denen der Erblasser bekannt ist, sodaß an seiner Identität kein Zweifel besteht. Hier die Unterfertigung mit dem Vornamen (“Euer Fredi).

RS0012458, 2 Ob 562/85; 10 Ob 2335/96x

Formgültigkeit einer letztwilligen Verfügung: Formvorschriften und Testierwille

(…) Unstrittig erfüllte die von der Erblasserin am 13. 1. 1986 zwar handschriftlich verfasste, jedoch nicht unterfertigte Verfügung, in der ua die Beklagte mit dem Sparbuch über S 500.000,– bedacht wurde, - ungeachtet des bei der Erblasserin zu unterstellenden Testierwillens (§ 565 ABGB), der nach den getroffenen Feststellungen auch durch ihr (späteres formgültiges) Testament vom 30. 6. 1987 (trotz Widerrufsklausel) nicht wegfiel, sollte doch die Verfügung “weiterhin gültig sein” - nicht die in § 578 ABGB verankerten Formerfordernisse für ein eigenhändiges schriftliches Testament oder Kodizill. Diese Urkunde scheidet daher als Rechtstitel für die beiden verfahrensgegenständlichen Geldzuwendungen zu Gunsten der Beklagten von vorneherein aus.

Eben dieses hat auch für die vom Berufungsgericht bejahte Annahme eines gültigen Schenkungsvertrages auf den Todesfall zu gelten. Ein solcher scheitert nämlich - wie das Berufungsgericht in seinem Zulassungsabänderungsausspruch zutreffend selbst erkannt hat - am Fehlen der nach § 956 zweiter Satz ABGB erforderlichen ausdrücklichen Erklärung der Geschenkgeberin, auf den freien Widerruf der Schenkung zu verzichten (1 Ob 2035/96p mwN; 1 Ob 2342/96k; RIS-Justiz RS0018809). Dieses Sparbuch (aus dem auch die spätere Bundesanleihe finanziert und angeschafft wurde) wurde der Beklagten von der Erblasserin nach den maßgeblichen Feststellungen nicht einmal in einer Art und Weise übergeben, wie dies unter Umständen bei Sparbüchern als Ausdruck einer “wirklichen Übergabe” für ausreichend erachtet wird (RIS-Justiz RS0018920), verblieb es doch bis wenige Tage vor dem Tod, ehe es die Beklagte an sich nahm, während die Erblasserin bereits im Spital lag, aus dem Safe der Erblasserin bei ihrer Bank. Die Übergabe einer Sache mit der - wie hier - somit jederzeit bloß widerruflichen Abrede, der Empfänger solle beim Tod des Übergebers Eigentümer derselben werden, ist aber ebenfalls ohne Einhaltung der Formvorschriften für letztwillige Verfügungen unwirksam (RIS-Justiz RS001971), an denen es hier jedoch nach dem einleitend Gesagten mangelt (§ 578 ABGB).

Unstrittig ist weiters, dass auch die ansonsten für eine Schenkung (ohne eine solche Übergabe) erforderliche Notariatsaktform (§ 1 Abs 1 lit d NotZwG) vorliegendenfalls nicht eingehalten wurde (vgl SZ 57/91 und 57/118; JBl 1991, 244).

Alle Versuche der Beklagten, eine Übergabe auf den Todesfall trotz der gegebenen Formungültigkeiten sowohl der letztwilligen als auch noch der zu Lebzeiten artikulierten Anordnung der Erblasserin als wirksam und gegenüber dem Kläger als Erben verbindlich zu konstruieren, müssen auch an der Bestimmung des § 1432 ABGB scheitern. Danach kann zwar ua die Zahlung einer Schuld, welche nur aus Mangel an Förmlichkeiten ungültig ist, nicht zurückgefordert werden; diese Bestimmung ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf Fälle der sog Übergabe auf den Todesfall schon im Hinblick auf den Formzweck (Warn- und Beweisfunktion) der nicht eingehaltenen Formvorschrift nicht anwendbar (SZ 58/116; 8 Ob 609/87; RIS-Justiz RS0019209). Darauf, dass eine die Rückforderung ausschließende Erfüllungshandlung nur der Nachlass bzw der Erbe setzen kann (RIS-Justiz RS001924; Schubert in Rummel, ABGB3 Rz 3 zu § 956), der Kläger jedoch feststellungskonform “einige Tage nach dem Tod der Erblasserin” weder erbserklärter noch besorgungs- und benützungs- (§ 810 ABGB), also verfügungsberechtigter und gar eingeantworteter Erbe war, kommt es damit ohnedies nicht mehr entscheidend an.

Damit kann aber die Beklagte weder aus den Erklärungen der Erblasserin noch aus der von ihr eigenmächtig kurz vor deren Tod erfolgten Ansichnahme des Sparbuches noch aus den zunächst als Zustimmung zur gepflogenen Vorgangsweise verstandenen Äußerungen des Klägers (bzw auch dessen Gattin) ein Recht an dem hierin verbrieften Guthaben ableiten. Daraus folgt aber, dass der Revision des Klägers in der Hauptsache Folge zu geben und dem Klagebegehren insoweit (als Teilurteil: § 391 Abs 1 ZPO) stattzugeben ist.

7 Ob 118/02g

Testament – Formvorschriften, Maßgeblichkeit des erklärten Willens des Erblassers

Maßgebend ist nicht der Wille des Testators schlechthin, sondern nur sein gültig erklärter Wille, weil andernfalls die Formvorschriften umgangen würden.

Wurde in ein von einem Rechtsanwalt verfasstes Testament der “übliche Stehsatz” aufgenommen, dass die Erblasserin mit diesem Testament alle ihre allfälligen früheren letztwilligen Anordnungen widerrufe, steht aber dennoch fest, dass nach dem Willen der Erblasserin eine frühere (handschriftlich verfasste, jedoch nicht unterfertigte) letztwillige Verfügung weiterhin gültig sein solle, so ist der Testierwille für die frühere Verfügung bei der Erblasserin zu unterstellen. Es mangelt jedoch an den Formerfordernissen des § 578 ABGB, weshalb die genannte Verfügung als Rechtstitel für letztwillige Zuwendungen ausscheidet.

RS0012352, (T1)

Eigenhändiges Testament – ungültig, wenn das Schreibgerät von einer anderen Person geführt wird und keine Individualisierbarkeit der Schrift

Zweck des § 578 ABGB ist, die Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen; die Schrift muß daher die für den Schreiber charakteristischen Merkmale aufweisen. Wurde das Schreibgerät - wenn auch gemeinsam mit dem Erblasser - von einer anderen Person geführt und weist die Urkunde aus diesem Grund nicht die den Erblasser individualisierende Schrift auf, dann handelt es sich nicht um ein vom Erblasser iSd § 578 ABGB eigenhändig geschriebenes und unterfertigtes Testament.

RS0012462

Unterschrift auf dem verschlossenen Umschlag – innerer Zusammenhang mit dem Testament?

Hat die Unterschrift auf dem verschlossenen Umschlag keine selbstständige Bedeutung (etwa als bloßer Absendervermerk) und steht sie mit dem Text auf dem einliegenden Blatt (den einliegenden Blättern) in einem so engen inneren Zusammenhang, dass sie sich nach dem Willen des Erblassers und der Verkehrsauffassung als äußere Fortsetzung und Abschluss der einliegenden Erklärung darstellt, ist der Umschlag Teil der Gesamturkunde, sodass die darauf angebrachte Unterschrift - Echtheit sowie Bestimmtheit des Testierwillens vorausgesetzt - die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung (des Kodizills) bewirkt.

RS0118757

Eigenhändiges Testament, Unterschrift auf dem Umschlag, Testament gültig?

Beim eigenhändigen (holografen) Testament oder Kodizill muss der Erblasser den Text eigenhändig schreiben und unterschreiben (§ 578 ABGB). Die gesetzliche Formvorschrift bezweckt die Individualisierbarkeit (Welser in Rummel, ABGB³ § 578 Rz 2; Eccher in Schwimann, ABGB² § 578 Rz 2). Für Schreibmaterial und Textträger bestehen keine Vorschriften; der Text kann stehen, wo immer er lesbar ist (Welser aaO Rz 4 mwN). Die Unterschrift ist begrifflich der Vollendungsakt des eigenhändigen Testaments und hat abschließende Wirkung. Sie muss am Schluss des Textes stehen, diesen räumlich abschließen und den Inhalt vollständig decken (Weiß in Klang III² 305). Entsprechend der ihr zugedachten Funktion hat die Unterschrift zumindest in einem solchen räumlichen Verhältnis zum Text der Erklärung zu stehen, dass sie als Abschluss und nach der Verkehrsauffassung die letztwillige Anordnung deckend angesehen werden kann (SZ 41/23; SZ 51/85). Bei Verwendung mehrerer loser Blätter muss zwar nicht jede Seite unterfertigt werden, doch muss zwischen den unterfertigten und nicht unterfertigten Teilen ein räumlicher oder inhaltlicher Zusammenhang bestehen, sodass von einem einheitlichen Schriftstück gesprochen werden kann (Weiß in Klang III² mit Nachweisen zur Rsp; Eccher aaO Rz 5).

Nach Auffassung der überwiegenden österreichischen Lehre (Weiß aaO 306; Welser aaO Rz 5; Eccher aaO Rz 5) muss sich die Unterschrift auf der Urkunde selbst befinden, nicht zB auf dem Umschlag. Kralik (in Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts³ IV 132) tritt dieser Meinung für den Fall bei, dass sich auf dem Umschlag die bloße Unterschrift des Erblassers befindet; anderes soll nach diesem Autor hingegen dann gelten, wenn der Text des Testaments auf dem Umschlag fortgesetzt werde, sodass dieser wie ein eigenes Blatt des Textes zu behandeln sei. Dieser Meinung schloss sich der Oberste Gerichtshof in der Begründung der Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses an und führte dort aus, dass dann, wenn der Text einer eigenhändig geschriebenen letztwilligen Verfügung auf dem Umschlag fortgesetzt werde, es sich dabei um das letzte Blatt der letztwilligen Verfügung handle (5 Ob 1571/94 = EFSlg 75.297).

Auch nach deutscher Rechtslage ist eine vom Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung ein gültiges Testament (§ 2247 Abs 1 BGB). Das Erfordernis der Unterschrift folge aus dem Zweck der Rechtssicherheit, nämlich Identifikation des Erblassers, sein Bekenntnis zum Inhalt, und Kennzeichnung des Abschlusses der Verfügung (Edenhofer in Palandt, BGB63 § 2247 Rz 11). Ob die Unterschrift auf einem Briefumschlag ausreicht, ist strittig (eine Übersicht zum Meinungsstand in Lehre und Rechtsprechung findet sich bei Baumann in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2003 § 2247 Rz 101). Nach Baumann (aaO Rz 102 mwN) könne es für die Beurteilung der Frage, ob in einem solchen Fall ein unterschriebenes Testament vorliege, nicht auf die Verschließung des Umschlags ankommen. Die Errichtung eines Testaments könne auf verschiedenen Materialien erfolgen; entscheidend müsse sein, dass der Umschlag die Fortsetzung der Testamentsbögen sei. In einem solchen Fall schließe die Unterschrift auf dem Umschlag das im Umschlag enthaltene Testament ab. Insofern könne der offene (oder verschlossene) Testamentsumschlag mit dem letzten Blatt einer Niederschrift gleichgesetzt werden. Die Fortsetzung könne sich durch Vermerke oder Bezugnahmen auf den Inhalt des Testaments ergeben. Ob ein solcher innerer Zusammenhang zwischen Testament und Umschlag bestehe, sei als Tatfrage unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden.

Der erkennende Senat hält in der hier entscheidenden Frage, wie eine Unterschrift auf einem Umschlag zu beurteilen ist, in dem sich ein vom Erblasser eigenhändig verfasster Text befindet, der seinem Inhalt nach als Kodizill zu deuten ist, die von Kralik und Baumann vertretene Ansicht (die schon in der Entscheidung EFSlg 75.297 anklingt) für überzeugend. Hat demnach die Unterschrift auf dem verschlossenen Umschlag keine selbstständige Bedeutung (etwa als bloßer Absendervermerk) und steht sie mit dem Text auf dem einliegenden Blatt (den einliegenden Blättern) in einem so engen inneren Zusammenhang, dass sie sich nach dem Willen des Erblassers und der Verkehrsauffassung als äußere Fortsetzung und Abschluss der einliegenden Erklärung darstellt, ist der Umschlag Teil der Gesamturkunde, sodass die darauf angebrachte Unterschrift - Echtheit sowie Bestimmtheit des Testierwillens vorausgesetzt - die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung (des Kodizills) bewirkt.

