LAWCO. Wir begleiten Sie in jeder Lebenslage.

„MEMENTO MORI“
Wer seine Nachfolge richtig regelt,
hinterlässt keine Sorgen!
LAWCO. – Ihre Anwälte für Erbrecht im Herzen Wiens
ⓘ Hinweis zur geschlechtergerechten Sprache Im Sinne einer besseren Lesbarkeit dieser Website wurde entweder die männliche oder weibliche Form von personenbezogenen Hauptwörtern gewählt. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung eines Geschlechts. Alle mögen sich vom Inhalt dieser Website gleichermaßen angesprochen fühlen. Danke für Ihr Verständnis!


Willkommen.

Wer Verantwortung für die Zukunft seiner Liebsten oder Verantwortung für sein Unternehmen übernehmen will, muss sich der eigenen Sterblichkeit bewusst werden, über den eigenen Tod hinausdenken und schon zu Lebzeiten seine Nachfolge richtig regeln.

Der Tod gehört untrennbar zum Leben. Dennoch scheint die Auseinandersetzung mit ihm noch immer ein großes Tabu im Menschen zu sein. Wir beschäftigen uns mit unserer Nachfolge in der Regel erst im fortgeschrittenen Alter oder erst wenn unser Ende etwa durch eine unheilbare Krankheit naht. Kommt der Tod aber unerwartet oder hat man zwar eine Nachfolgeregelung (wie z. B. ein Testament) vorbereitet, aber ist sie unzutreffend formuliert oder ist sie aufgrund der Nichteinhaltung der strengen Formvorschriften bei Testamenten/letztwilligen Verfügungen sogar ungültig, so entsteht daraus Rechtsunsicherheit und oft leider auch Streit bei Ihren Liebsten. Oder noch schlimmer, es fällt alles was Ihnen gehörte nicht Ihren Liebsten, sondern Menschen zu, denen Sie aus diversen Gründen eigentlich nichts hinterlassen wollten.

Aus diesem Grund haben Österreichs Rechtsanwälte im Rahmen der Aktion „Check Dein Recht“ schon vor geraumer Zeit das Beratungspaket „Erbrechts-Check“ geschnürt. Im Rahmen dieser Aktion haben sich einige Rechtsanwälte – so auch wir – bereit erklärt, für dieses spezifische Beratungspaket mit einer Sonderpauschale von nur € 180,00 (inkl. 20 % Ust) zur Verfügung zu stehen. Dabei soll der Rechtsanwalt in einem Erstgespräch mit einer Dauer von 30 bis max. 45 Minuten den relevanten Sachverhalt erheben. Es soll Klarheit über zwingende Bestimmungen des Erbrechtes geschaffen und, wenn möglich, auch gleich die Frage beantwortet werden, wie der eigene Wille in der Erbfolge bestens abgesichert werden kann. Zusätzlich soll die beratene Person auf mögliche Probleme aufmerksam gemacht werden und unter Anleitung des Rechtsanwalts die Entscheidung treffen, ob und welche Vorsorgeinstrumente sinnvoll sind.

Unsere Erfahrungen haben uns jedoch gezeigt, dass die vom Beratungspaket „Erbrechts-Check“ vorgegebene kurze Zeit nur ein oberflächliches und sehr allgemein geführtes Beratungsgespräch zulässt. Die individuellen Anliegen der beratenen Person kommen häufig zu kurz. Das liegt primär daran, dass der Klient im Vorhinein häufig nicht weiß, was für Informationen für uns Anwälte in rechtlicher Hinsicht wichtig sind; das kann man von ihr aber auch nur schwer verlangen.

Sohin haben wir gründlich analysiert, was getan werden muss, damit unsere das Beratungspaket „Erbrechts-Check“ in Anspruch nehmende Klienten völlig zufrieden und gut informiert von uns nach Hause gehen. Unser Ergebnis war, dass wir nicht nur diese Webseite ins Leben gerufen haben, sondern für Sie von IT-Spezialisten auch einen völlig KOSTENLOSEN ERBSCHAFTSRECHNER programmieren ließen, mit welchem automatisch Ihre ebenfalls völlig KOSTENLOSE (ERST-) ERBEN-ANALYSE mit auch noch vielen WICHTIGEN TIPPS und überdies einer genauen Anleitung für Ihren allfälligen „Erbrechts-Check“ verbunden ist. Wir haben für Sie hier also keine Mühen und Kosten gescheut!

Unser Erbenrechner und Ihre damit verbundene (Erst-)Erben-Analyse sowie Ihre darin enthaltene Anleitung sind dann nahezu ein Garant dafür, dass ein von Ihnen bei uns beauftragter „Erbrechts-Check“ im Sinne der von der Österreichischen Rechtsanwaltskammer festgelegten Parameter und zu einer Sonderpauschale von nur € 180,00 (inkl. 20 % Ust) dazu führen wird, dass Sie zum Thema Nachfolge und Erbrecht gut informiert sind.

Jetzt ganz ohne mühsames Anrufen
oder Termingeschiebe Erstberatung buchen!

Weitere Infos bei der OERAK.

Erstberatungsgespräch vereinbaren

Wir. Gemeinsam.



Hand in Hand begleiten und beraten wir Sie hinsichtlich aller Ihrer Fragen zum Thema Testament & Vorsorge (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht etc.).

So bleiben Sie selbstbestimmt!

Logo von LAWCO. Rechtsanwälte

Erstberatung vereinbaren

Foto von unserem Team

Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg. Auch beim Letzten Willen.

Wir sind in jeder Lebenslage für Sie da.

Ihre Vorteile auf einen Blick:


  1. KOSTENLOSER ERBENRECHNER
  2. KOSTENLOSE (ERST-) ERBEN-ANALYSE mit vielen hilfreichen Tipps
  3. „ERBRECHTS-CHECK“ zu einer SONDERPAUSCHALE von nur € 180,00 (inkl. 20 % Ust)
  4. Einfache und schnelle Terminvereinbarung
  5. Beratung nur durch auf Nachfolge und Erbrecht spezialisierte Rechtsanwälte
  6. Im Herzen Wiens

Kontakt

Kontaktieren Sie uns.
Wir sind jederzeit gerne für Sie da.

E-Mail:

office@lawco.at

Website:

lawco.at

Sie möchten mit uns einen „Erbrechts-Check“ für nur
€ 180,00 (inkl. 20% USt.) von max. 30-45 Minuten vereinbaren?

Dann klicken Sie bitte hier.

Adresse:

Rathausstraße 15, 1. Stock, Top 7, 1010 Wien


LAWCO. Rechtsanwälte
Prettenhofer Raimann Perez Tschuprina
Rechtsanwaltspartnerschaft

Telefon:

+43 1 8900 898

Fax:

+43 1 8900 898 25

Wie disponiere ich im Hinblick auf meinen Tod noch zu Lebzeiten „richtig“?

Die Frage ist folgendermaßen zu beantworten: Das ist dann der Fall, wenn man schon zu Lebzeiten ausreichend Vorsorge getroffen hat. Und zwar vor allem

1) rechtlich und 2) faktisch.

