Wie disponiere ich im Hinblick auf meinen
Tod noch zu Lebzeiten „richtig“?
Die Frage ist folgendermaßen zu beantworten: Das
ist dann der Fall, wenn man schon zu Lebzeiten
ausreichend Vorsorge getroffen hat. Und
zwar vor allem
1) rechtlich und 2) faktisch.
Ad 1) Zu der
rechtlichen Vorsorge gehören vor allem:
a) die Vorsorge bezüglich der Nachfolge:
insbesondere durch das Errichten einer
letztwilligen Verfügung/eines
Testamentes/eines Kodizills; allenfalls durch Schenkungen schon zu
Lebzeiten oder auf den Todesfall; allenfalls
durch gesellschaftsvertragliche Regelungen wie
Aufgriffsklauseln etc.; b) aber
gewissermaßen vorab auch eine
Vertretungsvorsorge: Errichten einer
Vorsorgevollmacht und allenfalls einer
Vollmacht über den Tod hinaus; c) und im
Zusammenhang mit dem Tod zudem auch eine
medizinische Vorsorge: das Errichten einer
Patientenverfügung.
Ad a) Vorsorge bezüglich der Nachfolge:
insbesondere durch das Errichten einer
letztwilligen Verfügung bzw. eines Testamentes;
allenfalls durch Schenkungen schon zu Lebzeiten
oder auf den Todesfall; allenfalls durch
gesellschaftsvertragliche (Aufgriffs-)Regelungen
(je nach Rechtsform), wenn man an einer
Gesellschaft beteiligt ist.
Letztwillige Verfügung bzw. Testament:
-
Dass die „selbstgemachten“ immer die besten
sind, trifft wohl nur auf
Weihnachtsplätzchen zu, für Testamente gilt
das aber nicht. Zu zahlreichen
Streitigkeiten kommt es meistens nur
deshalb, weil der Erblasser sich unpräziser
Formulierungen bedient hat oder wichtige
Aspekte überhaupt nicht geregelt hat.
-
Nicht selten werden auch irgendwo gehörte
juristische Termini unrichtig verwendet. Oft
enthält das Testament in rechtlicher
Hinsicht sogar genau das Gegenteil von dem,
was der Verfasser wollte.
-
Es gibt verschiedene Testamentsformen,
geläufig sind vor allem das
eigenhändige und das fremdhändige
Testament (daneben besteht auch die
Möglichkeit der Errichtung vor Gericht oder
einem Notar1);
1 *
Gerichtliche Verfügung
§ 581. (1) Eine letztwillige Verfügung
kann auch vor Gericht schriftlich oder mündlich
errichtet werden.
(2) Die schriftliche Verfügung muss der
Verfügende eigenhändig unterschreiben und dem
Gericht persönlich übergeben. Das Gericht hat
ihn darüber zu belehren, dass die Verfügung
eigenhändig unterschrieben sein muss, die
Verfügung gerichtlich zu versiegeln und auf dem
Umschlag anzumerken, wessen letzter Wille darin
enthalten ist. Über die Amtshandlung ist ein
Protokoll aufzunehmen. Die letztwillige
Verfügung ist gegen Ausstellung einer
Empfangsbestätigung gerichtlich zu
hinterlegen.
(3) Will der letztwillig Verfügende seinen
letzten Willen mündlich erklären, so ist über
die Erklärung ein Protokoll aufzunehmen und
dieses versiegelt zu hinterlegen.
§ 582. (1) Das Gericht, das die
schriftliche oder mündliche Erklärung des
letzten Willens aufnimmt, muss zumindest aus
zwei Gerichtsbediensteten bestehen, wobei eine
Person an diesem Gericht als Richter tätig sein
muss. Der zweite Gerichtsbedienstete kann durch
zwei andere Zeugen ersetzt werden.
(2) Im Notfall kann sich das Gericht zu der
Person begeben, die eine letztwillige Verfügung
errichten will, und seinen letzten Willen zu
Protokoll nehmen.
Notarielle Verfügung
§ 583.
Eine letztwillige Verfügung kann weiters vor
zwei Notaren oder vor einem Notar und zwei
Zeugen schriftlich oder mündlich errichtet
werden. Die §§ 67 und 70 bis 75 Notariatsordnung
sind anzuwenden.
-
das eigenhändige Testament muss vom
Erblasser eigenhändig geschrieben und
unterschrieben sein;
-
das fremdhändige Testament:
(i) dieses kann mit einer
Schreibmaschine, mit einem PC oder auch
handschriftlich von einer anderen Person
verfasst sein;
(ii) der Verfügende muss es
in Gegenwart von drei gleichzeitig
anwesenden
(fähigen und unbefangenen) Zeugen
eigenhändig unterschreiben;
(iii) und zwar mir mit dem eigenhändig
geschriebenen
Zusatz, dass die Urkunde seinen
letzten Willen enthält
(„das ist mein letzter Wille“);
(iv) drei (fähige!) Zeugen haben auf der
Urkunde mit
einem auf ihre Eigenschaft als
Zeugen hinweisenden und eigenhändig
geschriebenen Zusatz
zu unterschreiben („als ersuchter
Testamentszeuge“);
(v) ihre Identität muss aus
der Urkunde hervorgehen (am besten:
Name, Geb.-Datum, Adresse);
(vi)
weiters muss
bei mehrseitigen Testamenten
unbedingt
die „Einheit der Urkunde“
gewahrt sein; es gibt umfangreiche
gerichtliche Entscheidungen dazu, wann
dies nicht der Fall war und Testamente
daher unwirksam waren und daher für
testamentarische Erben katastrophale
Folgen hatten, sie also insbesondere
nichts geerbt haben (z. B. auf mehreren
losen Blättern errichtete Testamente;
bzw. Text und Unterschrift des Testators
oder der Zeugen nur auf dem letzten
Blatt);
(vii) bei letztwilligen
Verfügungen ist
besonders auf die Form zu achten,
ansonsten ist es unwirksam und es greift
die gesetzliche Erbfolge, die
vom Erblasser häufig nicht
gewollt
ist. Leider passieren hier
häufig Fehler und kommt es zu
unwirksamen Testamenten. Man sollte sich
hier also auf alle Fälle
von Profis beraten lassen;
-
auch inhaltlich kann man bei
Testamentserrichtung viel falsch machen (z.