Die vom Berufungsgericht zur Grundlage seines Aufhebungsbeschlusses gemachte Rechtsansicht wird somit ausdrücklich gebilligt; seine Überlegungen betreffend die wechselseitigen Verbindungshinweise zwischen inliegendem Text und auf dem Umschlag oberhalb der Unterschrift angebrachtem Text werden in die tatrichterliche Beurteilung einzubeziehen sein.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es eine Frage der rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts ist, ob ein formgültiges Kodizill vorliegt; es ist deshalb weder ein Sachvorbringen dazu erforderlich, noch eine Parteiendisposition (Außerstreitstellung) über diese Rechtsfrage möglich. Dass die Entscheidung 7 Ob 118/02g von einem formungültigen Kodizill ausgeht, hat seinen Grund darin, dass dort (nur) eine handschriftliche Verfügung der Erblasserin zu beurteilen war; dass sich diese Verfügung etwa in einem beschrifteten Umschlag (ua mit Unterschrift der Erblasserin) befunden hätte, war dort offenbar kein Thema. Insofern ist im Anlassfall also ein anderer Sachverhalt rechtlich zu würdigen, weshalb - entgegen der Auffassung des Rekurswerbers - kein Widerspruch zur genannten Entscheidung vorliegt.

Auf die vom Kläger breit ausgeführten Argumente, die seiner Auffassung nach gegen die Gültigkeit des in Frage stehenden Textes der Erblasserin sprechen (dies insbesondere betreffend den mangelnden Zuwendungswillen oder den fehlenden räumlichen und inhaltlichen Zusammenhang zwischen Text und Unterschrift) kann vom Obersten Gerichtshof in diesem Stadium des Verfahrens noch nicht eingegangen werden, weil eine entsprechende Tatsachengrundlage im fortgesetzten Verfahren erst zu schaffen sein wird. Soweit sich der Kläger aber auf Grundsätze der Entscheidung SZ 51/85 stützt, ist ihm schon jetzt zu erwidern, dass der dort zu beurteilende Sachverhalt keinen Anlass gab, sich mit der hier maßgeblichen Frage der Fortsetzung und des Abschlusses eines Textes auf einem Umschlag auseinanderzusetzen. Dass eine Unterschrift auf einem Kuvert nie eine eigenständige Bedeutung habe, ist aus der angefochtenen Entscheidung jedenfalls nicht abzuleiten.

Sollte im fortgesetzten Verfahren von einem gültigen Kodizill auszugehen sein, kann der Auslegung des Klägers, darin werde dem Beklagten (nur) ein Geldbetrag von 300.000 S zugewendet, nicht gefolgt werden. Die Verfügung zählt nämlich einzelne Sparbücher unter Beifügung ihres Losungsworts auf, woraus sich - Testierwillen vorausgesetzt - zwanglos die Absicht erkennen lässt, dem jeweils Bedachten keinen ziffernmäßig bestimmten Geldbetrag, sondern das jeweilige Guthaben auf dem zugehörigen Buch zukommen zu lassen. Auch auf der Rückseite des Kuverts ist ausdrücklich von einem “Buch” (und nicht etwa von einem Geldbetrag) die Rede. Folgt man der Auslegung des Klägers, wäre im Text auch eine Verfügung über die verbleibenden Restguthaben nach Auszahlung der gewidmeten Beträge zu erwarten gewesen; eine solche fehlt aber. Dass sich der Beklagte in Ansehung des Wertpapiers nicht auf die handschriftliche Verfügung über die Sparbücher stützen kann, hat schon das Berufungsgericht ausgeführt.

Die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung erweist sich damit als unumgänglich. Dem Rekurs kann kein Erfolg beschieden sein.

Der Beklagte hat keinen Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben; auf die von ihm in erster Instanz geltend gemachten Einwendungen war daher nicht einzugehen, weil die rechtliche Überprüfung einer Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht nur insoweit erfolgt, als im Rahmen einer Rechtsrüge Rechtsfragen zu (selbständigen) Ansprüchen und Einwendungen ausgeführt worden sind (vgl Kodek in Rechberger, § 471 Rz 9 mwN). Ob die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zutrifft, der präsumptive Erbe könne auch nicht unter der Bedingung der späteren Einantwortung wirksam in Verfügungen betreffend Vermögenswerte der Verlassenschaft einwilligen - was jedes Erbteilungsübereinkommen vor Einantwortung ungültig machte -, ist daher im derzeitigem Verfahrensstadium einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.

4 Ob 29/04z

Testament, mehrere unverbundene Blätter

Eine auf unverbundenen Blättern, von denen nur das Letzte unterschrieben ist, geschriebene letztwillige Verfügung ist bei Echtheit und Zusammenhang gültig. Zwischen den unterfertigten und nicht unterfertigten Teilen muss ein räumlicher oder inhaltlicher Zusammenhang bestehen, sodass von einem einheitlichen Schriftstück gesprochen werden kann.

RS0018303 (T1)

Eigenhändiges Testament – Unterschrift auf dem Briefumschlag, wenn der Text auf dem Umschlag fortgesetzt wird

Eine auf unverbundenen Blättern, von denen nur das Letzte unterschrieben ist, geschriebene letztwillige Verfügung ist bei Echtheit und Zusammenhang gültig (MGA ABGB33 § 578/E 6). Diese Judikatur wird auch von der Lehre gebilligt (Weiß in Klang2 III/305; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 578). Wird nämlich - wie hier - der Text auf dem Umschlag fortgesetzt, so handelt es sich dabei um das letzte Blatt der letztwilligen Verfügung, die nicht als ganze in einem einheitlichen Akt geschrieben werden muß (vgl Weiß, aaO, 306; Ehrenzweig/Kralik, aaO, 133; SZ 51/85), und es ist nicht jener Fall gegeben, bei dem sich auf dem Umschlag bloß die Unterschrift befindet (vgl Welser in Rummel, aaO; Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht3 132).

5 Ob 1571/94

Eigenhändiges Testament – Formerfordernisse; Schreibwerkzeug, Schreibunterlage; Lesbarkeit

(…)

Vojna A***** (im Folgenden Erblasserin genannt) ist am 10. 9. 2000 verstorben. Nach ihrem Tod haben einerseits der Beklagte als ihr Adoptivsohn (Adoptionsvertrag vom 13. 6. 2000) auf Grund des Gesetzes und andererseits der Kläger auf Grund eines „Testamentes” (eh. Schreibens der Erblasserin) vom 17. 8. 2000 unbedingte Erbserklärungen abgegeben, die vom Verlassenschaftsgericht angenommen wurden. Im Erbrechtsstreit wurde die Klägerrolle dem nunmehrigen Kläger zugewiesen. Dieser stützt sich auf das erwähnte, von der Erblasserin am 17. 8. 2000 „in kurrentähnlicher Schrift” verfasste Schreiben, das die Überschrift „Mein letzter Wille” trägt und bei dem sich Störungen in der Bewegungsführung und in der Gestaltung einzelner Buchstaben zeigen, die auf einen alters- bzw krankheitsbedingten Abbau der Erblasserin zurückzuführen sind. Es könnten auch zusätzliche Komponenten wie ungünstige äußere Schreibumstände zum Tragen gekommen sein.

Mit der Behauptung, bei dem Schriftstück vom 17. 8. 2000 handle es sich um ein Testament, das den in § 578 ABGB geforderten Voraussetzungen entspreche, begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Erbrechtstitel des Beklagten auf Grund des Gesetzes gegenüber seinem Erbrechtstitel auf Grund des Testamentes vom 17. 8. 2000 unwirksam sei. Das Testament sei lesbar und laute wie folgt:

„Mein letzter Wille

An S*****. Dr. Georg,

17. August 2000. A*****

Vojna

Mein Vermögen

soll Georg

S*****

bekommen

A***** Vojna”.

(…)

In seiner Rechtsrüge hält der Rekurswerber daran fest, dass das gegenständliche Schriftstück mangels eines entsprechenden, objektiv verständlichen (leserlichen) Inhaltes kein Testament iSd § 578 ABGB darstelle. Dem ist aus folgenden Erwägungen beizupflichten:

Nach hM (s etwa 5 Ob 531, 532/91; Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Komm ABGB, § 577 Rz 4) muss eine letztwillige Verfügung, um überhaupt als Testament angesehen werden zu können, den inneren und äußeren Formvorschriften entsprechen, also eine Erbseinsetzung enthalten (§ 533 ABGB, vgl auch § 564 ABGB) und in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet sein (§§ 577 ff ABGB). Durch die Einhaltung der Form soll der Erblasser zur Besonnenheit gemahnt und vor voreiligen Entschlüssen bewahrt werden. Die Beeinflussung durch Dritte wird dadurch wenigstens erschwert. Gedient wird damit aber auch dem überindividuellen Interesse an Rechtssicherheit durch Beweisbarkeit und Sicherstellung des letzten Willens (Rabl, Altes Testament - Neues Testament, 2 mwN). Die Formvorschriften sind daher nach hA zwingend. Werden die Formgebote nicht erfüllt, so ist die Verfügung auch dann ungültig, wenn sie dem eindeutig erwiesenen Willen des Erblassers entspricht (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II 463 mwN [bei den in FN 2 angeführten oberstgerichtlichen Entscheidungen handelt es sich allerdings um Fehlzitate; richtig: JBl 1965, 264; NZ 1992, 296] ).

§ 578 ABGB verlangt zur Gültigkeit des eigenhändigen (holographen) Testamentes, dass die Verfügung vom Erblasser eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben wird. Dies soll eine Garantie gegen die Verfälschung des Testamentes bieten und die Feststellung der Identität des Verfassers ermöglichen (vgl GlUNF 6820; RIS-Justiz RS0012462; Eccher in Schwimann2 III § 578 Rz 2; Koziol/Welser aaO 462). Um diesen Ansprüchen bzw Zielsetzungen zu genügen, muss ein Testament nach § 578 ABGB eine vom Erblasser eigenhändig verfasste und eigenhändig unterfertigte Erbeinsetzung enthalten. Um diese Voraussetzung zu erfüllen (wobei die Erbeinsetzung vom Erblasser nach hA in jeder ihm verständlichen Sprache, unter Verwendung beliebiger Schreibwerkzeuge und Schreibunterlagen vorgenommen werden kann [Eccher aaO § 578 Rz 3; vgl auch Welser in Rummel3 § 578 Rz 4]), muss die Niederschrift - objektiv (allenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen) - lesbar sein.

Dieses Ergebnis entspricht auch der in Deutschland - bei durchaus vergleichbarer Rechtslage (§ 2247 BGB) - ganz hM, wonach ein bereits bei Errichtung völlig unlesbares Testament unwirksam sei (Hagena in Münch Komm BGB4 § 2247 Rn 16). Es liege keine Erklärung im Rechtssinne vor; ein solches „Testament” sei nichtig und bleibe es, selbst wenn seine Bedeutung durch Umstände außerhalb der Urkunde (zB Zeugenaussagen) ermittelt werden könne (Edenhofer in Palandt64 § 2247 Rn 9 mwN). Unlesbar errichtete Teile des Testamentes machten die dort enthaltenen Verfügungen unwirksam, da sie keine Verkörperung einer Gedankenerklärung darstellten; ob sie zur Unwirksamkeit des gesamten Testamentes führten, beurteile sich danach, ob der lesbare Teil abgeschlossene Verfügungen des Erblassers darstelle, die ohne Rücksicht auf die unlesbaren gelten sollten (Baumann in Staudinger [1996] § 2247 Rn 45). Eine Entzifferung eines unlesbaren Testamentes könne nur anhand der Testamentsurkunde, nicht jedoch unter Berücksichtigung von Umständen außerhalb des Testamentes vorgenommen werden (Hagena aaO uH auf deutsche Judikatur; Baumann aaO mwN, der auch betont, dass sich das Erfordernis der Lesbarkeit aber nicht auf die Unterschrift erstrecke).

Der erkennende Senat erachtet diese Grundsätze auch für den österreichischen Rechtsbereich zutreffend und anwendbar. Eine wirksame Erbeinsetzung muss dem eigenhändigen Testament also objektiv (allenfalls mit Hilfe eines [Schrift-]Sachverständigen) entnehmbar sein. Andere außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nicht zur Feststellung des Inhalts, sondern nur zur Auslegung des (leserlichen) Inhalts (vgl RIS-Justiz RS0012340 und RS0012372), herangezogen werden.

Damit stellt sich hier die Frage, ob die wenigen, festgestelltermaßen lesbaren Worte des gegenständlichen, von der Erblasserin erwiesenermaßen unterfertigten Schriftstückes eine Erbseinsetzung zu Gunsten des Klägers enthalten. Diese Frage ist, auch wenn man dabei einen großzügigen Maßstab anlegt (in der Entscheidung NZ 1980, 154 hat der Oberste Gerichtshof etwa die Worte „Erbe X” als hinreichend erachtet) zu verneinen.

Da das gegenständliche Schriftstück demnach kein Testament gemäß § 578 ABGB darstellt und es auf die Testierfähigkeit der Erblasserin daher gar nicht mehr ankommt, war der angefochtene Beschluss der zweiten Instanz aufzuheben und die klagsabweisliche Entscheidung des Erstgerichtes, das die Rechtslage sohin richtig beurteilt hat, in der Hauptsache wiederherzustellen.