Ad 1) Zu der rechtlichen Vorsorge gehören vor allem: a) die Vorsorge bezüglich der Nachfolge: insbesondere durch das Errichten einer letztwilligen Verfügung/eines Testamentes/eines Kodizills; allenfalls durch Schenkungen schon zu Lebzeiten oder auf den Todesfall; allenfalls durch gesellschaftsvertragliche Regelungen wie Aufgriffsklauseln etc.; b) aber gewissermaßen vorab auch eine Vertretungsvorsorge: Errichten einer Vorsorgevollmacht und allenfalls einer Vollmacht über den Tod hinaus; c) und im Zusammenhang mit dem Tod zudem auch eine medizinische Vorsorge: das Errichten einer Patientenverfügung.

Ad a) Vorsorge bezüglich der Nachfolge: insbesondere durch das Errichten einer letztwilligen Verfügung bzw. eines Testamentes; allenfalls durch Schenkungen schon zu Lebzeiten oder auf den Todesfall; allenfalls durch gesellschaftsvertragliche (Aufgriffs-)Regelungen (je nach Rechtsform), wenn man an einer Gesellschaft beteiligt ist.

Letztwillige Verfügung bzw. Testament:

  • Dass die „selbstgemachten“ immer die besten sind, trifft wohl nur auf Weihnachtsplätzchen zu, für Testamente gilt das aber nicht. Zu zahlreichen Streitigkeiten kommt es meistens nur deshalb, weil der Erblasser sich unpräziser Formulierungen bedient hat oder wichtige Aspekte überhaupt nicht geregelt hat.
  • Nicht selten werden auch irgendwo gehörte juristische Termini unrichtig verwendet. Oft enthält das Testament in rechtlicher Hinsicht sogar genau das Gegenteil von dem, was der Verfasser wollte.
  • Es gibt verschiedene Testamentsformen, geläufig sind vor allem das eigenhändige und das fremdhändige Testament (daneben besteht auch die Möglichkeit der Errichtung vor Gericht oder einem Notar1);

1  * Gerichtliche Verfügung
§ 581. (1) Eine letztwillige Verfügung kann auch vor Gericht schriftlich oder mündlich errichtet werden.
(2) Die schriftliche Verfügung muss der Verfügende eigenhändig unterschreiben und dem Gericht persönlich übergeben. Das Gericht hat ihn darüber zu belehren, dass die Verfügung eigenhändig unterschrieben sein muss, die Verfügung gerichtlich zu versiegeln und auf dem Umschlag anzumerken, wessen letzter Wille darin enthalten ist. Über die Amtshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die letztwillige Verfügung ist gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung gerichtlich zu hinterlegen.
(3) Will der letztwillig Verfügende seinen letzten Willen mündlich erklären, so ist über die Erklärung ein Protokoll aufzunehmen und dieses versiegelt zu hinterlegen.

§ 582. (1) Das Gericht, das die schriftliche oder mündliche Erklärung des letzten Willens aufnimmt, muss zumindest aus zwei Gerichtsbediensteten bestehen, wobei eine Person an diesem Gericht als Richter tätig sein muss. Der zweite Gerichtsbedienstete kann durch zwei andere Zeugen ersetzt werden.
(2) Im Notfall kann sich das Gericht zu der Person begeben, die eine letztwillige Verfügung errichten will, und seinen letzten Willen zu Protokoll nehmen.

Notarielle Verfügung
§ 583.
Eine letztwillige Verfügung kann weiters vor zwei Notaren oder vor einem Notar und zwei Zeugen schriftlich oder mündlich errichtet werden. Die §§ 67 und 70 bis 75 Notariatsordnung sind anzuwenden.

  • das eigenhändige Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein;
  • das fremdhändige Testament:
    (i) dieses kann mit einer Schreibmaschine, mit einem PC oder auch handschriftlich von einer anderen Person verfasst sein;
    (ii) der Verfügende muss es in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden (fähigen und unbefangenen) Zeugen eigenhändig unterschreiben;
    (iii) und zwar mir mit dem eigenhändig geschriebenen Zusatz, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält („das ist mein letzter Wille“);
    (iv) drei (fähige!) Zeugen haben auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben („als ersuchter Testamentszeuge“);
    (v) ihre Identität muss aus der Urkunde hervorgehen (am besten: Name, Geb.-Datum, Adresse);
    (vi) weiters muss bei mehrseitigen Testamenten unbedingt die „Einheit der Urkunde“ gewahrt sein; es gibt umfangreiche gerichtliche Entscheidungen dazu, wann dies nicht der Fall war und Testamente daher unwirksam waren und daher für testamentarische Erben katastrophale Folgen hatten, sie also insbesondere nichts geerbt haben (z. B. auf mehreren losen Blättern errichtete Testamente; bzw. Text und Unterschrift des Testators oder der Zeugen nur auf dem letzten Blatt);
    (vii) bei letztwilligen Verfügungen ist besonders auf die Form zu achten, ansonsten ist es unwirksam und es greift die gesetzliche Erbfolge, die vom Erblasser häufig nicht gewollt ist. Leider passieren hier häufig Fehler und kommt es zu unwirksamen Testamenten. Man sollte sich hier also auf alle Fälle von Profis beraten lassen;
  • auch inhaltlich kann man bei Testamentserrichtung viel falsch machen (z. B. unpräzise Formulierungen, die dann zu Streitigkeiten zwischen Erben führen);
  • inhaltlich empfiehlt es sich, sein Vermögen den Erben so zu hinterlassen, dass es zwischen ihnen möglichst wenige Berührungspunkte gibt; wo es solche gibt, ist die Wahrscheinlichkeit von Streitigkeiten relativ groß; (zu vermeiden sind etwa Kombinationen, wo Erben Miteigentümer einer beweglichen oder unbeweglichen Sache, z. B. einer Immobilie werden);
  • letztlich geht es darum, eine Aufteilung zu finden, die rechtlich möglichst „halten“ wird; selbst wenn es dem Erblasser aber gelingt, eine „gerechte“ Aufteilung zu machen, werden es die seine Erben womöglich anders sehen;
  • häufig bestehen auch faktische Probleme, dass z. B. Testamente nicht aufgefunden werden;
  • Sie können Ihr Testament natürlich zu Hause z. B. bei Ihren Personaldokumenten aufbewahren; zu empfehlen ist das jedoch nicht. Warum? Erstens könnte sein, dass es bei Ihnen zu Hause nach Ihrem Tod einfach nicht aufgefunden wird oder zweitens von jemanden gefunden wird, der mit dem Inhalt Ihres Testamentes nicht einverstanden ist, weshalb es unterschlagen oder sogar vernichtet wird;
  • Sie sollten Ihr Testament daher besser an einem neutralen und gesicherten Ort, wie zum Beispiel im Safe einer Rechtsanwaltskanzlei und auch elektronisch hinterlegen;
  • in jedem Fall ist die Registrierung Ihres Testaments im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer (Registrierung bei einem Notar) oder im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Registrierung bei einem Rechtsanwalt) anzuraten;
  • in diesen Testamentsregistern werden nicht der Inhalt Ihres Testaments, sondern nur die persönlichen Daten des Testamentserrichters und der Umstand sowie das Datum der Testamentserrichtung registriert;
  • im Sterbefall fragt der Gerichtskommissär aber diese Register ab und bekommt dort die Auskunft, wo das Testament hinterlegt ist, sodass gewährleistet ist, dass Ihre Erben/„Liebsten“ auch das bekommen, was Sie Ihnen zugedacht haben.