B. unpräzise Formulierungen, die dann zu
Streitigkeiten zwischen Erben führen);
-
inhaltlich empfiehlt es sich, sein Vermögen
den Erben so zu hinterlassen, dass es
zwischen ihnen möglichst wenige
Berührungspunkte gibt; wo es solche gibt,
ist die Wahrscheinlichkeit von
Streitigkeiten relativ groß; (zu vermeiden
sind etwa Kombinationen, wo Erben
Miteigentümer einer beweglichen oder
unbeweglichen Sache, z. B. einer Immobilie
werden);
-
letztlich geht es darum, eine Aufteilung zu
finden, die rechtlich möglichst „halten“
wird; selbst wenn es dem Erblasser aber
gelingt, eine „gerechte“ Aufteilung zu
machen, werden es die seine Erben womöglich
anders sehen;
-
häufig bestehen
auch faktische Probleme, dass z. B.
Testamente nicht aufgefunden werden;
-
Sie können Ihr Testament natürlich zu Hause
z. B. bei Ihren Personaldokumenten
aufbewahren; zu empfehlen ist das jedoch
nicht. Warum? Erstens könnte sein, dass es
bei Ihnen zu Hause nach Ihrem Tod einfach
nicht aufgefunden wird oder zweitens von
jemanden gefunden wird, der mit dem Inhalt
Ihres Testamentes nicht einverstanden ist,
weshalb es unterschlagen oder sogar
vernichtet wird;
-
Sie sollten Ihr Testament daher besser an
einem neutralen und gesicherten Ort, wie zum
Beispiel im Safe einer Rechtsanwaltskanzlei
und auch elektronisch hinterlegen;
-
in jedem Fall ist die Registrierung Ihres
Testaments im Zentralen Testamentsregister
der Österreichischen Notariatskammer
(Registrierung bei einem Notar) oder im
Testamentsregister der österreichischen
Rechtsanwälte des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertages (Registrierung bei
einem Rechtsanwalt) anzuraten;
-
in diesen Testamentsregistern werden nicht
der Inhalt Ihres Testaments, sondern nur die
persönlichen Daten des Testamentserrichters
und der Umstand sowie das Datum der
Testamentserrichtung registriert;
-
im Sterbefall fragt der Gerichtskommissär
aber diese Register ab und bekommt dort die
Auskunft, wo das Testament hinterlegt ist,
sodass gewährleistet ist, dass Ihre
Erben/„Liebsten“ auch das bekommen, was Sie
Ihnen zugedacht haben.
Erbverträge:
-
In diesem setzen Ehegatten bzw. eingetragene
Partner einander (oder auch nur einer den
anderen) unwiderruflich zum Erben ein;
-
der Erbvertrag hindert aber die Personen
nicht, zu Lebzeiten mit seinem Vermögen nach
Belieben zu schalten (außer es liegt
Rechtsmissbrauch vor);
-
Erbverträge müssen
mit Notariatsakt geschlossen werden,
dem ein weiterer Notar oder zwei weitere
Zeugen beigezogen werden müssen;
-
die Wirkung des Erbvertrags kann nicht den
gesamten Nachlass umfassen;
ein reines Viertel muss frei bleiben
(von Belastungen und Pflichtteilen); darüber
muss man testamentarisch verfügen können;
Erbantritt zum gesamten Nachlass aufgrund
eines Erbvertrags ist daher ausgeschlossen.
Privatstiftungen:
-
Man kann weiters schon
zu Lebzeiten sein Vermögen in eine
Privatstiftung einbringen und dabei
Begünstigte vorsehen;
-
daneben gibt es auch die Möglichkeit, eine
Privatstiftungen
von Todes wegen zu errichten;
-
der Privatstiftung muss ein Vermögen im Wert
von mindestens
70 000 Euro
gewidmet werden;
-
der Zweck muss nicht gemeinnützig, sondern
kann auch eigennützig sein; oft geht
es hier um den
Erhalt des Familienvermögens und eine
nachhaltige Versorgung von
Familienangehörigen, die zu Begünstigten
eingesetzt werden (oder bei Privatstiftungen
„zu Lebzeiten“ auch des Stifters als
Begünstigen selbst);
-
zu beachten ist jedoch, dass die
Privatstiftung niemand gehört und
insbesondere nicht dem Stifter; vielmehr
gehört sie sich selbst und ist ein
eigenständiges Rechtssubjekt;
-
in der Stiftungsurkunde kann sich der
Stifter jedoch
den Widerruf der Stiftung vorbehalten
oder sich
eine Änderung der Stiftungserklärung
vorbehalten (das wirft einige Fragen im
Zusammenhang mit der Anrechnung von
Schenkungen auf den Pflichtteil auf).
Schenkungen zu Lebzeiten:
-
Auch ist es selbstverständlich möglich, sein
Vermögen schon zu Lebzeiten zu verschenken;
-
dabei ist aber zu beachten, dass man damit
nur sehr beschränkt Pflichtteile „umgehen“
kann (es gibt nämlich
Schenkungsanrechnungsregeln).
Schenkungen auf den Todesfall:
-
Werden vom Geschenkgeber zu Lebzeiten mit
dem Geschenknehmer abgeschlossen;
-
es werden Sachen auf den Zeitpunkt des Todes
geschenkt, auf den grundlosen Widerruf der
Schenkung wird dabei verzichtet;
- sie sind notariatsaktpflichtig;
-
die Sache darf dann vom Geschenkgeber zu
Lebzeiten nicht veräußert oder
verschlechtert werden; bei Liegenschaften
kann zur Absicherung ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot eingetragen werden;
-
(Schenkungen auf den Todesfall an
Pflichtteilsberechtigte sind auf Verlangen
von Pflichtteilsberechtigten der
Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den
Pflichtteil anzurechnen).