(…)

7 Ob 185/05i

Testament eines Blinden: Die Formschrift des § 581 ABGB (Anm.: § 580 Abs 2 ABGB nach ErbRÄG 2015) findet auf das außergerichtliche eigenhändige schriftliche Testament eines Blinden keine Anwendung.

(…) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage, ob die Formvorschrift des § 581 ABGB auch auf das eigenhändige Testament (§ 578 ABGB) eines Blinden Anwendung findet. Schon das Berufungsgericht verwies darauf, daß diese Frage in der österreichischen Literatur ganz überwiegend verneint wird. Stubenrauch, Kommentar[8] I, 789; Anders, Grundriß des Erbrechts[2], 17; Ehrenzweig, System[2] II/2, 435 FN 63 a und Weiß in Klang, Kommentar[2] III, 317, führen ausdrücklich aus, daß das eigenhändige Testament des Blinden gültig sei und die Formvorschrift des § 581 ABGB nur beim fremdhändigen Testament eines Blinden zur Anwendung gelange. Krasnopolski, Österreichisches Erbrecht, 58, 62, behandelt die Sonderregelung für Blinde nur beim fremdhändigen Testament; gleiches gilt für Koziol - Welser, Grundriß[5] II, 278, und Gschnitzer, Erbrecht, 33 f. Auch diese Autoren sind daher für die als herrschend zu bezeichnende Ansicht ins Treffen zu führen. Es sei aber auch auf Zeiller, Kommentar II/2, 480, verwiesen, der ausführte, die Förmlichkeit des § 581 ABGB sei bei einem Testator, der nicht lesen könne, deshalb wesentlich, weil der Schreiber, sei es vorsätzlich oder aus Irrtum, die Anordnung des Erblassers anders niederschreiben könne, als sie ihm “in die Feder gesagt worden” sei. Auch Zeiller wollte damit wohl die Bestimmung des § 581 ABGB auf das eigenhändig geschriebene Testament eines Blinden nicht angewendet wissen. Lediglich Lautner, NZ 1918, 208, vertritt die gegenteilige Auffassung und nimmt an, der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, daß derjenige, der eigenhändig testiere, das Geschriebene auch lesen könne; andernfalls müsse die Formvorschrift des § 581 ABGB zur Anwendung gelangen.

Für die herrschende Auffassung sprechen, wie das Berufungsgericht ebenfalls schon darlegte, auch Gründe der Gesetzessystematik und des Zwecks der Formvorschrift. Das Gesetz regelt in § 578 ABGB das eigenhändige (holographe) Testament, in § 579 das fremdhändige (allographe) Testament. Die Bestimmung des § 580 ABGB regelt den Fall, daß der Erblasser nicht schreiben kann, und ordnet an, daß dann statt der Unterschrift die Beisetzung des Handzeichens in Gegenwart der drei Zeugen genüge. Damit wird, wie sich schon aus dem Hinweis auf den vorigen Paragraphen ergibt, nur eine Sonderregelung für den Fall des fremdhändigen Testaments getroffen; ein eigenhändig geschriebenes Testament eines Erblassers, der nicht schreiben kann, ist auch nicht möglich. § 581 ABGB sieht die Einhaltung einer besonderen Form dann vor, wenn der Erblasser nicht lesen kann. Er muß sich dann den Aufsatz von einem Zeugen in Gegenwart der anderen zwei Zeugen, die den Inhalt eingesehen haben, vorlesen lassen und bekräftigen, daß derselbe seinem Willen gemäß sei. Der Schreiber des letzten Willens kann in allen Fällen zugleich Zeuge sein, ist aber, wenn der Erblasser nicht lesen kann, von der Vorlesung des Aufsatzes ausgeschlossen. Es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber, der in § 580 ABGB eine Sondervorschrift für das fremdhändige Testament anordnete, in der darauffolgenden Bestimmung eine Regelung treffen wollte, die nun auch wieder für das eigenhändige Testament Gültigkeit beansprucht. Aber auch der Zweck der Formvorschrift spricht für die herrschende Auffassung. Er liegt, wie insbesondere Zeiller a.a.O. ausführte, darin, dem Erblasser Gewißheit zu verschaffen, daß die von einem Dritten geschriebene und vom Erblasser unterschriebene letztwillige Anordnung tatsächlich seinem Willen entspricht. Es soll, wie die Entscheidung GlU 7536 hervorhebt, durch die den anderen zwei Zeugen auferlegte Pflicht, sich vom Inhalt der letztwilligen Verfügung Kenntnis zu verschaffen, der Mangel der Prüfungsmöglichkeit durch den Erblasser selbst ersetzt werden. Schreibt der Erblasser aber die letztwillige Verfügung selbst, so kontrolliert er damit auch gleichzeitig deren Inhalt. Die schon von Lautner a.a.O. geäußerten und in der Revision aufgegriffenen Bedenken, es sei dem Erblasser beim eigenhändigen Testament nicht möglich zu prüfen, ob das von ihm Geschriebene leserlich sei, ob er Zeilen überschrieben habe und ob er über den Papierrand hinaus geraten sei, lassen es nur fraglich erscheinen, ob der Blinde überhaupt in der Lage ist, seinen letzten Willen eigenhändig niederzuschreiben. Ist er es aber, können keine Bedenken bestehen. Der weitere Hinweis der Revision, dem Blinden fehle die Möglichkeit, sich davon zu überzeugen, ob das von ihm geschriebene Testament noch vorhanden sei, kann u.a. auch für den Fall, daß ein Testator erst nach Abfassung der letztwilligen Verfügung erblindet, zutreffen. Daß auch eine andere Möglichkeit der gesetzgeberischen Lösung bestanden hätte, soll nicht bezweifelt werden. So fühlte sich der Gesetzgeber des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden BGB bewogen, das eigenhändige Testament von Blinden nicht anzuerkennen (§ 2247 Abs. 4 BGB). Wenn die Revision, Lautner a.a.O. folgend, darauf verweist, daß der Codex Theresianus, der Urentwurf zum ABGB, und der Entwurf Horten verschieden weitgehende Beschränkungen für das Testament von Blinden vorgesehen hätten, so wäre daraus nur zu schließen, daß diese beschränkenden Bestimmungen, obwohl sie erörtert waren, nicht Gesetz geworden sind. Lautner selbst meint schließlich auch nur, daß durch einen einzufügenden § 581a ABGB die hier wesentliche Frage unter Berücksichtigung der von ihm aufgezeigten Bedenken geregelt werden sollte, wozu sich der Gesetzgeber aber nicht entschlossen hat.

RS0012459, 1 Ob 595/80

Testament – Deutlichkeit der Erbseinsetzung

Der Wille der Erblasserin, ihren Lebensgefährten zu ihrem Erben einzusetzen, findet ( hier ) in den mit absoluter Gewißheit bestimmbaren Worten “Erbe Eckmann” einen hinreichenden schriftlichen Niederschlag.

RS0012456

Testament – Zusätze ohne neue Fertigung?

So wie die Gültigkeit einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung nicht beeinträchtigt wird, wenn der Erblasser einer früher geleisteten Blankounterschrift einen letzten Willen vorsetzt, so kann er auch gültig ohne neuerliche Fertigung Zusätze anbringen, soweit sie der geleisteten Unterschrift räumlich vorgehen und damit durch diese gedeckt sind.

RS0012460

Eigenhändige Korrekturen eines fremdhändigen Testaments

Nachträgliche eigenhändige Korrekturen des Testators in einem allographen Testament besitzen nur dann Gültigkeit, wenn sie für sich allein einen Sinn ergeben, d.h. den Bestimmungen eines holographen Testaments entsprechen. Hier: Handschriftlich Ergänzungen mit Unterschrift auf der Fotokopie eines eigenhändigen Testaments. (T1)

2 Ob 19/19m

Letztwillige Verfügung in Form eines Briefes zulässig, wenn Testierwille vorhanden

Gemäß § 578 ABGB kann ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung auch in der Form eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Briefes errichtet werden.

(…) Dem steht auch nicht entgegen, daß der Beklagte erstmals im vorliegenden Verfahren die Aktivlegitimation der Klägerin auch mit der Behauptung in Frage gestellt hat, sie könne sich in Ansehung des Sparbuches gar nicht auf eine wirksame letztwillige Verfügung der Erblasserin berufen, ergebe sich doch schon aus dem Inhalt des Briefes vom 20.10.1989 deren fehlender Wille, die Klägerin als Vermächtnisnehmerin des Sparbuches zu bedenken, zumal dort nur auf den Inhalt eines “Testamentes” verwiesen werde. Abgesehen davon aber, daß der Unterschied zwischen Erbfolge und Vermächtnis dem durchschnittlichen Erblasser fremd ist (Gschnitzer-Faistenberger, Erbrecht2, 77 und 91; Welser aaO Rz 6 zu § 535; Schwimann-Eccher aaO § 535 Rz 1), sind auch briefliche Erklärungen, die - wie hier - den äußeren Formerfordernissen des § 578 ABGB entsprechen, nur dann letzter Wille, wenn sie der Erblasser als Anordnung gemeint hat (Welser aaO Rz 1 zu § 578; GIU 12.364); gemäß §§ 535, 553 und 647 ABGB ist demnach auch für die Gültigkeit eines Vermächtnisses in einem Kodizill grundlegende Voraussetzung der Testierwille, der “animus testandi” (Welser aaO Rz 9 zu § 565). Der Beklagte stellt das Vorliegen des Testierwillens nur nach dem Inhalt des Briefes vom 20.10.1989 in Frage; eine derartige Urkundenauslegung - auf andere Beweismittel hat sich der Beklagte nicht berufen - unterliegt demnach der rechtlichen Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof (NZ 1986, 70 mwH). Danach kann aber der Brief der Erblasserin an die Klägerin entgegen der Meinung des Beklagten nicht nur als eine Information über den Inhalt eines nicht näher bezeichneten “Testamentes” gewertet werden, stellt doch die Erblasserin durch die Mitteilung des Losungswortes überhaupt erst klar, daß mit dem “vorhandenen Bargeld” ein bestimmtes Sparbuch und nicht die bei ihrem Ableben vorhandenen Münzen und Geldscheine gemeint sind. Da sie der Klägerin in diesem Zusammenhang auch den zur Effektuierung des Sparbuches erforderlichen weiteren Legitimationsakt - das Losungswort - bekanntgegeben hat, liegt insoweit jedenfalls auch eine Bekräftigung der bekanntgegebenen letztwilligen Verfügung vor. Daß aber auch dieser Teil des Schreibens nicht bloß als Information über den Inhalt eines “Testamentes” gedacht war, ergibt sich vollends aus dem Schlußsatz über das Wohnungsinventar, welches auch für die Klägerin bestimmt sein soll; die Erblasserin wollte daher mit ihrem Brief die Klägerin jedenfalls auch mit dem genannten Sparbuch bedenken, so daß ein Kodizill in Form eines Vermächtnisses zu deren Gunsten vorliegt.

Briefliche Erklärungen sind nur dann letzter Wille, wenn sie der Erblasser als Anordnung gemeint hat; auch für die Gültigkeit eines Vermächtnisses in einem Kodizill ist grundlegende Voraussetzung der Testierwille, der “animus testandi”.

RS0045014 (T1), 4 Ob 504/93

Errichtung eines eigenhändigen Testaments – Deckung durch Unterschrift?

Die Unterschrift muss am Schluss der letztwilligen Erklärung oder doch in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text stehen, dass sie als Abschluss der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung diese deckend angesehen werden kann.

RS0012464

Errichtung eines eigenhändigen Testaments – ein auf einem eigenen Zettel geschriebener, nicht unterfertigter Zusatz nicht ausreichend

(…) Unbedenklich ist auch die Rechtsauffassung, dass es hinsichtlich des Barlegats von S 100.000 an der notwendigen Anspruchsbescheinigung des Rechtsmittelwerbers fällt. Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0012464; RS0012460, insbesondere SZ 51/85) muss gemäß § 578 ABGB derjenige, der schriftlich und ohne Zeugen testieren will, die letztwillige Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterfertigen. Die Unterschrift muss am Schlusse des Aufsatzes oder doch in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text stehen, dass sie als Abschluss der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung diese deckend angesehen werden kann. Soweit das Rekursgericht den auf einem eigenen Zettel angefertigten, nicht unterfertigten Zusatz als in diesem Zusammenhang unzureichend angesehen hat, liegt dahin eine jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung. (…)

9Ob138/04s

Zeitliche Einheit des Testierakts beim eigenhändigen Testament?

Die zeitliche Einheit des Testieraktes ist Voraussetzung für die Gültigkeit eines fremdhändigen, nicht aber für die eines eigenhändigen Testaments. (…) Die zeitliche Einheit des Testieraktes ist für die Gültigkeit eines eigenhändigen Testaments keine Voraussetzung.