Erbverträge:

  • In diesem setzen Ehegatten bzw. eingetragene Partner einander (oder auch nur einer den anderen) unwiderruflich zum Erben ein;
  • der Erbvertrag hindert aber die Personen nicht, zu Lebzeiten mit seinem Vermögen nach Belieben zu schalten (außer es liegt Rechtsmissbrauch vor);
  • Erbverträge müssen mit Notariatsakt geschlossen werden, dem ein weiterer Notar oder zwei weitere Zeugen beigezogen werden müssen;
  • die Wirkung des Erbvertrags kann nicht den gesamten Nachlass umfassen; ein reines Viertel muss frei bleiben (von Belastungen und Pflichtteilen); darüber muss man testamentarisch verfügen können; Erbantritt zum gesamten Nachlass aufgrund eines Erbvertrags ist daher ausgeschlossen.

Privatstiftungen:

  • Man kann weiters schon zu Lebzeiten sein Vermögen in eine Privatstiftung einbringen und dabei Begünstigte vorsehen;
  • daneben gibt es auch die Möglichkeit, eine Privatstiftungen von Todes wegen zu errichten;
  • der Privatstiftung muss ein Vermögen im Wert von mindestens
    70 000 Euro gewidmet werden;
  • der Zweck muss nicht gemeinnützig, sondern kann auch eigennützig sein; oft geht es hier um den Erhalt des Familienvermögens und eine nachhaltige Versorgung von Familienangehörigen, die zu Begünstigten eingesetzt werden (oder bei Privatstiftungen „zu Lebzeiten“ auch des Stifters als Begünstigen selbst);
  • zu beachten ist jedoch, dass die Privatstiftung niemand gehört und insbesondere nicht dem Stifter; vielmehr gehört sie sich selbst und ist ein eigenständiges Rechtssubjekt;
  • in der Stiftungsurkunde kann sich der Stifter jedoch den Widerruf der Stiftung vorbehalten oder sich eine Änderung der Stiftungserklärung vorbehalten (das wirft einige Fragen im Zusammenhang mit der Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil auf).

Schenkungen zu Lebzeiten:

  • Auch ist es selbstverständlich möglich, sein Vermögen schon zu Lebzeiten zu verschenken;
  • dabei ist aber zu beachten, dass man damit nur sehr beschränkt Pflichtteile „umgehen“ kann (es gibt nämlich Schenkungsanrechnungsregeln).

Schenkungen auf den Todesfall:

  • Werden vom Geschenkgeber zu Lebzeiten mit dem Geschenknehmer abgeschlossen;
  • es werden Sachen auf den Zeitpunkt des Todes geschenkt, auf den grundlosen Widerruf der Schenkung wird dabei verzichtet;
  • sie sind notariatsaktpflichtig;
  • die Sache darf dann vom Geschenkgeber zu Lebzeiten nicht veräußert oder verschlechtert werden; bei Liegenschaften kann zur Absicherung ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen werden;
  • (Schenkungen auf den Todesfall an Pflichtteilsberechtigte sind auf Verlangen von Pflichtteilsberechtigten der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil anzurechnen).

Ad b) Vertretungsvorsorge: Errichten einer Vorsorgevollmacht, allenfalls Erteilung einer Vollmacht (auch über den Tod hinaus) oder einer Vollmacht für den Todesfall:

Errichten einer Vorsorgevollmacht:

  • Der Sterbeprozess kann bekanntlich länger dauern. Und der Tod passiert häufig nicht plötzlich, so vor allem bei von tödlichen Krankheiten;
  • mit der Vorsorgevollmacht verhindert man etwa, dass ein allenfalls „unerwünschter“ Angehöriger oder eine entsprechende Institution (ein Rechtsanwalt/Notar) zum Erwachsenenvertreter (früher: „Sachwalter“) bestellt wird;
  • eine Vorsorgevollmacht wird erst dann wirksam, wenn der Vollmachtgeber seine Entscheidungsfähigkeit verliert, also sobald der Vorsorgefall eintritt. Der gewählten Vertrauensperson werden sohin die Geschäfte und Angelegenheiten anvertraut;
  • in der Praxis empfiehlt es sich, die Angelegenheiten möglichst umfassend zu beschreiben, ansonsten könnte der Fall eintreten, dass für eine bestimmte Angelegenheit doch eine andere Person zum Erwachsenenvertreter bestellt wird;
  • die Vorsorgevollmacht ist nicht befristet und kann jederzeit widerrufen werden;
  • eine Vorsorgevollmacht muss vor einem Rechtsanwalt oder Notar oder (in manchen Fällen bzw. mit Einschränkungen) vor einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden; sie wird im ÖZVV registriert;
  • von der Vorsorgevollmacht kann man erst Gebrauch machen, wenn der Vorsorgefall eintritt und auch im ÖZVV eingetragen wird, wozu eine ärztliche Bestätigung benötigt wird. Erst nach Eintragung des Eintrittes des Vorsorgefalles im ÖZVV bekommt der Bevollmächtigte eine Bestätigung darüber. Im Geschäftsverkehr weist man dann die Bestätigung über den Eintritt des Vorsorgefalles und die Vorsorgevollmacht vor.

Jetzt vorsorgen!

Vollmacht (sofort wirksam und unbedingt)

  • Für das Ausstellen der ärztlichen Bestätigung, die Eintragung des Vorsorgefalles und den Erhalt der Bestätigung über den Eintritt des Vorsorgefalles wird bei der Vorsorgevollmacht einige Zeit benötigt. Bis dahin kann aber der Vorsorgebevollmächtigte nicht für den Vollmachtgeber handeln bzw. ihn vertreten;
  • wenn in dieser Zeit dringende Angelegenheiten zu besorgen sind (z. B. ein Unternehmen still steht, wichtige Entscheidungen getroffen werden müssen), kann es sehr heikel werden und entsteht dann eine „Vertretungslücke“, die negative Folgen haben könnte;
  • dies kann man verhindern, indem man einer Vertrauensperson eine (sofort wirksame und unbedingte) Vollmacht erteilt (in der die einzelnen Angelegenheiten genau definiert werden); diese kann auch mit Wirkung über den Tod hinaus erteilt werden (die dann aber – im Falle von Uneinigkeiten zwischen den Erben über die Vertretung – nur bis zur Bestellung eines Verlassenschaftskurators gilt);
  • der Vollmachtgeber kann auch die Umwandlung einer bestehenden Vollmacht in eine Vorsorgevollmacht bei Eintritt des Vorsorgefalls anordnen.