Ad b) Vertretungsvorsorge: Errichten einer
Vorsorgevollmacht, allenfalls Erteilung
einer Vollmacht (auch über den Tod hinaus)
oder einer Vollmacht für den Todesfall:
Errichten einer Vorsorgevollmacht:
-
Der Sterbeprozess kann bekanntlich länger
dauern. Und der Tod passiert häufig nicht
plötzlich, so vor allem bei von tödlichen
Krankheiten;
-
mit der
Vorsorgevollmacht verhindert man
etwa, dass ein allenfalls „unerwünschter“
Angehöriger oder eine entsprechende
Institution (ein Rechtsanwalt/Notar) zum
Erwachsenenvertreter (früher:
„Sachwalter“) bestellt wird;
-
eine Vorsorgevollmacht wird erst dann
wirksam, wenn der Vollmachtgeber seine
Entscheidungsfähigkeit verliert, also
sobald der Vorsorgefall eintritt. Der
gewählten Vertrauensperson werden sohin die
Geschäfte und Angelegenheiten anvertraut;
-
in der Praxis empfiehlt es sich, die
Angelegenheiten
möglichst umfassend zu beschreiben,
ansonsten könnte der Fall eintreten, dass
für eine bestimmte Angelegenheit doch eine
andere Person zum Erwachsenenvertreter
bestellt wird;
-
die Vorsorgevollmacht ist nicht befristet
und kann jederzeit widerrufen werden;
-
eine Vorsorgevollmacht muss vor einem
Rechtsanwalt oder Notar oder (in manchen
Fällen bzw. mit Einschränkungen) vor einem
Erwachsenenschutzverein errichtet werden;
sie wird im ÖZVV registriert;
-
von der Vorsorgevollmacht kann man erst
Gebrauch machen,
wenn der Vorsorgefall eintritt und auch
im ÖZVV eingetragen
wird, wozu eine
ärztliche Bestätigung benötigt wird.
Erst nach Eintragung des
Eintrittes des Vorsorgefalles im ÖZVV
bekommt der Bevollmächtigte eine Bestätigung
darüber. Im Geschäftsverkehr weist man
dann die Bestätigung über den Eintritt
des Vorsorgefalles und die
Vorsorgevollmacht vor.
Jetzt vorsorgen!
Vollmacht (sofort wirksam und unbedingt)
-
Für das Ausstellen der ärztlichen
Bestätigung, die Eintragung des
Vorsorgefalles und den Erhalt der
Bestätigung über den Eintritt des
Vorsorgefalles wird bei der
Vorsorgevollmacht einige Zeit benötigt. Bis
dahin kann aber der Vorsorgebevollmächtigte
nicht für den Vollmachtgeber handeln bzw.
ihn vertreten;
-
wenn in dieser Zeit
dringende Angelegenheiten zu besorgen
sind (z. B. ein Unternehmen still steht,
wichtige Entscheidungen getroffen werden
müssen), kann es sehr heikel werden und
entsteht dann eine
„Vertretungslücke“, die
negative Folgen haben könnte;
-
dies kann man verhindern, indem man einer
Vertrauensperson
eine (sofort wirksame und unbedingte)
Vollmacht erteilt
(in der die einzelnen Angelegenheiten genau
definiert werden); diese kann auch mit
Wirkung
über den Tod hinaus erteilt werden
(die dann aber – im Falle von Uneinigkeiten
zwischen den Erben über die Vertretung – nur
bis zur Bestellung eines
Verlassenschaftskurators gilt);
-
der Vollmachtgeber kann auch die Umwandlung
einer bestehenden Vollmacht in eine
Vorsorgevollmacht bei Eintritt des
Vorsorgefalls anordnen.
Vollmacht für den Todesfall:
-
Weiters besteht die Möglichkeit, auch eine Vollmacht
(nur) für den Todesfall zu erteilen,
die eben erst mit dem Tod des Vertretenen
wirksam wird. ZB einer Person, die als Erbe
eingesetzt wird;
-
eine solche Vollmacht macht dann Sinn, wenn
man zu Lebzeiten bzw. bis zum Eintritt des
Vorsorgefalles (wenn man eine VV errichtet
hat)
niemand mit einer Vollmacht ausstatten
will.
-
im Falle, dass man mehrere potentielle Erben
hat, die zerstritten sind, würde diese
Vollmacht dem Bevollmächtigten zwar in
manchen Situationen einen Vorteil gegenüber
anderen potentiell Erbberechtigten
verschaffen;
-
wenn es aber mehrere potentiell
erbberechtigte Personen gibt, die sich über
die Vertretung nicht einig sind, wird vom
Gericht relativ rasch
ein Verlassenschaftskurator bestellt,
womit die Vertretungsmacht der „gewählten“
Person erlöschen würde;
-
und
schädigende Handlungen zum Nachteil der
anderen potentiell erbberechtigten
Personen darf der Vertreter aber natürlich
nicht vornehmen, sonst wird er diesen
gegenüber schadenersatzpflichtig; er darf z.
B. auch nicht die Substanz des Vermögens des
Erblassers angreifen.
Ad c) Medizinische Vorsorge – das
Errichten einer Patientenverfügung:
-
Mit einer Patientenverfügung kann man
bestimmte medizinische
Behandlungsmethoden
vorweg ablehnen. Sie soll aber natürlich nur
für den Fall gelten, dass man sich zum
Beispiel nicht mehr wirksam gegenüber dem
behandelnden Arzt äußern kann;
-
die Anwendungssituationen, wann sie
gelten soll, kann man dabei genau bestimmen.