RS0012466, 1 Ob 286/97h (T1)

Kodizill, der nicht unterschriebene Nachtrag

Der nicht unterschriebene Nachtrag des Erblassers zu einem Kodizill ist ungültig. Die Verfälschung des Kodizills, die die vermachte Summe nicht erkennen läßt, macht das Legat ungültig.

RS0015417, 8 Ob 283/63

Testament: Zur Frage der Gültigkeit des eigenhändigen Testaments, wenn die Erblasserin nur mit dem Vornamen allein (oder als „Eure Mutter“ oder mit anderen Bezeichnungen, unter denen sie bekannt ist) unterschreibt

Die Unterfertigung mit dem Namen soll einen Bestandteil des Testieraktes bilden. Die Unterfertigung letztwilliger Verfügungen mit dem Vornamen des Erblassers allein wird als den Testiervorschriften entsprechend angesehen, wenn sein Gebrauch im Verkehr mit nahen Angehörigen üblich gewesen ist, die Unterfertigung in dieser Form keinerlei Zweifel an der Identität des Erklärenden zuläßt und wenn sich aus dem durch die Unterschrift gedeckten Text der Urkunde die Person des Ausstellers für jeden Dritten mit Sicherheit ergibt. Genügt aber zur Erfüllung der Vorschrift des § 578 ABGB die Unterfertigung mit dem Vornamen des Erblassers, dann muß die Unterfertigung mit der bloßen Bezeichnung der Familienzughörigkeit “Eure Mutter” ebenfalls als Namensunterfertigung angesehen werden, wenn diese Art der Unterfertigung im Verkehr mit den nahen Angehörigen üblich ist und keinerlei Zweifel an der Identität der Erklärenden zuläßt und wenn sich aus dem Test der Urkunde die Person des Ausstellers für jenen Dritten mit Sicherheit ergibt.

Anstelle der Unterfertigung einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung mit dem Familiennamen genügen auch Bezeichnungen, unter denen der Erblasser bekannt ist, sodass an der Identität des Urhebers kein Zweifel besteht. Hier: Brief (Telefax) schließt mit „IN LIEBE DEN VYTAS”.

RS0012467, 1Ob899/54; 1Ob145/05p

Errichtung eines Testaments: Undeutlichkeit der Unterschrift und Hilfe bei der Führung der Hand

(…) Die Undeutlichkeit der Unterschrift und der Umstand, daß dem Testator bei deren Abgabe die Hand geführt werden mußte, beraubt die letztwillige Willenserklärung allein noch nicht ihrer Wirksamkeit.

(…)

Die Unterinstanzen haben festgestellt, daß der Erblasser Cölestin F. sich bei Errichtung des Testamentes am 23. Mai 1947 bei vollem Bewußtsein befunden und daß er alles verstanden hat, was mit der Errichtung des Testamentes zusammenhängt. Er war des Schreibens und Lesens kundig und seine Fähigkeit, zu lesen, war bei der Testamentserrichtung trotz seines Krankheitszustandes nicht aufgehoben. Der Zeuge Dr. M. schrieb das Testament nach dem Willen des Erblassers nieder. In Gegenwart des Zeugen Dr. M. und zweier weiterer Zeugen, von denen der Zeuge B. das Testament verlesen hat, erklärte der Erblasser nicht durch bloßes Nicken, sondern in Worten seine Zustimmung zum verlesenen Testament. Er unterfertigte dann das Testament. Da er hiebei sehr stark zitterte, führte ihm Dr. M. seine Hand. Doch bewegte Dr. M. nicht die Hand des Erblassers und stellte etwa damit die Unterschrift her. Cölestin F. machte vielmehr eigene Schreibbewegungen. Daß das Testament von den drei Zeugen ordnungsmäßig unterschrieben worden ist, wurde im Verlaufe des Verfahrens nicht bestritten.

Beide Untergerichte haben auf Grund dieses Sachverhaltes das Begehren der Kläger, das am 23. Mai 1947 vom Erblasser Cölestin F. errichtete Testament für ungültig zu erklären, abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger nicht Folge.

(…)

Aus der Feststellung, daß der Erblasser testierfähig gewesen ist, ergibt sich die Gültigkeit des Testamentes, welche den Bestimmungen der §§ 579, 580 ABGB. entspricht. Durch die Feststellung, daß Dr. M. den Inhalt des Testamentes mit dem Erblasser besprochen hat, ist dargetan, daß das Testament nicht nur durch die bloße Bejahung eines dem Erblasser gemachten Vorschlages zustande kam.

Vor den Zeugen brauchte der Erblasser nur zu erklären, daß das Schriftstück seinen letzten Willen enthält. Das hat er nach den Feststellungen der Untergerichte auch getan. Die Untersuchung, ob das Testament auch den Vorschriften des § 581 ABGB. entsprochen hat, die vom Berufungsgericht vorgenommen wurde und die sich allerdings auch darauf zu erstrecken gehabt hätte, inwieweit die anderen Zeugen den Inhalt des schriftlichen Testamentes einzusehen in der Lage waren, ist, wie das Berufungsgericht selbst angenommen hat, überflüssig, weil festgestellt wurde, daß der Erblasser des Lesens kundig und hiezu auch noch bei der Testamentserrichtung fähig war. Die Undeutlichkeit der Unterschrift und der Umstand, daß dem Erblasser bei Abgabe derselben die Hand geführt werden mußte, beraubte die letzte Willenserklärung nicht ihrer Wirksamkeit, wie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt wird (Handl in Klang 1. Aufl., § 581, S. 178, GlU. 4162).

1 Ob 589/50, RS0015421

Eigenhändiges Testament – Zusätze ohne neue Fertigung, Testament gültig?

So wie die Gültigkeit einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung nicht beeinträchtigt wird, wenn der Erblasser einer früher geleisteten Blankounterschrift einen letzten Willen voransetzt, so kann er auch gültig ohne neuerliche Fertigung Zusätze anbringen, soweit sie der geleisteten Unterschrift räumlich vorgehen und damit durch diese gedeckt sind

(…)

Dr. Oskar L verstarb am 14. Juni 1974. Er hinterließ eine - unbestrittenermaßen eigenhändig geschriebene - letztwillige Verfügung vom 28. April 1974, in der er seine Frau aus fünfter Ehe, Berta L, geb. R von jedem Erbrecht ausschloß und seine Schwester Verena S zur Alleinerbin einsetzte.

Die auf Grund des Gesetzes von Berta L, geb. R, zu einem Viertel und den mj. erblasserischen Töchtern aus fünfter Ehe, Carmen und Sabine L, je zu drei Achtel und der erblasserischen Tochter aus zweiter Ehe zu einem Viertel und die von Verena S auf Grund des Testamentes vom 28. April 1974 zum gesamten Nachlaß abgegebenen bedingten Erbserklärungen wurden zu Gericht angenommen, hinsichtlich der Erbserklärung der mj. Carmen und Sabine L allerdings mit der Maßgabe, daß sich ihre Erbserklärung infolge Vorhandenseins eines weiteren ehelichen Kindes nur auf je ein Viertel des Nachlasses beziehe.

Die letztwillige Verfügung des Erblassers enthält auf der ersten Seite am linken Blattrand vertikal zum fortlaufenden Text von unten nach oben geschrieben den Satz: ” 1. Meine Frau, Berta L, ist von jedem Erbrecht ausgeschlossen”, und auf der zweiten Seite, ebenfalls am linken Rand. Von oben nach unten geschrieben, den Satz: “2. Zum Alleinerben berufe ich meine Schwester Verena S.” Beide Seiten fertigte der Erblasser mit vollem Namen “Dr. Oskar L”, die erste am unteren Blattrand neben den Worten “Siehe nächste Seite”,die zweite am rechten Blattrand oben unmittelbar nach dem letzten Satz seines Aufsatzes, den er - offenbar wegen Platzmangels - ebenfalls an den rechten Rand schrieb.

Die gesetzlichen Erben bestritten die Rechtsgültigkeit dieser Verfügung mit der Begründung, daß die auf der Rückseite der letztwilligen Verfügung enthaltene Erbeinsetzung der Verena S vom Erblasser nicht unterfertigt sei. Dieser sei bei Errichtung des Aufsatzes infolge Alkohol- und Medikamentenmißbrauchs unzurechnungsfähig gewesen.

(…)

Gemäß § 578 ABGB muß, wer schriftlich und ohne Zeugen testieren will, die letztwillige Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterfertigen. Die Unterschrift muß am Schlusse des Aufsatzes oder doch in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text stehen, daß sie als Abschluß der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung diese deckend angesehen werden kann (SZ 41/23; 1 Ob 27/72).

Der Ansicht der Rechtsmittelwerber, daß die Erbeinsetzung der Schwester des Erblassers nicht durch eine - im räumlichen Sinn aufzufassende - Unterschrift gedeckt sei, dieser Anordnung daher der der Unterfertigung innewohnende Vollendungsakt fehle, kann nicht gefolgt werden.

Soweit die Rechtsmittelwerber, den Ausführungen von Weiß in Klang[2] III, 305 zur eigenhändigen Namensunterfertigung folgend, dartun, daß der Aufsatz am Ende einer Bogenseite unmittelbar vor der Unterschrift mitten im Satz abbreche, weichen sie vom feststehenden Sachverhalt ab: Der Erblasser verwies vielmehr am Ende der ersten Bogenseite nach Beendigung eines Satzes mit den Worten “Siehe nächste Seite” auf die Fortsetzung seiner Anordnungen auf der Rückseite. Auch der letzte - horizontal geschriebene - Satz auf der zweiten Seite der letztwilligen Verfügung ist vollendet. Der das Ende des Aufsatzes bildende, am rechten Rand der zweiten Seite hinzugefügte Satz:

“In diesem Falle …” schließt sprachlich und inhaltlich an den vorhergehenden Satz an. Danach folgt unmittelbar die ebenfalls seitlich angebrachte Fertigung. Die äußere Form, auf die es bei Entscheidung über die Verteilung der Parteirollen im Erbrechtsstreit ausschließlich ankommt, spricht daher gegen ein unvollendetes Schriftstück.

Aus der äußeren Form des Schriftstückes in seiner Gesamtheit geht aber auch deutlich hervor, daß der Erblasser seinen Aufsatz wegen Platzmangels am rechten Rand fortsetzte, wo noch freier Raum geblieben war; dort setzte er dann auch die Unterschrift, so daß diese zwar nicht am unteren Rande des Schriftstückes, wohl aber am Schlusse seines Aufsatzes steht. Insoweit schließt sie das Schriftstück auch im räumlichen Sinne ab, wenn auch zuletzt die Richtung der Zeilen um 90 Grad geändert wurde.

Aber auch die am linken Rand der Rückseite niedergelegte Erbeinsetzung, die als Punkt 2 folgerichtig an die am linken Rand der Vorderseite unter Punkt 1 ausgesprochene Enterbung anschließt, steht in einer solchen räumlichen Verbindung zum laufenden Text, daß sie nach der Verkehrsauffassung als durch die Unterschrift am rechten Rand der Rückseite gedeckt angesehen werden kann. Es entspricht den Schreibgewohnheiten, insbesondere bei handschriftlicher Privatkorrespondenz, einen zunächst freigelassenen seitlichen Rand eines Blattes bei Platzmangel zu beschreiben.

Den Rechtsmittelwerbern ist freilich einzuräumen, daß eine solche Schreibweise die Frage offenläßt, ob der seitliche Zusatz vor oder nach der Unterfertigung des Schriftstückes erfolgte. Mag auch ungültig sein, was der Unterschrift räumlich nachfolgt (Weiß in Klang[2] a. a. O.), so gilt dies keinesfalls für das, was zeitlich nach der Unterschrift geschrieben wurde. Die zeitliche Einheit des Testieraktes ist nämlich nicht Voraussetzung für die Gültigkeit eines eigenhändigen Testamentes (SZ 41/23; insoweit zustimmend auch Sperl, JBl. 1972, 545, dessen Kritik sich lediglich gegen das Verlangen nach zeitlicher Einheit bei den zweiaktigen Testamentsformen richtet).

So wie die Gültigkeit einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung nicht beeinträchtigt wird, wenn der Erblasser einer früher geleisteten Blankounterschrift einen letzten Willen voransetzt, so kann er auch gültig ohne neuerliche Fertigung Zusätze anbringen, soweit sie der geleisteten Unterschrift räumlich vorgehen und damit durch diese gedeckt sind.

Für die Verteilung der Parteirollen im Erbrechtsstreit war daher von einer in der gehörigen Form errichteten letzten Willenserklärung auszugehen, so daß insoweit dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.