Vollmacht für den Todesfall:

  • Weiters besteht die Möglichkeit, auch eine Vollmacht (nur) für den Todesfall zu erteilen, die eben erst mit dem Tod des Vertretenen wirksam wird. ZB einer Person, die als Erbe eingesetzt wird;
  • eine solche Vollmacht macht dann Sinn, wenn man zu Lebzeiten bzw. bis zum Eintritt des Vorsorgefalles (wenn man eine VV errichtet hat) niemand mit einer Vollmacht ausstatten will.
  • im Falle, dass man mehrere potentielle Erben hat, die zerstritten sind, würde diese Vollmacht dem Bevollmächtigten zwar in manchen Situationen einen Vorteil gegenüber anderen potentiell Erbberechtigten verschaffen;
  • wenn es aber mehrere potentiell erbberechtigte Personen gibt, die sich über die Vertretung nicht einig sind, wird vom Gericht relativ rasch ein Verlassenschaftskurator bestellt, womit die Vertretungsmacht der „gewählten“ Person erlöschen würde;
  • und schädigende Handlungen zum Nachteil der anderen potentiell erbberechtigten Personen darf der Vertreter aber natürlich nicht vornehmen, sonst wird er diesen gegenüber schadenersatzpflichtig; er darf z. B. auch nicht die Substanz des Vermögens des Erblassers angreifen.

Ad c) Medizinische Vorsorge – das Errichten einer Patientenverfügung:

  • Mit einer Patientenverfügung kann man bestimmte medizinische Behandlungsmethoden vorweg ablehnen. Sie soll aber natürlich nur für den Fall gelten, dass man sich zum Beispiel nicht mehr wirksam gegenüber dem behandelnden Arzt äußern kann;
  • die Anwendungssituationen, wann sie gelten soll, kann man dabei genau bestimmen. So etwa, wenn man sich nach ärztlicher Einschätzung aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess oder im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befindet. Oder wenn im Falle einer Gehirnschädigung (z. B. infolge eines Unfalls, Schlaganfalls oder z. B. nach Wiederbelebung) die Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen, unwiederbringlich erloschen ist. Oder im Falle einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung;
  • für solche Fälle kann man bestimmte Behandlungsmethoden ablehnen. ZB künstliche Beatmung, künstliche Ernährung oder künstliche Flüssigkeitszufuhr; Versuche einer Wiederbelebung; Gabe von bewusstseinsdämpfenden Mitteln zur Schmerz- und Symptombehandlung;
  • die Patientenverfügung ermöglicht einen würdevollen Tod und bleibt man auch im schlimmsten Krankheitsfall selbstbestimmt;
  • für ihre Errichtung benötigt man einen Arzt, der eine umfassende medizinische Aufklärung vornimmt und hier auch Ihre konkreten Wünsche klar zu Papier bringt. Überdies muss die Patientenverfügung dann nämlich noch schriftlich mit Angabe des Datums vor einer vom Gesetz hierfür vorgesehenen Person, z. B. aus der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariatsstand errichtet werden, die dann den Errichtenden zu belehren hat. Anschließend wird sie im Patientenverfügungsregister registriert (worauf u.a. Spitäler Zugriff haben);
  • man unterscheidet verbindliche und „andere“ (früher: „beachtliche“) Patientenverfügungen. Verbindliche gelten 8 Jahre (danach werden sie zu „anderen“ Patientenverfügungen).

Jetzt Patientenverfügung erstellen!

Ad 2) Zur faktischen Vorsorge:

Die faktischen Vorsorgemaßnahmen sind vielfältiger Natur und würde eine detaillierte Darstellung derselben den Rahmen dieser Webseite sprengen. Primär geht es hier um vorausschauendes Denken und Handeln bezüglich einzelner Vermögenswerte, insbesondere Bankvermögen, wo man die Liebsten/seine Nachfolger schon zu Lebzeiten zu Mitinhabern und Verfügungsberechtigten, jedoch mit eingeschränkten Rechten machen kann. Es ist hier aber auch zu bedenken, dass es sein kann, dass gewisse Vermögens-/Nachlasswerte von den Erben gar nicht gefunden werden, weil diese zum Beispiel im Ausland sind. Sinnvoll ist es daher, dafür zu sorgen, dass der Erbe weiß, wo sich das Vermögen des Erblassers befindet. Auch ein Testament sollte am besten an einem sicheren Ort aufbewahrt werden bzw. von einem Rechtsanwalt oder Notar registriert werden und auch elektronisch archiviert werden. Sinnvoll kann es auch sein, z. B. mit dem Erben gemeinsame Oderkonten einzurichten und mit Banken Rücksprache zu halten und dafür sorgen, dass der Erbe auch nach dem Tod auf das Konto zugreifen kann, ohne dass es gesperrt wird. Oft wird vom Erblasser noch vor dem Tod versucht, die Gegenstände vorab zu „verstecken“, damit sie im Verlassenschaftsverfahren nicht in Erscheinung treten und den Pflichtteilsberechtigten nicht zur Kenntnis gelangen; nach seinem Tod kommt es jedoch uA zu der Todesfallaufnahme, wo auch der testamentarische Erbe erklären muss, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen; sollte aber der testamentarische Erbe von diesen Sachen wissen und diese verschweigen, würde ein Verschweigen den strafrechtlichen Tatbestand des Betruges begründen; davon ist daher jedenfalls abzuraten!

Sonderfragen zum Erbrecht und zum Pflichtteil:

  • Bestimmte nahe Angehörige/Verwandte müssen grundsätzlich jedenfalls einen Teil des Wertes des Vermögens des Erblassers erhalten;
  • Pflichtteile hindern sohin den Erblasser daran, über sein gesamtes Vermögen zu verfügen; dh schränken seine Testierfreiheit ein;
  • Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen (die Kinder, wenn diese verstorben sind, die Enkel und so weiter) und der Ehepartner/eingetragener Partner (nicht aber Geschwister und die Eltern);
  • der Pflichtteilsanspruch beträgt grundsätzlich die Hälfte des Erbteils, der dem Pflichtteilsberechtigten nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde; (Beispiel: der gesetzliche Erbteil des Ehegatten neben Kindern beträgt 1/3; wenn der Erblasser eine Ehegattin und 4 Kinder hinterlässt, beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten 1/3 und der Kinder jeweils 1/6; der Pflichtteil beträgt jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, dh idF 1/6 für den hinterbliebenen Ehegatten und je 1/12 für die 4 Kinder);
  • der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, also in Geld zu leisten, kann aber auch durch andere Zuwendung des Erblassers erfüllt werden (und zwar sowohl von Todes wegen, als auch durch Zuwendungen unter Lebenden); der Erblasser hat es also grundsätzlich in der Hand, wie er den Pflichtteil abdeckt, dh er kann dem Pflichtteilsberechtigten einen Oldtimer hinterlassen, der ihm nicht gefällt, aber der den Pflichtteil deckt; stattdessen kann der Pflichtteilsberechtigte nicht etwa Geld fordern; als Zuwendung kommen hier etwa auch Liegenschaften, Gesellschaftsanteile, Begünstigtenstellung in der Privatstiftung in Betracht;
  • wenn der Pflichtteil nicht gedeckt ist, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Geld;
  • (im Verlassenschaftsverfahren können Pflichtteilberechtigten bei Gefährdung ihrer Ansprüche eine Absonderung der Verlassenschaft verlangen, § 812 ABGB).