So etwa, wenn man sich nach ärztlicher
Einschätzung aller Wahrscheinlichkeit nach
unabwendbar im
unmittelbaren Sterbeprozess oder im
Endstadium einer unheilbaren, tödlich
verlaufenden Krankheit befindet. Oder wenn
im Falle
einer Gehirnschädigung (z. B. infolge
eines Unfalls, Schlaganfalls oder z. B.
nach Wiederbelebung)
die Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen,
unwiederbringlich erloschen ist. Oder im
Falle einer fortgeschrittenen
Demenzerkrankung;
-
für solche Fälle kann man
bestimmte Behandlungsmethoden
ablehnen. ZB künstliche Beatmung, künstliche
Ernährung oder künstliche
Flüssigkeitszufuhr; Versuche einer
Wiederbelebung; Gabe von
bewusstseinsdämpfenden Mitteln zur Schmerz-
und Symptombehandlung;
-
die Patientenverfügung ermöglicht einen
würdevollen Tod und bleibt man auch im schlimmsten Krankheitsfall
selbstbestimmt;
-
für ihre Errichtung benötigt man
einen Arzt, der eine umfassende
medizinische Aufklärung
vornimmt und hier auch Ihre konkreten
Wünsche klar zu Papier bringt. Überdies muss
die Patientenverfügung dann nämlich noch
schriftlich mit Angabe des Datums vor einer
vom Gesetz hierfür vorgesehenen Person, z.
B. aus der Rechtsanwaltschaft oder dem
Notariatsstand errichtet werden, die dann
den Errichtenden zu belehren hat.
Anschließend wird sie im
Patientenverfügungsregister registriert
(worauf u.a. Spitäler Zugriff haben);
-
man unterscheidet
verbindliche und „andere“ (früher:
„beachtliche“) Patientenverfügungen.
Verbindliche gelten 8 Jahre (danach
werden sie zu „anderen“
Patientenverfügungen).
Jetzt Patientenverfügung erstellen!
Ad 2) Zur faktischen Vorsorge:
Die faktischen Vorsorgemaßnahmen sind
vielfältiger Natur und würde eine detaillierte
Darstellung derselben den Rahmen dieser Webseite
sprengen. Primär geht es hier um
vorausschauendes Denken und Handeln bezüglich
einzelner Vermögenswerte, insbesondere
Bankvermögen, wo man die Liebsten/seine
Nachfolger schon zu Lebzeiten zu Mitinhabern und
Verfügungsberechtigten, jedoch mit
eingeschränkten Rechten machen kann. Es ist hier
aber auch zu bedenken, dass es sein kann, dass
gewisse Vermögens-/Nachlasswerte von den Erben
gar nicht gefunden werden, weil diese zum
Beispiel im Ausland sind. Sinnvoll ist es daher,
dafür zu sorgen, dass der Erbe weiß, wo sich das
Vermögen des Erblassers befindet. Auch ein
Testament sollte am besten an einem sicheren Ort
aufbewahrt werden bzw. von einem Rechtsanwalt
oder Notar registriert werden und auch
elektronisch archiviert werden. Sinnvoll kann es
auch sein, z. B. mit dem Erben gemeinsame
Oderkonten einzurichten und mit Banken
Rücksprache zu halten und dafür sorgen, dass der
Erbe auch nach dem Tod auf das Konto zugreifen
kann, ohne dass es gesperrt wird. Oft wird vom
Erblasser noch vor dem Tod versucht, die
Gegenstände vorab zu „verstecken“, damit sie im
Verlassenschaftsverfahren nicht in Erscheinung
treten und den Pflichtteilsberechtigten nicht
zur Kenntnis gelangen; nach seinem Tod kommt es
jedoch uA zu der Todesfallaufnahme, wo auch der
testamentarische Erbe erklären muss, dass die
Angaben der Wahrheit entsprechen; sollte aber
der testamentarische Erbe von diesen Sachen
wissen und diese verschweigen, würde ein
Verschweigen den strafrechtlichen Tatbestand des
Betruges begründen; davon ist daher jedenfalls
abzuraten!
Sonderfragen zum Erbrecht und zum
Pflichtteil:
-
Bestimmte nahe Angehörige/Verwandte
müssen grundsätzlich jedenfalls einen Teil
des Wertes des Vermögens des Erblassers
erhalten;
-
Pflichtteile hindern sohin den Erblasser
daran, über sein gesamtes Vermögen zu
verfügen; dh
schränken seine Testierfreiheit ein;
-
Pflichtteilsberechtigt sind
die Nachkommen (die Kinder, wenn
diese verstorben sind, die Enkel und so
weiter) und
der Ehepartner/eingetragener Partner
(nicht aber Geschwister und die Eltern);
-
der Pflichtteilsanspruch beträgt
grundsätzlich
die Hälfte des Erbteils, der dem
Pflichtteilsberechtigten nach
der gesetzlichen Erbfolge zustünde;
(Beispiel: der gesetzliche Erbteil des
Ehegatten neben Kindern beträgt 1/3; wenn
der Erblasser eine Ehegattin und 4 Kinder
hinterlässt, beträgt der gesetzliche Erbteil
des Ehegatten 1/3 und der Kinder jeweils
1/6; der Pflichtteil beträgt jeweils die
Hälfte des gesetzlichen Erbteils, dh idF 1/6
für den hinterbliebenen Ehegatten und je
1/12 für die 4 Kinder);
-
der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch,
also
in Geld zu leisten, kann aber
auch durch andere Zuwendung des
Erblassers erfüllt
werden (und zwar sowohl von Todes wegen, als
auch durch Zuwendungen unter Lebenden); der
Erblasser hat es also grundsätzlich in der
Hand, wie er den Pflichtteil abdeckt, dh er
kann dem Pflichtteilsberechtigten einen
Oldtimer hinterlassen, der ihm nicht
gefällt, aber der den Pflichtteil deckt;
stattdessen kann der Pflichtteilsberechtigte
nicht etwa Geld fordern; als Zuwendung
kommen hier etwa auch Liegenschaften,
Gesellschaftsanteile, Begünstigtenstellung
in der Privatstiftung in Betracht;
-
wenn der Pflichtteil nicht gedeckt ist, hat
der Pflichtteilsberechtigte einen
Pflichtteilsergänzungsanspruch in Geld;
-
(im Verlassenschaftsverfahren können
Pflichtteilberechtigten bei Gefährdung ihrer
Ansprüche eine Absonderung der
Verlassenschaft verlangen, § 812 ABGB).