(…)

2Ob538/78

Beispiele aus der Judikatur zum fremdhändigen Testament

Hinweis: Mit § 579 Abs 1 ABGB idF nach dem ErbRÄG 2015 wurden die Anforderungen an die Form eines fremdhändigen Testaments verschärft und muss nunmehr eine fremdhändige letztwillige Verfügung vom Verfügenden in Gegenwart dreier gleichzeitig anwesender Zeugen eigenhändig unterschrieben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen werden, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Nach Abs 2 dieser Bestimmung haben die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, die aber den Inhalt der letztwilligen Verfügung nicht kennen müssen, auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben. Die Judikatur vor dem ErbRÄG 2015 ist jedoch trotzdem weitgehend zu berücksichtigen (was im Einzelfall geprüft werden muss)!

Formungültiges fremdhändiges Testament: Ort und Datum, die handschriftliche nuncupatio sowie die Unterschrift des Erblassers und Unterschriften der Zeugen samt erforderlichen Zusätzen auf dem zweiten losen Blatt

(…) Das Testament bestand aus zwei losen, in der Fußzeile mit Seitenzahlen („Seite 1 von 3“ usw) versehenen Blättern. Auf dem ersten Blatt befand sich auf der Vorder- und Rückseite der Text des Testaments. Das zweite Blatt enthielt den Ort und das Datum, die handschriftliche nuncupatio mit den Worten „Das ist mein letzter Wille“ sowie die Unterschriften des Erblassers und der drei Zeugen. Letztere wurden mit Anführung des Geburtsdatums und dem Zusatz „als ersuchte Testamentszeugen“ unterhalb der vorgedruckten Bestätigung angebracht, wonach „der Testator in unserer gleichzeitigen und ununterbrochenen Gegenwart dieses Testament eigenhändig unterfertigt und mit dem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen hat, dass diese Urkunde seinen letzten Willen enthält“. Die Blätter wurden lose in einem offenen Kuvert mit der Aufschrift „J***** N***** geb. ***** TESTAMENT“ in der Kanzlei des Vertreters der Erstantragstellerin verwahrt.

(…) 1. Aufgrund des Errichtungszeitpunkts der zu beurteilenden letztwilligen Verfügung (6. 10. 2017) ist die Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 anzuwenden (§ 1503 Abs 7 Z 5 ABGB).

2. Danach muss gemäß § 579 Abs 1 ABGB eine fremdhändige letztwillige Verfügung vom Verfügenden in Gegenwart dreier gleichzeitig anwesender Zeugen eigenhändig unterschrieben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen werden, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Nach Abs 2 dieser Bestimmung haben die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, die aber den Inhalt der letztwilligen Verfügung nicht kennen müssen, auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben.

3. Mit der Novellierung des § 579 ABGB wurden die Anforderungen an die Form eines fremdhändigen Testaments verschärft (Apathy/Neumayr in KBB5 § 579 Rz 2). Die Änderungen betreffen die Verschriftlichung der Willensbekräftigung des Erblassers (nuncupatio) sowie erhöhte Anforderungen an die Zeugenbeteiligung (gleichzeitige Anwesenheit; eigenhändiger Zeugenzusatz; aus der Urkunde erschließbare Identität der Zeugen), womit der Gesetzgeber, wie die Materialien zum ErbRÄG 2015 mehrfach betonen, die Fälschungssicherheit erhöhen wollte (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 1 und 10; dazu krit A. Tschugguel, Die Testamentszeugen im neuen Erbrecht. Ratio, quo vadebas? FS Bittner [2018], 711; ausführlich zur Neuregelung ders in Klang³ § 579 Rz 16 ff). Für die im vorliegenden Fall zu lösende Rechtsfrage sind die – unstrittig eingehaltenen – neuen Formvorschriften aber nicht von entscheidender Bedeutung. Denn für die Beurteilung der Frage, wo der letztwillig Verfügende und die Zeugen ihre Unterschriften leisten müssen, hat sich die Rechtslage nicht geändert (so auch A. Tschugguel und Welser in Rabl/A. Tschugguel/Welser, Formunwirksamkeit des Testaments, weil die Zeugen auf einem gesonderten Blatt unterschrieben haben. Ein juristischer Trialog, NZ 2018/108, 321 [326]; Umlauft, Das Spannungsverhältnis zwischen dem favor testamenti und den Formvorschriften für letztwillige Verfügungen im Lichte der jüngsten OGH-Judikatur, EF-Z 2019/137, 244 [246]).

4. Einen dem vorliegenden ähnlichen Sachverhalt hatte der erkennende Senat in der zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 ergangenen Entscheidung 2 Ob 192/17z EF-Z 2018/111, 230 (Welser) = iFamZ 2018/180, 308 (Gruber) = JBl 2019, 98 (Mayrhofer) = ecolex 2018/463, 1075 (Schoditsch) zu beurteilen, die in der Literatur vielfach kommentiert worden ist (vgl neben den erwähnten Glossatoren auch Rabl/A. Tschugguel/Welser, Trialog, NZ 2018/108; Umlauft, Spannungsverhältnis, EF-Z 2019/137; Webhofer, Die Zeugenunterschrift auf einer letztwilligen Verfügung, Zak 2019/227). Im damaligen Anlassfall hatten die Testamentszeugen eine aus zwei losen Blättern bestehende fremdhändige letztwillige Verfügung auf dem zweiten Blatt unterschrieben, auf dem sich weder der Text der Verfügung noch die Unterschrift des Erblassers befand. Der Senat führte dazu aus, für die Formgültigkeit einer solchen letztwilligen Verfügung sei jedenfalls zu fordern, dass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den mehreren losen Blättern zum Ausdruck komme, wie er in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei Verwendung mehrerer loser Blätter für die Gültigkeit eines eigenhändigen Testaments als notwendig erachtet wird. Da diese Voraussetzung im konkreten Fall nicht vorlag, wurde das Testament als formungültig beurteilt.

An diesen Erwägungen, an denen der erkennende Senat festhält, ist im Folgenden anzuknüpfen.

5. Allerdings unterscheidet sich das hier zu beurteilende Testament vom damaligen dadurch, dass sich die Angabe von Ort und Datum der Verfügung, die handschriftliche nuncupatio sowie die Unterschrift des Erblassers auf dem zweiten losen Blatt befinden, auf dem auch die Testamentszeugen mit den erforderlichen Zusätzen unterschrieben haben. Die Fußzeile des zweiten Blattes enthält überdies eine Seitenangabe mit Bezug auf den Gesamtumfang der Verfügung („Seite 3 von 3“). Diese Umstände geben einen Hinweis darauf, dass es ein erstes Blatt als Träger des Inhalts des letzten Willens geben muss.

Es ist daher zu prüfen, ob diese Tatumstände eine andere Beurteilung der Formgültigkeit des Testaments rechtfertigen, als in dem der Entscheidung 2 Ob 192/17z zugrunde gelegenen Fall.

6. Wie aus der genannten Entscheidung hervorgeht, ist es bei einer letztwilligen fremdhändigen Verfügung, die aus mehreren losen Blättern besteht, von denen nur das letzte unterschrieben ist, für die Formgültigkeit der letztwilligen Verfügung erforderlich, dass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den losen Blättern besteht, sodass von einem einheitlichen Schriftstück (im Sinn einer inneren Urkundeneinheit) gesprochen werden kann. Das gilt nicht nur dann, wenn sich bloß die Unterschrift der Testamentszeugen auf dem letzten Blatt befindet, sondern auch, wenn dort der Erblasser unterschrieben hat (vgl 4 Ob 29/04z; RS0018303; Umlauft, Spannungsverhältnis, EF-Z 2019/137, 247).

Wurde hingegen zwischen den einzelnen Blättern ohnehin bereits die äußere Urkundeneinheit hergestellt (dazu Näheres sogleich), bedarf es nicht auch noch eines zusätzlichen inhaltlichen Zusammenhangs. In diesem Fall ist die letztwillige Verfügung auch dann formgültig, wenn sich die Unterschriften des Erblassers und/oder von allen oder auch nur einzelnen Zeugen (mit den gesetzlich gebotenen Zusätzen) auf dem letzten, sonst keinen Text aufweisenden Blatt der Verfügung befinden (idS auch Umlauft, Spannungsverhältnis, EF-Z 2019/137, 249).

Beim gegenständlichen Testament besteht jedoch weder äußere noch innere Urkundeneinheit:

6.1 Keine äußere Urkundeneinheit:

(a) An eine allein aus dem äußeren Zusammenhang konstituierte einheitliche Urkunde muss die Anforderung gestellt werden, dass sie Kriterien entspricht, die typischerweise eine äußere Urkundeneinheit herbeiführen. Davon kann ausgegangen werden, wenn die einzelnen Bestandteile der Urkunde (die losen Blätter) so fest miteinander verbunden werden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, wie zB beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile.

(b) Diese Verbindung muss entweder bereits zum Zeitpunkt der Leistung der Unterschriften durch Erblasser und Zeugen vorhanden sein oder während des Testiervorgangs (das heißt uno actu mit diesem) hergestellt werden. Sollte diese Voraussetzung bei einer äußerlich der Form entsprechenden letztwilligen Verfügung in einem Verfahren über das Erbrecht bestritten werden, so träfe die Beweislast für den Formmangel jene Partei, die ihn behauptet (vgl 5 Ob 552/86 SZ 59/175; 2 Ob 86/15h SZ 2016/34).

(c) Den an die äußere Urkundeneinheit zu stellenden Anforderungen entspricht aber weder das Zusammenfügen der mehreren Blätter mittels einer Büroklammer (vgl 2 Ob 192/17z) noch – wie hier geschehen – die Aufbewahrung der losen Blätter in einem Kuvert, selbst wenn dieses verschlossen gewesen wäre. Auch das Aufbewahren der losen Blätter im Tresor eines Rechtsanwalts reicht zur Herstellung der äußeren Urkundeneinheit nicht aus (vgl den in 2 Ob 192/17z wiedergegeben Sachverhalt). Diese ist im vorliegenden Fall daher nicht gegeben.

6.2 Auch keine innere Urkundeneinheit:

(a) Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 2 Ob 192/17z ausgeführt hat, könnte für die Herstellung eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den mehreren losen Blättern neben der Fortsetzung des Textes auch ein – vom Testator unterfertigter – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung ausreichend sein (vgl 5 Ob 52/04i). Diese Bezugnahme muss inhaltlicher Natur sein, das heißt es muss erkennbar sein, auf welche inhaltliche Anordnung sich der Vermerk bezieht. Der Zusammenhang muss so deutlich sein, dass er einer tatsächlichen Verbindung der Blätter nahe kommt (vgl A. Tschugguel in Klang³ § 578 Rz 13).

(b) Die Anführung des Orts und des Datums der letztwilligen Verfügung stellen keinen inhaltlichen Bezug zum Verfügten her. Das gilt aber auch für die schriftliche nuncupatio des Erblassers, die zwar eines der gesetzlich statuierten Formerfordernisse (§ 579 Abs 1 ABGB) erfüllt, aber keine dem mit ihr bekräftigten Text der letztwilligen Verfügung zugehörige oder auf deren Inhalt Bezug nehmende Willensäußerung des Erblassers zum Ausdruck bringt. Auch eine formgerechte mündliche nuncupatio, wie sie im alten Recht vorgesehen war, hätte nichts daran geändert, dass bei losen Blättern zur Wahrung der Formgültigkeit auch die innere Urkundeneinheit hergestellt werden muss.

(c) Auch aus dem Argument, dass erst die Unterschrift des Erblassers die Urkunde beende und erzeuge (so etwa Rabl in Rabl/A. Tschugguel/Welser, Trialog, NZ 2018/108, 323; Umlauft, Spannungsverhältnis, EF-Z 2019/137, 246), ist der geforderte inhaltliche Zusammenhang zwischen den beiden losen Blättern nicht ableitbar.

Zwar ist die Unterschrift des Erblassers bei einem eigenhändigen Testament begrifflich der Vollendungsakt und es kommt ihr abschließende Wirkung zu. Bereits in der Entscheidung 1 Ob 38/68 SZ 41/23 hat der Oberste Gerichtshof – ebenfalls zum eigenhändigen Testament, das aber insoweit nicht anders zu beurteilen ist wie ein fremdhändiges – allerdings ausgesprochen, dass die Unterschrift am Schluss der letztwilligen Anordnung oder doch in einem solchen räumlichen Verhältnis zum Text der Erklärung stehen muss, dass sie als deren Abschluss und nach der Verkehrsauffassung die letztwillige Anordnung deckend angesehen werden kann (vgl auch 2 Ob 528/78 SZ 51/85; RS0012464). Aus dieser Rechtsprechung wurde allgemein der Schluss gezogen, dass die Unterschrift den Text grundsätzlich räumlich abschließen muss, um einem (gesetzlichen oder vereinbarten) Schriftlichkeitsgebot zu genügen (Dullinger in Rummel/Lukas4 § 886 Rz 8; so auch bereits Rummel in Rummel³ § 886 Rz 1). Schriftlichkeit setzt demnach die eigenhändige Unterschrift unter dem von wem auch immer verfassten Text voraus. Die Unterschrift deckt grundsätzlich nur den über (oberhalb von) ihr stehenden Text (Riedler in Schwimann/Kodek4 § 886 Rz 1).