Verjährung des Pflichtteilanspruches:

  • 3 Jahre ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen;
  • wenn neues Vermögen des Erblassers hervorkommt, wird eine Klage auf ergänzende Zahlung erhoben werden können.

Sonderfrage: Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil:

  • Der Anspruch auf den Pflichtteil würde ins Leere gehen, wenn kein Nachlass vorhanden wäre. So könnte der Erblasser Pflichtteile an sich umgehen, indem er sein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt. Dieser (ungerechten) Situation begegnet aber die Schenkungsanrechnung und Schenkungsanfechtung;
  • Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte sind auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten bzw. eines Erben zeitlich unbefristet anzurechnen; Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Dritte (wie bspw. an Freunde, Privatstiftungen, Lebensgefährten) auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten dann, wenn der Verstorbene sie längstens zwei Jahre vor dem Tod gemacht hat;
  • anrechnen“ bedeutet hier: der Verlassenschaft rechnerisch hinzuzufügen, so als wäre die Schenkung nicht vorgenommen worden; ausgehend von dieser "erhöhten Verlassenschaft" ist der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten neu zu berechnen;

    Beispiel: Der Erblasser hinterlässt 2 Kinder (A und B). Die Verlassenschaft hat einen Wert von TEUR 100. A wird zum Alleinerben eingesetzt. A hat vom Erblasser vor seinem Ableben eine Wohnung im Wert von TEUR 50 bekommen. Weiters hat der Verstorbene 1 Jahr vor seinem Ableben Antiquitäten im Wert von TEUR 20 an einen Freund verschenkt. B hatte als Geschenk 30 TEUR in bar bekommen.

    Ergebnis: Der Pflichtteil des B errechnet sich wie folgt: Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, dieser wäre beim B ein ½-Anteil, sein Pflichtteil ist daher 1/4 -Anteil; der Wert der Verlassenschaft beträgt (unter Berücksichtigung der Hinzurechnung von Schenkungen): TEUR 100 + 50 +20 +30 = 200; sein Pflichtteil wäre daher ¼ von 200, dh 50; die geschenkten TEUR 30 muss sich B aber anrechnen lassen, sodass er aus dem Nachlass noch TEUR 20 erhält, während A als Alleinerben 80 verbleiben;
  • Wenn bei Bestimmung der Pflichtteile Schenkungen hinzu- oder angerechnet werden, aber die Verlassenschaft zur Deckung des Pflichtteils nicht ausreicht, kann der Pflichtteilsberechtigte direkt gegen den Beschenkten vorgehen und die Zahlung des Fehlbetrags verlangen; sofern dies zur Deckung des Fehlbetrages nötig ist (§ 789 ABGB); wenn der Geschenknehmer im Zeitpunkt der Schenkung nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen, haftet er nicht, wenn der Verstorbene die Schenkung mehr als zwei Jahre vor seinem Tod wirklich gemacht hat.


Sonderfrage: Ab wann läuft die 2-Jahresfrist bei der Anrechnung von Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen?

  • Will der Erblasser möglichst viel an den Pflichtteilsberechtigten „vorbeischenken“, muss er auf die Zwei-Jahres-Frist vor dem Tod achten und darf sich keine umfassenden Widerrufs- oder Nutzungsrechte vorbehalten; dies setzt natürlich voraus, dass er dazu bereit ist, sein Vermögen unwiderruflich aufzugeben und das „verkraften“ kann;
  • hier spielt eine entscheidende Rolle, wann solche Schenkungen angerechnet werden müssen;
  • entscheidend ist, wann die Schenkung „wirklich“ gemacht wurde; dabei orientiert man sich an der „Vermögensopfertheorie“; das wird dann verneint, wenn sich der Geschenkgeber umfassende (Nutzungs-)Rechte vorbehält (z.B. ein Fruchtgenussrecht und/oder ein Belastungs- und Veräußerungsverbot bei Liegenschaften);
  • so stellen auch Einbringungen in eine Privatstiftung Schenkungen an einen Dritten dar; weil Privatstiftungen nicht pflichtteilsberechtigt sind, ist hier bezüglich der Schenkungsanrechnung die 2-Jahresfrist maßgeblich; ein Vermögensopfer liegt jedoch nicht vor, wenn der Stifter sich in der Stiftungsurkunde ein Widerrufsrecht vorbehalten hat; diesfalls kommt es nämlich zur Anrechnung der Schenkung, weil die Zweijahresfrist nicht zu laufen begonnen hat; ebenso, wenn er sich ein umfassendes Änderungsrecht vorbehalten hat (das Recht, die Stiftungsurkunde zu ändern); bei Änderungsrechten kommt es darauf an, wie umfassend sie sind (und ist noch nicht ausreichend klar ausjudiziert, wo die Grenze ist).

Sonderfall: Wann kann der Pflichtteil entzogen werden?

  • Die Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten ist die Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung/Testament;
  • sie kann nur aus bestimmten, im Gesetz definierten Gründen vorgenommen werden;
  • vereinfacht gesagt – beim Setzen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen gegen den Erblasser oder seine Angehörigen durch den Pflichtteilsberechtigten, weiters im Falle seiner Verurteilung zu lebenslanger oder 20-jähriger Freiheitsstrafe, bei Angriffen auf den letzten Willen, Zufügen eines schweren seelischen Leids in verwerflicher Weise oder gröblicher Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten gegenüber dem Erblasser;
  • überdies gibt es noch die Enterbung „aus guter Absicht“ zugunsten der Kinder des Pflichtteilsberechtigten bei Verschuldung oder verschwenderischem Lebensstil des Pflichtteilsberechtigten;
  • das Vorliegen eines Enterbungsgrundes muss der Pflichtteilsschuldner beweisen (und greift die Enterbung nur dann, wenn ein Enterbungsgrund auch tatsächlich vorliegt);
  • diesfalls empfiehlt es sich daher, dem Erben Beweismaterial zum Thema Enterbungsgrund zur Verfügung zu stellen, ansonsten wird er als beweispflichtige Partei im gerichtlichen Verfahren sich schwertun, den Enterbungsgrund darzulegen;
  • an sich haben Enkelkinder keine gleichzeitige Pflichtteilsberechtigung neben dem Kind des Erblassers; wenn aber der Erblasser sein Kind rechtmäßig enterbt, haben die Enkelkinder in Repräsentation dieses Kindes ihren Pflichtteil; auch hier muss also ein Enterbungsgrund vorliegen, damit auch ihnen der Pflichtteil entzogen werden kann; das verwerfliche Verhalten des Abkömmlings wirkt sich daher nicht zum Nachteil seiner Kinder aus.

Sonderfall: Wann kann der Pflichtteil gemindert werden?