Verjährung des Pflichtteilanspruches:
-
3 Jahre ab Kenntnis der
anspruchsbegründenden Tatsachen;
-
wenn neues Vermögen des Erblassers
hervorkommt, wird eine Klage auf ergänzende
Zahlung erhoben werden können.
Sonderfrage: Anrechnung von Schenkungen auf
den Pflichtteil:
-
Der Anspruch auf den Pflichtteil würde ins
Leere gehen, wenn kein Nachlass vorhanden
wäre. So könnte der Erblasser Pflichtteile
an sich umgehen, indem er sein Vermögen zu
Lebzeiten verschenkt. Dieser (ungerechten)
Situation begegnet aber die
Schenkungsanrechnung und
Schenkungsanfechtung;
-
Schenkungen
an Pflichtteilsberechtigte sind auf
Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten
bzw. eines Erben
zeitlich unbefristet anzurechnen;
Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte
Dritte (wie bspw. an Freunde,
Privatstiftungen, Lebensgefährten) auf
Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten
dann, wenn der Verstorbene sie längstens
zwei Jahre vor dem Tod gemacht hat;
-
„anrechnen“ bedeutet hier: der
Verlassenschaft rechnerisch hinzuzufügen, so
als wäre die Schenkung nicht vorgenommen
worden;
ausgehend von dieser "erhöhten
Verlassenschaft" ist der Anspruch
der Pflichtteilsberechtigten neu zu
berechnen;
Beispiel: Der Erblasser hinterlässt 2
Kinder (A und B). Die Verlassenschaft hat
einen Wert von TEUR 100. A wird zum
Alleinerben eingesetzt. A hat vom Erblasser
vor seinem Ableben eine Wohnung im Wert von
TEUR 50 bekommen. Weiters hat der
Verstorbene 1 Jahr vor seinem Ableben
Antiquitäten im Wert von TEUR 20 an einen
Freund verschenkt. B hatte als Geschenk 30
TEUR in bar bekommen.
Ergebnis: Der Pflichtteil des B
errechnet sich wie folgt: Pflichtteil ist
die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, dieser
wäre beim B ein ½-Anteil, sein Pflichtteil
ist daher 1/4 -Anteil; der Wert der
Verlassenschaft beträgt (unter
Berücksichtigung der Hinzurechnung von
Schenkungen): TEUR 100 + 50 +20 +30 = 200;
sein Pflichtteil wäre daher ¼ von 200, dh
50; die geschenkten TEUR 30 muss sich B aber
anrechnen lassen, sodass er aus dem Nachlass
noch TEUR 20 erhält, während A als
Alleinerben 80 verbleiben;
-
Wenn bei Bestimmung der Pflichtteile
Schenkungen hinzu- oder angerechnet werden,
aber die Verlassenschaft zur Deckung des
Pflichtteils nicht ausreicht, kann der
Pflichtteilsberechtigte direkt gegen den
Beschenkten vorgehen und die Zahlung des
Fehlbetrags verlangen; sofern dies zur
Deckung des Fehlbetrages nötig ist (§ 789
ABGB); wenn der Geschenknehmer im Zeitpunkt
der Schenkung nicht zum Kreis der
pflichtteilsberechtigten Personen, haftet er
nicht, wenn der Verstorbene die Schenkung
mehr als zwei Jahre vor seinem Tod wirklich
gemacht hat.
Sonderfrage: Ab wann läuft die
2-Jahresfrist bei der Anrechnung von
Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte
Personen?
-
Will der Erblasser möglichst viel an den
Pflichtteilsberechtigten „vorbeischenken“,
muss er auf die Zwei-Jahres-Frist vor dem
Tod achten und darf sich keine umfassenden
Widerrufs- oder Nutzungsrechte vorbehalten;
dies setzt natürlich voraus, dass er dazu
bereit ist, sein Vermögen unwiderruflich
aufzugeben und das „verkraften“ kann;
-
hier spielt eine entscheidende Rolle, wann
solche Schenkungen angerechnet werden
müssen;
-
entscheidend ist, wann die Schenkung „wirklich“ gemacht
wurde; dabei orientiert man sich an der
„Vermögensopfertheorie“; das wird
dann verneint, wenn sich der Geschenkgeber
umfassende (Nutzungs-)Rechte vorbehält (z.B.
ein Fruchtgenussrecht und/oder ein
Belastungs- und Veräußerungsverbot bei
Liegenschaften);
-
so stellen auch
Einbringungen in eine Privatstiftung
Schenkungen an einen Dritten
dar; weil Privatstiftungen nicht
pflichtteilsberechtigt sind, ist hier
bezüglich der Schenkungsanrechnung die
2-Jahresfrist maßgeblich; ein Vermögensopfer
liegt jedoch nicht vor, wenn der Stifter
sich in der Stiftungsurkunde ein
Widerrufsrecht vorbehalten hat;
diesfalls kommt es nämlich zur Anrechnung
der Schenkung, weil die Zweijahresfrist
nicht zu laufen begonnen hat; ebenso, wenn
er sich ein umfassendes
Änderungsrecht vorbehalten hat (das
Recht, die Stiftungsurkunde zu ändern); bei
Änderungsrechten kommt es darauf an, wie
umfassend sie sind (und ist noch nicht
ausreichend klar ausjudiziert, wo die Grenze
ist).