Oberhalb der Unterschrift des Erblassers befinden sich hier aber nur die Angabe des Orts und des Datums sowie die nuncupatio, die weder für sich noch gemeinsam einen inhaltlichen Zusammenhang mit der im anderen Blatt enthaltenen letztwilligen Verfügung herstellen können (siehe oben lit b). Die Unterschrift steht daher in keiner räumlichen Verbindung zum Text der Willensäußerung, weshalb sie diesen auch nicht deckt.

(d) Schließlich vermag auch die Seitennummerierung in der Fußzeile des zweiten Blattes die innere Urkundeneinheit nicht zu begründen, ergibt sich doch auch daraus kein inhaltlicher Bezug zum Text der letztwilligen Verfügung auf dem ersten Blatt (aA offenbar Umlauft, Spannungsverhältnis, EF-Z 2019/137, 247 f; vgl auch Webhofer, Zak 2019/227, 129, der bei einer bestimmten – hier nicht vorliegenden – Gestaltung einer Kopf- oder Fußzeile den inhaltlichen Zusammenhang bejaht).

7. Das fremdhändige Testament des Erblassers erweist sich somit schon deshalb als formungültig (§ 601 ABGB), weil das Blatt mit der Unterschrift des Erblassers weder in einem äußeren noch in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Blatt, auf dem sich der Text der letztwilligen Verfügung befindet, steht. Auf die Bewertung der Unterschriften der Testamentszeugen kommt es nicht mehr an.

8. Die zu dieser Beurteilung führenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:

Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn der Erblasser auf einem losen Blatt unterschrieben hat, ohne dass ein äußerer oder inhaltlicher Zusammenhang mit dem Blatt, auf dem sich der Text der letztwilligen Verfügung befindet, besteht. Ein äußerer Zusammenhang wäre nur dann zu bejahen, wenn entweder vor der Leistung der Unterschriften von Erblasser und Zeugen oder während des Testiervorgangs (das heißt uno actu mit diesem) die äußere Urkundeneinheit hergestellt wurde, indem die einzelnen Bestandteile der Urkunde (die losen Blätter) so fest miteinander verbunden wurden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, wie zB beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile. Für die Herstellung eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den mehreren losen Blättern kann neben der Fortsetzung des Textes auch ein – vom Testator unterfertigter – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung ausreichend sein. Diese Bezugnahme muss inhaltlicher Natur sein, das heißt es muss erkennbar sein, auf welche inhaltliche Anordnung sich der Vermerk bezieht (vgl auch die Entscheidung 2 Ob 145/19s vom heutigen Tag).

2 Ob 143/19x

Formungültiges fremdhändiges Testament: Ort und Datum, die handschriftliche nuncupatio auf der ersten Seite, die Unterschrift des Erblassers und Unterschriften der Zeugen samt erforderlichen Zusätzen auf dem zweiten losen Blatt

(…)

Soweit in dritter Instanz noch wesentlich ging es – zusammengefasst – von folgendem Sachverhalt aus:

Der Erblasser befand sich während des Testiervorgangs wegen eines Bruchs seiner Hüftgelenksprothese im Krankenhaus. Am 26. 1. 2018 errichtete er zwei gleichlautende Ausfertigungen eines in einer Rechtsanwaltskanzlei vorbereiteten (auf Computer geschriebenen) fremdhändigen Testaments, in denen er den Erstantragsteller (seinen Cousin) und die Zweitantragstellerin (dessen Ehegattin) je zur Hälfte zu Erben seines gesamten Vermögens einsetzte und alle früher errichteten letztwilligen Anordnungen widerrief. Beide Ausfertigungen bestanden aus jeweils zwei losen Blättern. Auf dem ersten Blatt befand sich auf der Vorder- und Rückseite der Text des Testaments, darunter wurden der Ort und das Datum sowie die handschriftliche nuncupatio mit den Worten „Diese Urkunde enthält meinen letzten [in einer Ausfertigung: ‘letzteren’] Willen“ beigefügt. Auf dem zweiten Blatt befand sich jeweils ganz oben die Unterschrift des Erblassers. Darunter war ein Vordruck angebracht, wonach die ersuchten Testamentszeugen bestätigen, dass „der Testator in unserer gleichzeitigen und ununterbrochenen Anwesenheit den vorstehenden Zusatz geschrieben und die letztwillige Verfügung eigenhändig unterschrieben hat“. Unterhalb dieser Bestätigung befanden sich jeweils die Unterschriften der drei Zeugen mit Anführung deren Adresse und dem Zusatz „als Testamentszeuge“, bei zwei Zeugen auch des Geburtsdatums. Die losen Blätter der beiden Ausfertigungen wurden vom anwesenden Rechtsanwalt übernommen, der das Testament am 29. 1. 2019 im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte registrierte, danach noch am selben Tag eine Ausfertigung dem Erblasser übergab und die zweite Ausfertigung in Verwahrung nahm. Der Erblasser war während des Testiervorgangs völlig orientiert und in psychischer Hinsicht nicht beeinträchtigt.

(…)

Die Revisionsrekurswerber machen geltend, die Zeugen hätten in einem einheitlichen Testamentserrichtungsakt mit ihrer Unterschrift auf den vorstehenden vom Testator geschriebenen „Vermerk“, dass diese Urkunde seinen letzten Willen enthalte ausdrücklich Bezug genommen, sodass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den beiden Blättern gegeben sei. Dieser werde auch durch den genannten handschriftlichen Vermerk des Testators auf der einen Seite und seine Unterschrift auf der nächsten Seite hergestellt. Die Zeugenunterschriften seien auch nicht auf einem leeren Blatt erfolgt, sondern unter der Unterschrift des Testators, welche die Urkunde erzeuge. Es sei auch zu berücksichtigen, dass eine Verfälschung von zwei Testamentsausfertigungen unmöglich sei.

Hiezu wurde erwogen:

1. Aufgrund des Errichtungszeitpunkts der zu beurteilenden letztwilligen Verfügung (26. 1. 2018) ist die Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 anzuwenden (§ 1503 Abs 7 Z 5 ABGB).

2. Danach muss gemäß § 579 Abs 1 ABGB eine fremdhändige letztwillige Verfügung vom Verfügenden in Gegenwart dreier gleichzeitig anwesender Zeugen eigenhändig unterschrieben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen werden, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Nach Abs 2 dieser Bestimmung haben die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, die aber den Inhalt der letztwilligen Verfügung nicht kennen müssen, auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben.

3. Mit der Novellierung des § 579 ABGB wurden die Anforderungen an die Form eines fremdhändigen Testaments verschärft (Apathy/Neumayr in KBB5 § 579 Rz 2). Die Änderungen betreffen die Verschriftlichung der Willensbekräftigung des Erblassers (nuncupatio) sowie erhöhte Anforderungen an die Zeugenbeteiligung (gleichzeitige Anwesenheit; eigenhändiger Zeugenzusatz; aus der Urkunde erschließbare Identität der Zeugen), womit der Gesetzgeber, wie die Materialien zum ErbRÄG 2015 mehrfach betonen, die Fälschungssicherheit erhöhen wollte (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 1 und 10; dazu krit A. Tschugguel, Die Testamentszeugen im neuen Erbrecht. Ratio, quo vadebas? FS Bittner [2018], 711; ausführlich zur Neuregelung ders in Klang³ § 579 Rz 16 ff). Für die im vorliegenden Fall zu lösende Rechtsfrage sind die – unstrittig eingehaltenen – neuen Formvorschriften aber nicht von entscheidender Bedeutung. Denn für die Beurteilung der Frage, wo der letztwillig Verfügende und die Zeugen ihre Unterschriften leisten müssen, hat sich die Rechtslage nicht geändert (so auch A. Tschugguel und Welser in Rabl/A. Tschugguel/Welser, Formunwirksamkeit des Testaments, weil die Zeugen auf einem gesonderten Blatt unterschrieben haben. Ein juristischer Trialog, NZ 2018/108, 321 [326]; Umlauft, Das Spannungsverhältnis zwischen dem favor testamenti und den Formvorschriften für letztwillige Verfügungen im Lichte der jüngsten OGH-Judikatur, EF-Z 2019/137, 244 [246]).

4. Einen dem vorliegenden ähnlichen Sachverhalt hatte der erkennende Senat in der zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 ergangenen Entscheidung 2 Ob 192/17z EF-Z 2018/111, 230 (Welser) = iFamZ 2018/180, 308 (Gruber) = JBl 2019, 98 (Mayrhofer) = ecolex 2018/463, 1075 (Schoditsch) zu beurteilen, die in der Literatur vielfach kommentiert worden ist (vgl neben den erwähnten Glossatoren auch Rabl/A. Tschugguel/Welser, Trialog, NZ 2018/108; Umlauft, Spannungsverhältnis, EF-Z 2019/137; Webhofer, Die Zeugenunterschrift auf einer letztwilligen Verfügung, Zak 2019/227). Im damaligen Anlassfall hatten die Testamentszeugen eine aus zwei losen Blättern bestehende fremdhändige letztwillige Verfügung auf dem zweiten Blatt unterschrieben, auf dem sich weder der Text der Verfügung noch die Unterschrift des Erblassers befand. Der Senat führte dazu aus, für die Formgültigkeit einer solchen letztwilligen Verfügung sei jedenfalls zu fordern, dass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den mehreren losen Blättern zum Ausdruck komme, wie er in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei Verwendung mehrerer loser Blätter für die Gültigkeit eines eigenhändigen Testaments als notwendig erachtet wird. Da diese Voraussetzung im konkreten Fall nicht vorlag, wurde das Testament als formungültig beurteilt.

An diesen Erwägungen, an denen der erkennende Senat festhält, ist im Folgenden anzuknüpfen.

5. Allerdings unterscheidet sich das hier zu beurteilende Testament vom damaligen dadurch, dass sich die Unterschrift des Erblassers auf dem zweiten losen Blatt befindet, auf dem auch die Testamentszeugen mit den erforderlichen Zusätzen unterschrieben haben. Der vorgedruckte Text der Bestätigung über den Zeugenunterschriften mit dem Verweis auf „den vorstehenden Zusatz“ gibt einen Hinweis darauf, dass es ein erstes Blatt als Träger des Inhalts des letzten Willens geben muss.

Es ist daher zu prüfen, ob diese Tatumstände eine andere Beurteilung der Formgültigkeit des Testaments rechtfertigen, als in dem der Entscheidung 2 Ob 192/17z zugrunde gelegenen Fall.

6. Wie aus der genannten Entscheidung hervorgeht ist es bei einer letztwilligen fremdhändigen Verfügung, die aus mehreren losen Blättern besteht, von denen nur das letzte unterschrieben ist, für die Formgültigkeit der letztwilligen Verfügung erforderlich, dass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den losen Blättern besteht, sodass von einem einheitlichen Schriftstück (iS einer inneren Urkundeneinheit) gesprochen werden kann. Das gilt nicht nur dann, wenn sich bloß die Unterschrift der Testamentszeugen auf dem letzten Blatt befindet, sondern auch, wenn dort der Erblasser unterschrieben hat (vgl 4 Ob 29/04z; RS0018303; Umlauft, Spannungsverhältnis, EF-Z 2019/137, 247).

Wurde hingegen zwischen den einzelnen Blättern ohnehin bereits die äußere Urkundeneinheit hergestellt (dazu Näheres sogleich), bedarf es nicht auch noch eines zusätzlichen inhaltlichen Zusammenhangs. In diesem Fall ist die letztwillige Verfügung auch dann formgültig, wenn sich die Unterschriften des Erblassers und/oder von allen oder auch nur einzelnen Zeugen (mit den gesetzlich gebotenen Zusätzen) auf dem letzten, sonst keinen Text aufweisenden Blatt der Verfügung befinden (idS auch Umlauft, Spannungsverhältnis, EF-Z 2019/137, 249).

Beim gegenständlichen Testament besteht jedoch weder äußere noch innere Urkundeneinheit:

6.1 Keine äußere Urkundeneinheit:

(a) An eine allein aus dem äußeren Zusammenhang konstituierte einheitliche Urkunde muss die Anforderung gestellt werden, dass sie Kriterien entspricht, die typischerweise eine äußere Urkundeneinheit herbeiführen. Davon kann ausgegangen werden, wenn die einzelnen Bestandteile der Urkunde (die losen Blätter) so fest miteinander verbunden werden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, wie zB beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile.

(b) Diese Verbindung muss entweder bereits zum Zeitpunkt der Leistung der Unterschriften durch Erblasser und Zeugen vorhanden sein oder während des Testiervorgangs (dh uno actu mit diesem) hergestellt werden. Sollte diese Voraussetzung bei einer äußerlich der Form entsprechenden letztwilligen Verfügung in einem Verfahren über das Erbrecht bestritten werden, so träfe die Beweislast für den Formmangel jene Partei, die ihn behauptet (vgl 5 Ob 552/86 SZ 59/175; 2 Ob 86/15h SZ 2016/34).