  • Im Gesetz ist die Möglichkeit einer Pflichtteilsminderung um die Hälfte vorgesehen;
  • sie ist nur wirksam bzw. „hält“ schlussendlich auch, wenn der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte/die Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor Ihren Tod nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht;
  • laut Gesetzesmaterialien beträgt der längere Zeitraum 20 Jahre;
  • diese Möglichkeit besteht jedoch dann nicht, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat;
  • wenn der Pflichtteilsberechtigte, dessen Pflichtteil gemindert wurde, vorverstirbt, steht seinen Nachkommen der volle Pflichtteil zu;
  • Pflichtteilsminderung kann ausdrücklich im Testament angeordnet werden (oder stillschweigend durch Übergehung; wobei die erstere Möglichkeit vorzuziehen ist).

Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge:

  • Oft werden vom Erblasser mit erb- und pflichtteilsberechtigten Personen Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge abgeschlossen;
  • dabei verzichtet die erb- und/oder pflichtteilsberechtigte Person auf ihren Erb- und oder Pflichtteil;
  • meistens gegen eine Schenkung;
  • so sollen Streitigkeiten zwischen den testamentarischen Erben und den Pflichtteilsberechtigten vermieden werden;
  • diese Verträge sind selbstverständlich nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich.

(Anm.: Verzicht wirkt grundsätzlich auch zugunsten der Nachkommen des Verzichtenden, außer man sieht etwas anderes vor).

Gesellschaftsvertragliche Regelungen

Im Falle, dass man an Gesellschaften beteiligt ist, sollte man sich auch hier Nachfolgeregelungen überlegen;

so gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte für die übrigen Gesellschafter; so können die verbleibenden Gesellschafter die Verlassenschaft oder den Erben aus der Gesellschaft quasi ausschließen (bzw. hinauskaufen);

je nach Rechtsform kommt es im Falle des Todes eines Gesellschafters zu unterschiedlichen Rechtsfolgen (Offene Gesellschaft wird bei Tod eines Offenen Gesellschaft-Gesellschafters aufgelöst und tritt in das Liquidationsstadium, außer Gesellschaftsvertrag sieht Abweichendes vor; bei GmbH: grds keine Auswirkungen auf den Bestand der GmbH, der Anteil fällt in den Nachlass);

(bei einer Offenen Gesellschaft: Fortsetzungsklausel, dh der Verstorbene scheidet aus, die übrigen setzen die Gesellschaft fort; Nachfolgeklausel, wenn die Offene Gesellschaft mit der Verlassenschaft bzw. dann den Erben fortgesetzt wird; allenfalls kann man das an bestimmte Merkmale der Erben knüpfen; Eintrittsrecht eines Dritten).

Erbrecht und Unternehmensnachfolge

Gerade für Unternehmer, die mehrere gesetzliche, insbesondere pflichtteilsberechtigte Erben haben, ist eine umsichtige Nachfolgeplanung sehr wichtig.

Wenn z. B. kein Testament errichtet worden ist, dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Danach erben die Kinder des Verstorbenen zu gleichen Teilen. War der Verstorbene verheiratet, erben die Kinder zwei Drittel des Nachlasses, der Ehegatte ein Drittel. Auch wenn ein Unterneh-
men/Geschäftsanteile vererbt wird/werden, gilt nichts anderes bzw. ändert sich diesbezüglich an der gesetzlichen Erbfolgeregelung nichts
. Werden im Zuge einer gesetzlichen Erbfolge mehrere Erben gemeinsam Eigentümer eines Unternehmens, besteht die Gefahr, dass es zwischen den Erben zu Streitigkeiten über die Unternehmensführung kommt, was letztlich die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährden kann.

Viele Unternehmer versuchen daher diesem Szenario vorzubeugen, indem bereits zu Lebzeiten oder auch letztwillig das Unternehmen an einen einzigen Nachfolger übertragen wird. Bei derartigen Übertragungen sind jedoch die Pflichtteilsansprüche der „übergangenen“ Erben zu berücksichtigen. Der Pflichtteilsanspruch wird zwar im Zeitpunkt des Todes des Erblassers fällig, der Geldpflichtteil kann aber erst ein Jahr nach dem Tod geltend gemacht werden. Um einen „Zerschlagungseffekt“ gerade bei Unternehmen zu vermeiden, besteht überdies die Möglichkeit einer Stundung. So können die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten auf einen Zeitraum von fünf, in Ausnahmefällen sogar von zehn Jahren gestundet werden.

Die Stundung kann vom Erblasser auch letztwillig angeordnet werden. Fehlt eine solche Anordnung, kann der Erbe einen Antrag auf Stundung bei Gericht stellen. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass während eine vom Erblasser verfügte Stundung keiner Begründung bedarf, das Gericht die Stundung nur dann gewähren, wenn die sofortige Auszahlung des Pflichtteils den Erben besonders hart treffen würde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die sofortige Auszahlung den Fortbestand des Unternehmens erheblich gefährden würde.

Allerdings erfolgt die Stundung nicht zum Nulltarif: Pflichtteilsansprüche sind nämlich während des Stundungszeitraumes mit den gesetzlichen Zinsen in Höhe von jährlich vier Prozent zu verzinsen. Hinzuweisen ist noch, dass die Anordnung geringerer Zinsen oder deren gänzlicher Erlass durch den Erblasser oder das Gericht nicht zulässig ist.

Zu beachten ist auch die erweiterte Möglichkeit der sog. Pflichtteilsdeckung. Das bedeutet, dass Bedingungen und Belastungen, die einer Zuwendung oder Schenkung anhaften, nicht mehr deren Eignung zur Pflichtteilsdeckung hindern. Der Pflichtteil kann damit bspw. auch in Form eines Fruchtgenussrechts hinterlassen werden. Auch freie oder vinkulierte Anteile an GmbHs oder AGs können nunmehr zur Deckung des Pflichtteils herangezogen werden.

Erben mit Auslandsbezug

Wenn ein grenzüberschreitender Erbfall innerhalb der EU vorliegt, ist die EU-Erbrechtsverordnung anwendbar. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten der EU, mit Ausnahme von Irland und Dänemark.

Zentraler Anknüpfungspunkt für die Gerichtszuständigkeit und das anwendbare Recht ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Verstorbenen. Der Verstorbene kann aber auch selbst das anzuwendende Recht bestimmen, indem er es in seinem Testament festlegt. Allerdings kann im Testament nur das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehöriger er im Todeszeitpunkt ist. Durch die Rechtswahl kann sich der Verstorbene gegen einen Rechtsnormenwechsel infolge Veränderung seines Aufenthaltsortes absichern und so die Anwendung eines ihm vertrauten Rechts auf seine Erbfolge absichern.

Beispiel:
Ein österreichischer Staatsangehöriger zieht nach Spanien, lebt dort einige Jahre und verstirbt schließlich dort. Hat er keine Rechtswahl in einem Testament getroffen, ist auf seinen Todesfall spanisches Recht anzuwenden. Möchte er nicht, dass er nach spanischem Recht beerbt wird, kann er in seinem Testament anordnen, dass österreichisches Recht anzuwenden ist.