Sonderfall: Wann kann der Pflichtteil
entzogen werden?
-
Die Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten
ist die Entziehung des Pflichtteils durch
letztwillige Verfügung/Testament;
-
sie kann nur aus bestimmten, im Gesetz
definierten Gründen vorgenommen werden;
-
vereinfacht gesagt – beim Setzen bestimmter
gerichtlich strafbarer Handlungen gegen
den Erblasser oder seine Angehörigen
durch den Pflichtteilsberechtigten, weiters
im Falle seiner Verurteilung zu
lebenslanger oder 20-jähriger
Freiheitsstrafe, bei
Angriffen auf den letzten Willen,
Zufügen eines schweren seelischen Leids
in verwerflicher Weise oder gröblicher
Vernachlässigung familienrechtlicher
Pflichten gegenüber dem Erblasser;
-
überdies gibt es noch die Enterbung „aus
guter Absicht“ zugunsten der Kinder des
Pflichtteilsberechtigten bei Verschuldung
oder verschwenderischem Lebensstil des
Pflichtteilsberechtigten;
-
das Vorliegen eines Enterbungsgrundes muss
der Pflichtteilsschuldner beweisen (und
greift die Enterbung nur dann, wenn ein
Enterbungsgrund auch tatsächlich vorliegt);
-
diesfalls empfiehlt es sich daher, dem Erben
Beweismaterial zum Thema
Enterbungsgrund
zur Verfügung zu stellen, ansonsten wird er
als beweispflichtige Partei im gerichtlichen
Verfahren sich schwertun, den
Enterbungsgrund darzulegen;
-
an sich haben Enkelkinder keine
gleichzeitige Pflichtteilsberechtigung neben
dem Kind des Erblassers; wenn aber der
Erblasser sein Kind rechtmäßig enterbt,
haben die Enkelkinder in Repräsentation
dieses Kindes ihren Pflichtteil; auch hier
muss also ein Enterbungsgrund vorliegen,
damit auch ihnen der Pflichtteil entzogen
werden kann; das verwerfliche Verhalten des
Abkömmlings wirkt sich daher nicht zum
Nachteil seiner Kinder aus.
Sonderfall: Wann kann der Pflichtteil
gemindert werden?
-
Im Gesetz ist die Möglichkeit einer
Pflichtteilsminderung um die Hälfte
vorgesehen;
-
sie ist nur wirksam bzw. „hält“
schlussendlich auch, wenn der Erblasser und
der Pflichtteilsberechtigte/die
Pflichtteilsberechtigten zu
keiner Zeit oder zumindest über einen
längeren Zeitraum
vor Ihren Tod
nicht in einem Naheverhältnis
standen, wie es zwischen solchen
Familienangehörigen gewöhnlich besteht;
-
laut Gesetzesmaterialien beträgt der längere
Zeitraum 20 Jahre;
-
diese Möglichkeit besteht jedoch dann nicht,
wenn der Verstorbene
den Kontakt grundlos gemieden oder
berechtigten Anlass für den fehlenden
Kontakt gegeben hat;
-
wenn der Pflichtteilsberechtigte, dessen
Pflichtteil gemindert wurde, vorverstirbt,
steht seinen Nachkommen der volle
Pflichtteil zu;
-
Pflichtteilsminderung kann ausdrücklich im
Testament angeordnet werden (oder
stillschweigend durch Übergehung; wobei die
erstere Möglichkeit vorzuziehen ist).
Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge:
-
Oft werden vom Erblasser mit erb- und
pflichtteilsberechtigten Personen Erb- und
Pflichtteilsverzichtsverträge abgeschlossen;
-
dabei verzichtet die erb- und/oder
pflichtteilsberechtigte Person auf ihren
Erb- und oder Pflichtteil;
- meistens gegen eine Schenkung;
-
so sollen Streitigkeiten zwischen den
testamentarischen Erben und den
Pflichtteilsberechtigten vermieden werden;
-
diese Verträge sind selbstverständlich nur
zu Lebzeiten des Erblassers möglich.
(Anm.: Verzicht wirkt grundsätzlich auch
zugunsten der Nachkommen des Verzichtenden,
außer man sieht etwas anderes vor).
Gesellschaftsvertragliche Regelungen
Im Falle, dass man an Gesellschaften beteiligt
ist, sollte man sich auch hier
Nachfolgeregelungen überlegen;
so gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte für
die übrigen Gesellschafter; so können die
verbleibenden Gesellschafter die Verlassenschaft
oder den Erben aus der Gesellschaft quasi
ausschließen (bzw. hinauskaufen);
je nach Rechtsform kommt es im Falle des Todes
eines Gesellschafters zu unterschiedlichen
Rechtsfolgen (Offene Gesellschaft wird bei Tod
eines Offenen Gesellschaft-Gesellschafters
aufgelöst und tritt in das Liquidationsstadium,
außer Gesellschaftsvertrag sieht Abweichendes
vor; bei GmbH: grds keine Auswirkungen auf den
Bestand der GmbH, der Anteil fällt in den
Nachlass);
(bei einer Offenen Gesellschaft:
Fortsetzungsklausel, dh der Verstorbene scheidet
aus, die übrigen setzen die Gesellschaft fort;
Nachfolgeklausel, wenn die Offene Gesellschaft
mit der Verlassenschaft bzw. dann den Erben
fortgesetzt wird; allenfalls kann man das an
bestimmte Merkmale der Erben knüpfen;
Eintrittsrecht eines Dritten).
Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Gerade für Unternehmer, die mehrere gesetzliche,
insbesondere pflichtteilsberechtigte Erben
haben, ist eine umsichtige Nachfolgeplanung sehr
wichtig.
Wenn z. B. kein Testament errichtet worden ist,
dann tritt die
gesetzliche Erbfolge ein. Danach erben
die Kinder des Verstorbenen zu gleichen Teilen.