(c) Den an die äußere Urkundeneinheit zu stellenden Anforderungen entspricht aber weder das Zusammenfügen der mehreren Blätter mittels einer Büroklammer (vgl 2 Ob 192/17z) noch – wie hier geschehen – die Übergabe der losen Blätter an einen Rechtsanwalt zur Aufbewahrung und Registrierung im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte (vgl den in 2 Ob 192/17z wiedergegebenen Sachverhalt). Die äußere Urkundeneinheit ist im vorliegenden Fall daher nicht gegeben.

6.2 Auch keine innere Urkundeneinheit:

(a) Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 2 Ob 192/17z ausgeführt hat, könnte für die Herstellung eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den mehreren losen Blättern neben der Fortsetzung des Textes auch ein – vom Testator unterfertigter – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung ausreichend sein (vgl 5 Ob 52/04i). Diese Bezugnahme muss inhaltlicher Natur sein, das heißt es muss erkennbar sein, auf welche inhaltliche Anordnung sich der Vermerk bezieht. Der Zusammenhang muss so deutlich sein, dass er einer tatsächlichen Verbindung der Blätter nahe kommt (vgl A. Tschugguel in Klang³ § 578 Rz 13).

(b) Aus dem Argument, dass erst die Unterschrift des Erblassers die Urkunde beende und erzeuge (so etwa Rabl in Rabl/A. Tschugguel/Welser, Trialog, NZ 2018/108, 323; Umlauft, Spannungsverhältnis, EF-Z 2019/137, 246), ist der geforderte inhaltliche Zusammenhang zwischen den beiden losen Blättern nicht ableitbar.

Zwar ist die Unterschrift des Erblassers bei einem eigenhändigen Testament begrifflich der Vollendungsakt und es kommt ihr abschließende Wirkung zu. Bereits in der Entscheidung 1 Ob 38/68 SZ 41/23 hat der Oberste Gerichtshof – ebenfalls zum eigenhändigen Testament, das aber insoweit nicht anders zu beurteilen ist wie ein fremdhändiges – allerdings ausgesprochen, dass die Unterschrift am Schluss der letztwilligen Anordnung oder doch in einem solchen räumlichen Verhältnis zum Text der Erklärung stehen muss, dass sie als deren Abschluss und nach der Verkehrsauffassung die letztwillige Anordnung deckend angesehen werden kann (vgl auch 2 Ob 528/78 SZ 51/85; RS0012464). Aus dieser Rechtsprechung wurde allgemein der Schluss gezogen, dass die Unterschrift den Text grundsätzlich räumlich abschließen muss, um einem (gesetzlichen oder vereinbarten) Schriftlichkeitsgebot zu genügen (Dullinger in Rummel/Lukas4 § 886 Rz 8; so auch bereits Rummel in Rummel³ § 886 Rz 1). Schriftlichkeit setzt demnach die eigenhändige Unterschrift unter dem von wem auch immer verfassten Text voraus. Die Unterschrift deckt grundsätzlich nur den über (oberhalb von) ihr stehenden Text (Riedler in Schwimann/Kodek4 § 886 Rz 1).

Oberhalb der Unterschrift des Erblassers befindet sich hier aber gar kein Text. Sie steht daher in keiner räumlichen Verbindung zum Text der Willensäußerung, weshalb sie diesen auch nicht deckt.

(c) Schließlich vermag auch der vorgedruckte Text der Bestätigung über den Zeugenunterschriften mit dem Verweis auf „den vorstehenden Zusatz“ die innere Urkundeneinheit nicht zu begründen, ergibt sich doch auch daraus kein inhaltlicher Bezug zum Text der letztwilligen Verfügung auf dem ersten Blatt.

7. Beide „Ausfertigungen“ des fremdhändigen Testaments des Erblassers erweisen sich somit schon deshalb als formungültig (§ 601 ABGB), weil jeweils das Blatt mit der Unterschrift des Erblassers weder in einem äußeren noch in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Blatt, auf dem sich der Text der letztwilligen Verfügung befindet, steht. Auf die Bewertung der Unterschriften der Testamentszeugen kommt es nicht mehr an.

8. Die zu dieser Beurteilung führenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:

Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn der Erblasser auf einem losen Blatt unterschrieben hat, ohne dass ein äußerer oder inhaltlicher Zusammenhang mit dem Blatt, auf dem sich der Text der letztwilligen Verfügung befindet, besteht. Ein äußerer Zusammenhang wäre nur dann zu bejahen, wenn entweder vor der Leistung der Unterschriften von Erblasser und Zeugen oder während des Testiervorgangs (dh uno actu mit diesem) die äußere Urkundeneinheit hergestellt wurde, indem die einzelnen Bestandteile der Urkunde (die losen Blätter) so fest miteinander verbunden wurden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, wie zB beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile. Für die Herstellung eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den mehreren losen Blättern kann neben der Fortsetzung des Textes auch ein – vom Testator unterfertigter – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung ausreichend sein. Diese Bezugnahme muss inhaltlicher Natur sein, das heißt es muss erkennbar sein, auf welche inhaltliche Anordnung sich der Vermerk bezieht (vgl auch die Entscheidung 2 Ob 143/19x vom heutigen Tag).

9. Dem Revisionsrekurs ist aus den angeführten Gründen der Erfolg zu versagen. (…)

2 Ob 145/19s

Fremdhändiges Testament aus 2 losen Blättern, Unterschrift der Testamentszeugen auf dem zweiten Blatt, auf dem sich weder der Text der Verfügung noch die Unterschrift des Erblassers befindet – Testament ungültig!

(…) 1. Voranzustellen ist, dass aufgrund des Todeszeitpunkts der Erblasserin noch die Rechtslage vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 maßgeblich ist (§ 1503 Abs 7 Z 2 ABGB).

2. Die Errichtung letztwilliger Verfügungen ist an zwingende Formvorschriften gebunden. Diese sollen einerseits dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewusst machen, sodass er sie mit Überlegung trifft, andererseits Streitigkeiten nach seinem Tod verhindern. Den Formvorschriften kommt demnach sowohl Warn- als auch Beweisfunktion zu. Wurde die Form nicht gewahrt, so ist die Anordnung des Erblassers selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen ungültig (2 Ob 106/15z mwN; RIS-Justiz RS0012514).

3. § 579 ABGB regelt das fremdhändige (allographe) Testament. Danach muss der Erblasser einen letzten Willen, den er von einer anderen Person niederschreiben ließ, eigenhändig unterfertigen. In der hier noch anzuwendenden Fassung musste er ferner vor drei fähigen Zeugen, wovon wenigstens zwei zugleich gegenwärtig sein mussten, ausdrücklich erklären, dass der Aufsatz seinen letzten Willen enthalte. Schließlich mussten auch die Zeugen, „entweder inwendig oder von außen, immer aber auf der Urkunde selbst, und nicht etwa auf einem Umschlag“ mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz unterschreiben. Den Inhalt des Testaments mussten sie nicht kennen.

4. Die Formgültigkeit des gegenständlichen Testaments ist anhand des dritten Satzes dieser Bestimmung, insbesondere deren durch Unterstreichung hervorgehobenen Teils zu prüfen. Es geht also um die Frage, ob die Zeugen „auf der Urkunde selbst“ unterschrieben haben. Das bedarf zunächst der Klärung, worauf sich diese Wortfolge bezieht:

4.1 Im weitesten Sinn ist eine Urkunde jede Verkörperung eines Gedankens aufgrund menschlicher Tätigkeit (Bittner in Fasching/Konecny3 III/1 § 292 ZPO Rz 1). Das trifft auch auf eine schriftliche letztwillige Verfügung zu. Ist sie zB nicht lesbar, erfüllt sie nicht die Voraussetzungen einer Urkunde und ist daher auch kein Testament (vgl 7 Ob 185/05i). Die Unterschrift des Verfassers ist hingegen kein zwingender Bestandteil einer Urkunde, sie dient nur der Klärung seiner Identität. Bei einem eigenhändigen oder einem fremdhändigen Testament ist die Unterschrift des Testators aus den in Punkt 2 erörterten Gründen aber jedenfalls ein zwingendes Erfordernis für die Gültigkeit des Testaments (§§ 578, 579 ABGB).

4.2 Letzteres gilt, was durch die III. Teilnovelle zum ABGB klargestellt wurde („müssen“ statt „sollen“; vgl Weiß in Klang² III 309; zum Text der Urfassung ferner 10 Ob 507/96), auch für die Unterschrift der Zeugen beim fremdhändigen Testament (6 Ob 321/98v SZ 72/16). Nach § 579 ABGB haben die Zeugen „auf der Urkunde“ zu unterschreiben, dh es muss bei ihrer Unterschrift bereits eine Urkunde vorhanden sein. Gemeint ist damit die Testamentsurkunde als Träger des letzten Willens des Erblassers oder vereinfacht ausgedrückt: Der Text des Testaments.

5. Befindet sich – wie im vorliegenden Fall – der Text auf einem einzigen Blatt Papier, ist dieses Blatt die Urkunde, auf der die Zeugen unterschreiben müssen. Für die Unterschrift kommt jede Stelle auf der Urkunde in Frage, somit auch die (unbeschriebene) Außenseite (Tschugguel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB³ [Klang] § 579 Rz 11). Denn die Unterschrift bestätigt nicht den Inhalt der Urkunde, den die Zeugen ja nicht kennen müssen. Ihr Zweck liegt vielmehr in der Beurkundung der Identität des Schriftstücks, womit Unterschiebungen vorgebeugt werden soll (Weiß in Klang² III 314).

6. Zwar ist ein äußeres Erscheinungsbild der Urkunde denkbar, bei dem das einzige Blatt oder die mehreren Blätter mit dem Text der letztwilligen Verfügung (die Urkunde) auf beiden Seiten so vollgeschrieben wurde(n), dass für die Unterschrift der Zeugen samt dem erforderlichen Zusatz „auf der Urkunde“ kein Raum mehr bleibt. In diesem – hier allerdings nicht vorliegenden – Fall bliebe als Lösung tatsächlich nur die Unterschrift auf einem zusätzlichen Blatt.

Dieses müsste aber ebenfalls die Merkmale einer „Urkunde“ im obigen (weitesten) Sinn erfüllen, dh eine Willensäußerung des Testators enthalten, sodass die „Urkunde“ entsprechend erweitert wird. Erst dann läge eine fremdhändige letztwillige Verfügung vor, die aus mehreren losen Blättern besteht. Es bestünde kein Unterschied zu einem fremdhändigen Testament, das von vornherein auf mehreren losen Blättern geschrieben wurde.

7. Für die Formgültigkeit einer solchen letztwilligen Verfügung ist jedenfalls zu fordern, dass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den mehreren losen Blättern zum Ausdruck kommt, wie er in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei Verwendung mehrerer loser Blätter für die Gültigkeit eines eigenhändigen Testaments als notwendig erachtet wird (vgl 4 Ob 29/04z; 5 Ob 52/04i; RIS-Justiz RS0018303). Dazu könnte neben der Fortsetzung des Textes auch ein – vom Testator unterfertigter – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung ausreichend sein (vgl 5 Ob 52/04i).

8. Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt haben die Zeugen auf einem losen Blatt unterschrieben, das später mittels einer Büroklammer mit der Testamentsurkunde zusammengefügt worden ist. Irgendeinen von der Erblasserin unterfertigten Hinweis auf die Existenz eines zweiten Blattes als Träger ihres letzten Willens enthält das von den Zeugen unterfertigte Blatt nicht. Die Voraussetzung eines inhaltlichen Zusammenhangs ist demnach nicht erfüllt.

Die Unterschrift der Zeugen samt dem auf diese Eigenschaft hinweisenden Zusatz hätte somit auf dem ersten Blatt, also „auf der Urkunde selbst“, erfolgen müssen, wofür ausreichend Platz zur Verfügung gestanden wäre. Da die äußere Form zum objektiven Tatbestand der letztwilligen Verfügung gehört (2 Ob 86/15h; RIS-Justiz RS0012373), ist auch nicht maßgeblich, dass im konkreten Fall das Risiko einer Testamentsfälschung dadurch minimiert wurde, dass die beiden Blätter in der Anwaltskanzlei „eingescannt“ und im Tresor sicher verwahrt worden sind.

Das fremdhändige Testament der Erblasserin erweist sich somit als formungültig. Die Konversion in ein mündliches Nottestament (§ 597 ABGB) kommt unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht.

9. Die zu dieser Beurteilung führenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:

Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt (oder den Blättern) mit dem Text der letztwilligen Verfügung, also „auf der Urkunde selbst“ unterschrieben haben. Die Anbringung der Unterschriften auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt reicht für die Erfüllung der Formvorschrift nicht aus.