Eine Rechtswahl ist vor allem Personen zu empfehlen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort häufig wechseln, mehrere Wohnsitze im Ausland haben oder längere Zeit im Ausland weilen oder wo es absehbar ist, dass sie ihren Wohnsitz in naher Zukunft ins Ausland verlegen wollen (z. B. im Zusammenhang mit der Pension).

Wenn man im Hinblick auf Erb- und Pflichtteilsansprüche eine Vorsorge treffen möchte, kann man durch eine gezielte Auswahl des Aufenthaltsortes oder durch gezielte Rechtswahl diesen Aspekt steuern. Dies setzt aber sowohl die genaue Kenntnis des Erbrechts am gewöhnlichen bzw. am künftigen Aufenthaltsort des Verstorbenen als auch des Erbrechts in seinem Heimatstaat voraus. Wenn also jemand die Pflichtteilsansprüche seiner Erben soweit wie möglich reduzieren oder sogar ausschließen möchte, lässt sich dies u.U. durch eine gezielte Wohnsitznahme entsprechend steuern. So gibt es bspw. in einzelnen Mitgliedstaaten Regelungen, die ein Pflichtteilsrecht für Ehegatten nicht vorsehen oder dieses eher restriktiv handhaben.

Wenn ein grenzüberschreitender Erbfall nur in Bezug auf einen Drittstaat (also gänzlich außerhalb der EU) vorliegt, dann gilt es in Bezug auf die Fragen des anwendbaren Rechts und der Gerichtszuständigkeit auch die Regelungen der jeweiligen IPR-Gesetze und allenfalls auch zwischenstaatliche Regelungen/Abkommen zu berücksichtigen. Indes ist die EUErbVO selbst dann anzuwenden, wenn zwar ein Bezug zu einem Drittstaat gegeben ist, aber gleichzeitig auch ein Bezug zu einem Mitgliedstaat besteht, bspw. wenn sich dort ein Vermögensbestandteil (bspw. Liegenschaft) befindet.

Was passiert, wenn ich in Österreich sterbe (plakativ)?

1. Meist sind Angehörige im Falle eines Sterbefalles – insbesondere aufgrund der einhergehenden emotionalen Belastung – heillos überfordert und wissen nicht, was zu tun ist.

2. Ob man nun zu Hause, im Spital oder sonst wo verstirbt, immer hat eine Totenbeschau durch einen Arzt stattzufinden. Dieser stellt den Tod durch Ausstellung des Totenscheins offiziell fest. Im Rahmen der Totenbeschau hat der Arzt auch die Todesursache anzugeben. Wenn er die Todesursache nicht eindeutig ermitteln kann, findet eine Obduktion statt.

Denkmögliche (Sterbe-)Varianten sind daher:

a) Zu Hause, bei plötzlichem Tod, Rettung (Telefonnummer: 144) rufen, dann stellt der Notarzt den Tod fest; wenn der Tod absehbar sein sollte, kann dann auch der Hausarzt den Tod feststellen;

b) Tritt der Tod im Spital oder Pflegeheim ein, dann stellen die dort vorhandenen Ärzte den Tod fest;

c) wenn der Tod einer Person in der Öffentlichkeit eintritt und Sie gegenwärtig sind, dann ist vorzugehen wie unter lit. a) beschrieben, wenn Sie nicht gegenwärtig sind, dann übernimmt das in der Regel ein Dritter oder die Sicherheitsbehörde und

d) wenn das Ableben eines Österreichers im Ausland passiert, dann erfolgt eine Verständigung der österreichischen Botschaft oder des Konsulates und entsprechende Mitteilung der österreichischen Botschaft oder des österreichischen Konsulates an die österreichischen Behörden.

4. Der Totenschein wird dem zuständigen Standesamt übermittelt, welches den Eintrag im Sterbebuch vornimmt und die Sterbeurkunde ausstellt. Die Übermittlung des Totenscheins macht in der Regel schon das Spital, die Pflegebehörde, die Sicherheitsbehörde etc. – je nachdem, wo man verstirbt.

5. Das zuständige Standesamt informiert dann das zuständige Bezirksgericht über den Todesfall durch gleichzeitige Übermittlung der eingetragenen Personenstandsdaten (aufrecht verheiratet, Kinder etc.). Das Bezirksgericht bestellt sodann einen Notar als Gerichtskommissär zur Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens. Dafür liegen bei den Standesämtern bereits die Verteilungsordnungen der Bezirksgerichte auf.

6. Das Verlassenschafts­verfahren beinhaltet u.a. die Ermittlung des Vermögens des Verstorbenen und die Übertragung an den/die berechtigten Erben.

7. Vom Gerichtskommissär sind all jene Personen einzubeziehen, die von Rechts wegen eine Parteistellung im Verfahren haben. Das sind alle erbberechtigten Personen. Personen, die ein rein wirtschaftliches Interesse an der Verlassenschaft haben, wie z. B. Gläubiger des Verstorbenen, gehören nicht zu diesen Personen.

8. Weitgehend unbekannt ist, dass die Verlassenschaft auch durch einen Erbenmachthaber, z. B. dem Familienanwalt abgewickelt werden kann, dem eine entsprechende Spezialvollmacht von seitens des/der Erben zur Vertretung im Verlassenschafts­verfahren zu erteilen ist.

9. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn dieser Anwalt den Verstorbenen zu Lebzeiten vertreten hat und/oder über die verlassenschaftsrelevanten Informationen verfügt. In der Regel kommt es über einen Erbenmachthaber deshalb auch zu einem beschleunigten Verfahren bzw. einer schnelleren Abwicklung des Nachlasses.

10. Den ersten wesentlichen Schritt im Verlassenschaftsverfahren stellt die Todesfallaufnahme dar. In einer Art Vorverfahren werden zunächst Daten ermittelt. Dabei werden sowohl die persönlichen Daten aller am Verfahren beteiligten Personen als auch die Daten über das Vermögen des Verstorbenen aufgenommen. Durch die besondere Ermächtigung durch das Gericht ist der Notar als Gerichtskommissär hierbei befugt, auch Auskunft über Bankkonten, Sparbücher, Wertpapiere und andere Vermögenswerte bei den zuständigen Stellen und den Banken einzuholen. Im Falle eines Erbenmachthabers holt dieser diese Auskünfte direkt ein, wobei diese zuerst an den Gerichtskommissär übermittelt und sodann an den Erbenmachthaber weitergeleitet werden. Zum Ende dieses Vorverfahrens steht dann fest, welche Vermögenswerte zum Todeszeitpunkt vorhanden sind. Sollten nach der Todesfallaufnahme noch Vermögenswerte bis zur Beendigung des Verlassverfahrens mit der Einantwortung auftauchen, so sind diese noch einzubeziehen. Nach Einantwortung müsste diesbezüglich eine Nachtragsabhandlung erfolgen.

11. Auch gemeinsame Konten und Sparbücher sind von den Abfragen umfasst, um Unterschlagungen entgegenwirken zu können.

12. Abfragen in den (Testaments-)Registern: a) ZTR, b) RATR und c) Notariatsarchiv. Dort scheint nur der Umstand auf, dass ein Testament, eine letztwillige Anordnung/Verfügung und/oder Erbverzichte registriert wurden und wo sich diese physisch befinden, z. B. beim Notar/Rechtsanwalt im Safe etc. Deshalb kann es dazu kommen, dass nicht registrierte Testamente in der „Schublade“ keine Berücksichtigung in einem Verlassenschaftsverfahren finden, wenn sie nicht aufgefunden und/oder unterschlagen werden.