War der Verstorbene verheiratet, erben die
Kinder zwei Drittel des Nachlasses, der Ehegatte
ein Drittel.
Auch wenn ein Unterneh-
men/Geschäftsanteile vererbt wird/werden,
gilt nichts anderes bzw. ändert sich
diesbezüglich an der gesetzlichen
Erbfolgeregelung nichts. Werden im Zuge einer gesetzlichen Erbfolge
mehrere Erben gemeinsam Eigentümer eines
Unternehmens, besteht die Gefahr, dass es
zwischen den Erben zu
Streitigkeiten über die
Unternehmensführung
kommt, was letztlich die
wirtschaftliche Existenz des Unternehmens
gefährden
kann.
Viele Unternehmer versuchen daher diesem
Szenario vorzubeugen, indem bereits zu Lebzeiten
oder auch letztwillig das Unternehmen an einen
einzigen Nachfolger übertragen wird. Bei
derartigen Übertragungen sind jedoch die
Pflichtteilsansprüche der „übergangenen“
Erben zu berücksichtigen. Der
Pflichtteilsanspruch wird zwar im Zeitpunkt des
Todes des Erblassers fällig, der
Geldpflichtteil kann aber erst ein Jahr
nach dem Tod geltend gemacht werden. Um einen „Zerschlagungseffekt“
gerade bei Unternehmen zu vermeiden, besteht
überdies die Möglichkeit einer Stundung.
So können die Ansprüche von
Pflichtteilsberechtigten auf einen
Zeitraum von fünf, in Ausnahmefällen sogar
von zehn Jahren
gestundet werden.
Die
Stundung kann vom Erblasser auch
letztwillig angeordnet
werden. Fehlt eine solche Anordnung, kann der
Erbe einen Antrag auf Stundung bei
Gericht
stellen. Wichtig zu wissen ist in diesem
Zusammenhang, dass während eine vom
Erblasser verfügte Stundung keiner
Begründung bedarf, das
Gericht die Stundung nur dann gewähren,
wenn die sofortige Auszahlung des
Pflichtteils den Erben besonders hart
treffen würde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die
sofortige Auszahlung den Fortbestand des
Unternehmens erheblich gefährden würde.
Allerdings erfolgt die Stundung nicht zum
Nulltarif:
Pflichtteilsansprüche sind nämlich während
des Stundungszeitraumes mit den gesetzlichen
Zinsen in Höhe von jährlich vier Prozent zu
verzinsen.
Hinzuweisen ist noch, dass die Anordnung
geringerer Zinsen oder deren gänzlicher Erlass
durch den Erblasser oder das Gericht nicht
zulässig ist.
Zu beachten ist auch die
erweiterte Möglichkeit der sog.
Pflichtteilsdeckung. Das bedeutet, dass Bedingungen und
Belastungen, die einer Zuwendung oder Schenkung
anhaften, nicht mehr deren Eignung zur
Pflichtteilsdeckung hindern. Der Pflichtteil
kann damit bspw. auch in Form eines
Fruchtgenussrechts hinterlassen werden. Auch
freie oder vinkulierte Anteile an GmbHs oder AGs
können nunmehr zur Deckung des Pflichtteils
herangezogen werden.
Erben mit Auslandsbezug
Wenn ein
grenzüberschreitender Erbfall innerhalb der
EU
vorliegt, ist die EU-Erbrechtsverordnung
anwendbar. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten der
EU, mit Ausnahme von Irland und Dänemark.
Zentraler Anknüpfungspunkt für die
Gerichtszuständigkeit und das
anwendbare Recht
ist der gewöhnliche
Aufenthaltsort des Verstorbenen. Der
Verstorbene kann aber auch selbst das
anzuwendende Recht bestimmen, indem er es in
seinem Testament festlegt. Allerdings kann im Testament
nur das Recht des Staates wählen, dessen
Staatsangehöriger er im Todeszeitpunkt
ist. Durch die Rechtswahl kann sich der
Verstorbene gegen einen Rechtsnormenwechsel
infolge Veränderung seines Aufenthaltsortes
absichern und so die Anwendung eines ihm
vertrauten Rechts auf seine Erbfolge absichern.
Beispiel:
Ein österreichischer Staatsangehöriger zieht
nach Spanien, lebt dort einige Jahre und
verstirbt schließlich dort. Hat er
keine Rechtswahl in einem Testament
getroffen, ist auf seinen Todesfall
spanisches Recht anzuwenden. Möchte er
nicht, dass er nach spanischem Recht beerbt
wird, kann er in seinem Testament anordnen,
dass österreichisches Recht anzuwenden
ist.
Eine
Rechtswahl ist vor allem Personen zu
empfehlen, die ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort häufig
wechseln, mehrere Wohnsitze im Ausland haben
oder längere Zeit im Ausland weilen
oder wo es absehbar ist, dass sie ihren Wohnsitz
in naher Zukunft ins Ausland verlegen wollen (z.
B. im Zusammenhang mit der Pension).
Wenn man im Hinblick auf
Erb- und Pflichtteilsansprüche eine
Vorsorge treffen möchte, kann man durch eine gezielte
Auswahl des Aufenthaltsortes oder durch
gezielte Rechtswahl diesen Aspekt
steuern. Dies setzt aber sowohl die genaue
Kenntnis des Erbrechts am gewöhnlichen bzw. am
künftigen Aufenthaltsort des Verstorbenen als
auch des Erbrechts in seinem Heimatstaat voraus.
Wenn also jemand die
Pflichtteilsansprüche seiner Erben soweit
wie möglich reduzieren oder sogar ausschließen
möchte, lässt sich dies u.U. durch eine gezielte
Wohnsitznahme entsprechend steuern. So gibt es
bspw. in einzelnen Mitgliedstaaten Regelungen,
die ein Pflichtteilsrecht für Ehegatten nicht
vorsehen oder dieses eher restriktiv handhaben.