10. Keiner abschließenden Prüfung bedarf die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob bei einem aus mehreren losen Blättern bestehenden fremdhändigen Testament die Unterschrift der Testamentszeugen auf jedem dieser Blätter erforderlich ist (so Kralik, Erbrecht³ 135; ihm folgend offenbar Eccher in Schwimann/Kodek4 III § 579 Rz 4 FN 12). Denn das Testament der Erblasserin besteht nur aus einem Blatt.

10. Ergebnis:

Da die Rechtssache spruchreif ist, ist sogleich eine meritorische Entscheidung zu fällen (§ 70 Abs 2 AußStrG). In Stattgebung des berechtigten Revisionsrekurses ist die angefochtene Entscheidung daher dahin abzuändern, dass das Erbrecht der Zweitantragstellerin aufgrund des Gesetzes festgestellt und die Erbantrittserklärung der Erstantragstellerin abgewiesen wird.

2 Ob 192/17z

Fremdhändiges Testament: Zur Ausdrücklichkeit der nuncupatio

Die in § 579 ABGB geforderte Nuncupatio ist ein selbstständiges Solennitätserfordernis, welches nicht schon durch die Unterfertigung der allographen letztwilligen Verfügung erfüllt wird. Der bloße subjektive Eindruck der Testamentszeugen, ob das Schriftstück den letzten Willen des Testators enthält, ist für sich unerheblich, solange dieser Eindruck nicht durch ein bestimmtes Verhalten des Testators vermittelt wird. Die Anforderungen an die Ausdrücklichkeit der Nuncupatio sind (auch) im Hinblick auf ihren Zweck, das Unterschieben einer vom Testator nicht gewollten letztwilligen Verfügung zu verhindern, streng zu prüfen.

RS0128630 (5 Ob 185/12k, 2 Ob 61/13d; 2 Ob 134/17w).

Anm.:Seit dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 muss die nuncupatio (die Erklärung des Erblassers, dass die letztwillige Verfügung seinem letzten Willen entspricht), schriftlich erfolgen!

Unterstützung der Schreibhand des Erblassers – keine Gültigkeit des Testaments, wenn die Hand des Erblassers nach dem Gutdünken des Dritten geführt wird

Von einer eigenhändigen Unterschirft des Erblassers kann nur dann die Rede sein, wenn er - trotz Unterstützung seiner Schreibhand durch Dritte - eigene Schreibbewegungen ausführt. Der Beklagte führte aber die Hand der Erblasserin mehr oder weniger nach seinem eigenen Gutdünken. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit SZ 24/130 nicht in Widerspruch, weil dort ein Fall zu beurteilen war, bei dem der Erblasser eigene Schreibbewegungen ausgeführt hat. Ob eine Umdeutung einer solchen Unterschrift in ein Handzeichen zulässig wäre, kann auf sich beruhen, weil an der Testamentserrichtung eine unfähige Zeugin beteiligt war.

Die Testamentszeugin Waltraud Maier ist Kellnerin im Gastwirtschaftsbetrieb des Beklagten, bewohnt in seinem Haus ein eigenes Zimmer und wird vom Beklagten auch verköstigt. Damit ist die in § 594 ABGB genannte, zur Unfähigkeit als Testamentszeuge führende Eigenschaft als “besoldeter Hausgenosse” (SZ 42/101) des Bedachten (SZ 62/131) gegeben.

Als gesetzliche Erbin hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Erhebung der Erbrechtsklage gegen einen Testamentserben. Daß dieses Interesse weggefallen sei, weil die Klägerin kein Erbrecht, sondern nur den Pflichtteil anstrebe, hat der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht behauptet.

RS0053114, 4 Ob 1587/95

Unverbundene Blätter bei einem Testament – räumlicher oder inhaltlicher Zusammenhang

Eine auf unverbundenen Blättern, von denen nur das Letzte unterschrieben ist, geschriebene letztwillige Verfügung ist bei Echtheit und Zusammenhang gültig. Zwischen den unterfertigten und nicht unterfertigten Teilen muss ein räumlicher oder inhaltlicher Zusammenhang bestehen, sodass von einem einheitlichen Schriftstück gesprochen werden kann.

RS0018303, 4 Ob 29/04z

Fremdhändiges Testament: Zum Zeugenzusatz und zur Frage der Umwandlung in ein Nottestament

(…) Den Gegenstand des hier zu entscheidenden Erbrechtsverfahrens bilden die zwei Fragen:

a. Ob der von § 579 Satz 3 ABGB verlangte, auf die Zeugeneigenschaft hinweisende Zusatz bei der Unterschrift der Zeugen am fremdhändigen Testament auch „bildlich, also durch die räumliche Gestaltung“ bei klarer Trennung der unstrittig von den Zeugen stammenden Unterschriften von jener der Erblasserin erfolgen kann;

b. ob eine Notsituation iSd § 597 Abs 1 ABGB idF FamErbRÄG 2004, BGBl I 2004/58, bei der Verfassung des Testaments vom 20. März 2010 vorlag und deshalb von einem gültigen mündlichen Nottestament auszugehen ist.

(…) 1. § 579 Satz 3 ABGB verlangt ausdrücklich, dass die „Zeugen […] auf der Urkunde selbst […] mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz unterschreiben“ müssen. Der Zweck dieser Formvorschrift wird zum einen darin gesehen, eine Verwechslung mit der Unterschrift des Erblassers zu vermeiden, anderseits fällt es Testamentsfälschern schwerer, Personen Unterschriften herauszulocken, die sie als Zeugenunterschriften ausgeben könnten (2 Ob 508/95; Koziol/Welser II13, 504). Schon begrifflich verlangt die Anbringung eines Zusatzes zur Unterschrift deren schriftliche Ergänzung, sodass die von der Revisionsrekurswerberin als ausreichend angesehene räumliche Gestaltung der Urkunde durch die Platzierung der Unterschriften dieses Formerfordernis keinesfalls zu ersetzen vermag; damit könnte überdies ihr Zweck, Testamentsfälschungen zu erschweren, nicht erfüllt werden.

Dementsprechend finden sich in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zwar Entscheidungen, die der Einhaltung dieser Formvorschrift großzügig gegenüber stehen (6 Ob 34/73 = SZ 34/73 [eigenhändig geschriebener Zusatz nicht erforderlich]; RIS-Justiz RS0012478 [T1]; 3 Ob 195/22 = Sz 4/28 = RIS-Justiz RS0015432 [nicht jeder Zeuge muss mit dem Beisatz unterschreiben]; 8 Ob 515/77 = RIS-Justiz RS0012472 [Verwendung des Worts „Zeuge“ nicht unbedingt erforderlich]; 1 Ob 41/01p [Deutung des Zusatzes aus dem Text der letzwilligen Verfügung genügt]), nicht jedoch solche, die die Gültigkeit eines fremdhändigen Testaments ohne jede textliche Ergänzung der Unterschriften der Zeugen bejahen; ebenso wenig wird Derartiges in der aktuellen Lehre vertreten (zB Eccher in Schwimann ABGB-TaKomm § 579 Rz 3).

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die jeden Zusatz auf die Eigenschaft der unterfertigenden Zeugen entbehrenden Testamente vom 20. März 2010 seien mangels Einhaltung der Formvorschrift des § 579 ABGB nach § 601 ABGB ungültig (für den hier bedeutsamen Zusatz: 2 Ob 508/95; Apathy in KBB³ § 579 Rz 3 uva), ist daher nicht korrekturbedürftig.

2. Seit der Änderung des § 597 ABGB durch das FamErbRÄG 2004 (in Kraft getreten am 1. 1. 2005) steht die Form des mündlichen Testaments vor zwei Zeugen nur noch als Notform zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass unmittelbar die Gefahr droht, dass der Erblasser stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise zu erklären vermag. Nach dem klaren Wortlaut liegt die erforderliche Notsituation daher nur vor, wenn sowohl einerseits Lebensgefahr oder Gefahr des Verlusts der Testierfähigkeit als auch andererseits die (dadurch bedingte) Unmöglichkeit, in anderer Weise zu testieren, bestand (vgl Eccher in Schwimann ABGB-TaKomm § 597 Rz 1; 1 Ob 102/11y).

Selbst wenn man annehmen wollte, dass sich die Erblasserin in einer durch objektive Umstände begründeten bedrohlichen Situation befand, die auch bei anderen Menschen in ihrer Situation den Eindruck erwecken würde, es bestünde wegen eines drohenden Schlaganfalls unmittelbar ernstliche Lebensgefahr oder die Gefahr des Verlusts der Testierfähigkeit (vgl 1 Ob 102/11y), kann nach den hier zu beurteilenden konkreten Umständen des Einzelfalls keine Rede von der Unmöglichkeit, in anderer Weise zu testieren, die Rede sein. Der Erblasserin, deren Unfähigkeit, den Text ihrer letzwilligen Verfügung selbst zu schreiben, nicht behauptet wurde und auch den Beweisergebnissen und Feststellungen nicht zu entnehmen ist, stand ja primär die einfachste und naheliegendste Form der Testamentserrichtung, nämlich die Verfassung eines eigenhändigen Testaments nach § 578 ABGB offen, zumal auch (von den herbeigerufenen Personen mitgebrachtes) Schreibmaterial zur Verfügung stand. Die Revisionsrekurswerberin hat aber - trotz der Norm des § 161 Abs 1 AußStrG, die die zivilprozessualen Behauptungs- und Beweislastregeln in das Verfahren über das Erbrecht einführt (vgl Wruhs in Rechberger AußStrG § 161 Rz 3), wonach grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0037797; RS0106638) - in ihrem Vorbringen nicht einmal versucht, plausibel zu machen, warum davon kein Gebrauch gemacht wurde; das geht zu Lasten der für die Gültigkeit des mündlichen Nottestaments behauptungs- und beweispflichtigen Revisionsrekurswerberin.

Schon deshalb haben die Vorinstanzen zu Recht die Umdeutung eines formungültigen fremdhändigen Testaments in ein gültiges mündliches Nottestament verweigert, sodass ihnen keine unvertretbare Fehlbeurteilung unterlaufen ist.

(…)

3Ob174/11a

Hinweis: Seit dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 muss eine fremdhändige letztwillige Verfügung vom Verfügenden in Gegenwart dreier gleichzeitig anwesender Zeugen eigenhändig unterschrieben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen werden, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, die aber den Inhalt der letztwilligen Verfügung nicht kennen müssen, haben auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben.

Der Zusatz: “Die tieferstehenden Mitunterzeichneten bestätigen, daß Herr N.N. ( Erblasser ) diese Schrift als seinen letzten Willen ausdrücklich deklariert und vor ihnen unterzeichnet hat” ist als ein auf die Eigenschaft als Zeugen hinweisender Zusatz iS des § 579 ABGB anzusehen ( zumal nach den Vorgängen bei Errichtung des letzten Willens kein Zweifel besteht, daß diese Person die Urkunde als Testamentszeugen unterfertigten ).

RS0012472, 8Ob515/77

Hinweis: Seit dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 muss eine fremdhändige letztwillige Verfügung vom Verfügenden in Gegenwart dreier gleichzeitig anwesender Zeugen eigenhändig unterschrieben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen werden, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, die aber den Inhalt der letztwilligen Verfügung nicht kennen müssen, haben auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben.

Nachträgliche Beiziehung des dritten Zeugen?

Der dritte Testamentszeuge darf nach dem klaren Wortlaut des § 579 ABGB nachträglich beigezogen werden, wenn die Einheit des Testieraktes erhalten bleibt. Dies ist der Fall, wenn das Testament in der Zwischenzeit nicht verändert wurde.

RS0012473; RS0128630; 5 Ob 185/12k

Hinweis: Seit dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 muss eine fremdhändige letztwillige Verfügung vom Verfügenden in Gegenwart dreier gleichzeitig anwesender Zeugen eigenhändig unterschrieben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen werden, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, die aber den Inhalt der letztwilligen Verfügung nicht kennen müssen, haben auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben.

Unterschrift des Erblassers („räumliche“ Verbindung bzw. Deckung des Textes des Testaments)

Die Unterschrift muss am Schluss der letztwilligen Erklärung oder doch in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text stehen, dass sie als Abschluss der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung diese deckend angesehen werden kann.

RS0012464

Fremdhändiges Testament, Zeugenzusatz mit Handschrift?

Es ist nicht erforderlich, daß die Zeugen den Hinweis auf ihre Zeugeneigenschaft eigenhändig schreiben, er kann auch von fremder Hand - und daher auch mittels einer Schreibmaschine, die heute immer mehr die Handschrift ersetzt - beigesetzt werden. Auch wenn das Wort “Zeuge” bereits vorgeschrieben war, wurde es doch erst durch die Beisetzung ihrer Unterschriften rechtswirksam und daher in diesem Augenblick ein auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisender Zusatz zu ihrer Unterschrift.

RS0015437

Hinweis: Seit dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 muss der Zeugenzusatz eigenhändig geschrieben werden (zB „als ersuchter und fähiger Testamentszeuge“).