13. Nach dem Vorverfahren wird das eigentliche Abhandlungs­verfahren eingeleitet, wenn die Verlassenschaft ein Vermögen ausweist. Hier wird zunächst geklärt, welche Personen erbberechtigt sind und wie das Erbe verteilt wird. Auch wird in diesem Schritt geklärt, ob die Erben ihr Erbe antreten oder das Erbe ausschlagen. Das erfolgt durch die Abgabe von Erbantrittserklärungen. Mit der Abgabe einer Erbantrittserklärung im Verlassenschaftsverfahren bestätigt ein Erbe, dass er seinen Anteil an einer Verlassenschaft/am Nachlass übernehmen und das Erbe nicht ausschlagen wird. Jedoch kann dabei auch die Verlassenschaft/der Nachlass überschuldet sein. Bei der Abgabe einer Erbantrittserklärung ist dabei grundsätzlich zwischen der Abgabe einer unbedingten und einer bedingten Erbantrittserklärung zu unterscheiden.

14. Bei einer unbedingten Erbantrittserklärung haftet ein Erbe unbeschränkt. Er haftet also auch mit seinem eigenen Vermögen und zwar auch für die Schulden des Verstorbenen und für unerfüllte Vermächtnisse in nicht beschränkter Höhe. Dies gilt auch für den Fall, dass der Erbe von der Existenz von Schulden nichts wusste und auch wenn die Verlassenschaft überschuldet ist. Sind es mehrere Erben, so haften diese solidarisch, was bedeutet, dass die übrigen Erben die Verpflichtungen eines Erben leisten müssen, wenn er diese nicht erfüllt. Die unbedingte Erbantrittserklärung ist jedoch einfach und auch kostensparend. Hierbei erfolgt lediglich eine Vermögenserklärung und keine aufwändigere Errichtung eines Inventars durch den Gerichtskommissär. Sie sollte aber immer nur dann abgegeben werden, wenn gesichert ist, dass die Vermögensaktiva die Vermögenspassiva übersteigen.

15. Die Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung beschränkt hingegen das Schuldenhaftungsrisiko. Ein Erbe haftet in diesem Fall auch weiterhin mit seinem eigenen Vermögen, jedoch ist die Haftung dann beschränkt auf den anteiligen Wert seiner Erbquote bezogen auf den Wert der Nachlass-Aktiva. Dabei tritt an die Stelle der einfachen Vermögenserklärung ein notariell errichtetes Inventar. Je weniger Kenntnis der Erbe von den Vermögensumständen des Erblassers hat, desto eher ist diese Art der Erbantrittserklärung zu empfehlen. In diesem Zusammenhang ist auch ein Edikt über einen Gläubigeraufruf zu schalten.

16. Eine einmal abgegebene Erbantrittserklärung ist jedoch nicht mehr veränderbar und/oder widerrufbar. Eine bedingte Erbantrittserklärung kann jedoch in eine unbedingte Erbantrittserklärung abgeändert werden. Umgekehrt geht es aber nicht.

17. Abgeschlossen wird das Verlassenschaftsverfahren dann mit der vollständigen Übergabe des Erbes in den rechtlichen Besitz der Erben. Das Verlassenschaftsverfahren ist dann beendet, wenn der Nachlass in den rechtlichen Besitz des bzw. der Erben übergeben wird. Dies wird durch den Einantwortungsbeschluss des Gerichtes festgestellt.

18. Machen verschiedene erbberechtigte Personen widersprechende Erklärungen im Rahmen des Abhandlungsverfahrens, so wird der Gerichtskommissär versuchen, eine Einigung zu erreichen. Wenn dies fehlschlägt, wird ein gerichtliches Beweisverfahren eingeleitet. Dabei wird das Gericht nach einer mündlichen Verhandlung in einem Beschluss das Erbrecht der Beteiligten feststellen und weitere Erbantrittserklärungen abweisen.

19. In letztwilligen Verfügungen kann ein Erblasser auch festlegen, dass Erbstreitigkeiten von einem Schiedsgericht geregelt werden. Ferner können die Erben bei Einigkeit die Streitigkeiten über die Erbberechtigung in einem Vergleich regeln. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, die Verteilung des Vermögens aus der Verlassenschaft bei Einigkeit durch ein Erbteilungsübereinkommen in anderer Weise zu regeln als im Testament oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

20. Nach Abschluss eines Verlassenschaftsverfahrens kann ein übergangener Erbe seinen Anspruch noch in Form einer Erbschaftsklage geltend machen. Dies kann dann der Fall sein, wenn nach der Einantwortung ein jüngeres, gültiges Testament auftaucht, das den übergangenen Erben berücksichtigt.

21. Dies muss jedoch mit einer Frist von drei Jahren ab Kenntnis der neuen Umstände in Form der Erbschaftsklage gegen den unrechtmäßigen Erben geltend gemacht werden. Grundsätzlich verjähren Erbschaftsansprüche 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers.

22. Finden sich nach einer Einantwortung noch Vermögenswerte des Erblassers, so wird ein Gerichtskommissär die berechtigten Erben hiervon verständigen. Dabei werden die Erben durch die bereits wirksame Einantwortung im Zuge einer Nachtragsabhandlung berechtigt, das zusätzliche Vermögen entsprechen ihren Erbquoten untereinander aufzuteilen.

Der zeitliche Ablauf sohin komprimiert dargestellt:

a) Tod, Totenschein, Verständigung des zuständigen Standesamtes meist noch am Tag des Todes.

b) Ausstellung der Sterbeurkunde und Verständigung des zuständigen Bezirksgerichtes in der Regel zwei (Werk-)Tage nach Todestag.

c) Verständigung des zuständigen Gerichtskommissärs durch das Verlassenschaftsgericht und Zugang der Ladung zur Errichtung der Todesfallaufnahme an die dem Gerichtskommissär bekannten Erben, in der Regel einmal (nur) die Ehefrau; die Zeitspanne hier ist mindestens 1 bis 2 Wochen; das hängt vom Sterbetag, ob kurz vor einem Wochenende, Ferien etc. und der Schnelligkeit der einzelnen involvierten Personen ab.

d) Todesfallaufnahme in der Regel rund 1 Monat nach Sterbetag.

e) Die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens insgesamt hängt davon ab, ob es zu widerstreitenden Erbserklärungen von grundsätzlich erbberechtigten Personen als unbedingt in das Verfahren zu involvierenden Parteien kommt und/oder ob es zu einer Inventarisierung kommt, oder nicht. Daher Dauer mindestens 3 Monate bis nach oben unbeschränkt.

Genauere Informationen und Erläuterungen die Erstellung eines Testaments betreffend finden Sie unter Gesetzliche Grundlagen und Materialien.

Erstberatungsgespräch vereinbaren