Wenn ein
grenzüberschreitender Erbfall nur in Bezug
auf einen Drittstaat
(also gänzlich außerhalb der EU) vorliegt, dann
gilt es in Bezug auf die Fragen des anwendbaren
Rechts und der Gerichtszuständigkeit auch die
Regelungen der jeweiligen IPR-Gesetze und
allenfalls auch zwischenstaatliche
Regelungen/Abkommen zu berücksichtigen. Indes
ist die EUErbVO selbst dann anzuwenden, wenn
zwar ein Bezug zu einem Drittstaat gegeben ist,
aber gleichzeitig auch ein Bezug zu einem
Mitgliedstaat besteht, bspw. wenn sich dort ein
Vermögensbestandteil (bspw. Liegenschaft)
befindet.
Was passiert, wenn ich in Österreich sterbe
(plakativ)?
1. Meist sind Angehörige im Falle eines
Sterbefalles – insbesondere aufgrund der
einhergehenden emotionalen Belastung – heillos
überfordert und wissen nicht, was zu tun ist.
2. Ob man nun zu Hause, im Spital oder sonst wo
verstirbt, immer hat eine Totenbeschau durch
einen Arzt stattzufinden. Dieser stellt den Tod
durch Ausstellung des Totenscheins offiziell
fest. Im Rahmen der Totenbeschau hat der Arzt
auch die Todesursache anzugeben. Wenn er die
Todesursache nicht eindeutig ermitteln kann,
findet eine Obduktion statt.
Denkmögliche (Sterbe-)Varianten sind
daher:
a) Zu Hause, bei plötzlichem Tod, Rettung
(Telefonnummer: 144) rufen, dann stellt der
Notarzt den Tod fest; wenn der Tod absehbar sein
sollte, kann dann auch der Hausarzt den Tod
feststellen;
b) Tritt der Tod im Spital oder Pflegeheim ein,
dann stellen die dort vorhandenen Ärzte den Tod
fest;
c) wenn der Tod einer Person in der
Öffentlichkeit eintritt und Sie gegenwärtig
sind, dann ist vorzugehen wie unter lit. a)
beschrieben, wenn Sie nicht gegenwärtig sind,
dann übernimmt das in der Regel ein Dritter oder
die Sicherheitsbehörde und
d) wenn das Ableben eines Österreichers im
Ausland passiert, dann erfolgt eine
Verständigung der österreichischen Botschaft
oder des Konsulates und entsprechende Mitteilung
der österreichischen Botschaft oder des
österreichischen Konsulates an die
österreichischen Behörden.
4. Der Totenschein wird dem zuständigen
Standesamt übermittelt, welches den Eintrag im
Sterbebuch vornimmt und die Sterbeurkunde
ausstellt. Die Übermittlung des Totenscheins
macht in der Regel schon das Spital, die
Pflegebehörde, die Sicherheitsbehörde etc. – je
nachdem, wo man verstirbt.
5. Das zuständige Standesamt informiert dann das
zuständige Bezirksgericht über den Todesfall
durch gleichzeitige Übermittlung der
eingetragenen Personenstandsdaten (aufrecht
verheiratet, Kinder etc.). Das Bezirksgericht
bestellt sodann einen Notar als
Gerichtskommissär zur Abwicklung des
Verlassenschaftsverfahrens. Dafür liegen bei den
Standesämtern bereits die Verteilungsordnungen
der Bezirksgerichte auf.
6. Das Verlassenschaftsverfahren beinhaltet
u.a. die Ermittlung des Vermögens des
Verstorbenen und die Übertragung an den/die
berechtigten Erben.
7. Vom Gerichtskommissär sind all jene Personen
einzubeziehen, die von Rechts wegen eine
Parteistellung im Verfahren haben. Das sind alle
erbberechtigten Personen. Personen, die ein rein
wirtschaftliches Interesse an der
Verlassenschaft haben, wie z. B. Gläubiger des
Verstorbenen, gehören nicht zu diesen Personen.
8. Weitgehend unbekannt ist, dass die
Verlassenschaft auch durch einen
Erbenmachthaber, z. B. dem Familienanwalt
abgewickelt werden kann, dem eine entsprechende
Spezialvollmacht von seitens des/der Erben zur
Vertretung im Verlassenschaftsverfahren zu
erteilen ist.
9. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn
dieser Anwalt den Verstorbenen zu Lebzeiten
vertreten hat und/oder über die
verlassenschaftsrelevanten Informationen
verfügt. In der Regel kommt es über einen
Erbenmachthaber deshalb auch zu einem
beschleunigten Verfahren bzw. einer schnelleren
Abwicklung des Nachlasses.
10. Den ersten wesentlichen Schritt im
Verlassenschaftsverfahren stellt die
Todesfallaufnahme dar. In einer Art Vorverfahren
werden zunächst Daten ermittelt. Dabei werden
sowohl die persönlichen Daten aller am Verfahren
beteiligten Personen als auch die Daten über das
Vermögen des Verstorbenen aufgenommen. Durch die
besondere Ermächtigung durch das Gericht ist der
Notar als Gerichtskommissär hierbei befugt, auch
Auskunft über Bankkonten, Sparbücher,
Wertpapiere und andere Vermögenswerte bei den
zuständigen Stellen und den Banken
einzuholen. Im Falle eines Erbenmachthabers
holt dieser diese Auskünfte direkt ein, wobei
diese zuerst an den Gerichtskommissär
übermittelt und sodann an den Erbenmachthaber
weitergeleitet werden. Zum Ende dieses
Vorverfahrens steht dann fest, welche
Vermögenswerte zum Todeszeitpunkt vorhanden
sind. Sollten nach der Todesfallaufnahme noch
Vermögenswerte bis zur Beendigung des
Verlassverfahrens mit der Einantwortung
auftauchen, so sind diese noch einzubeziehen.
Nach Einantwortung müsste diesbezüglich eine
Nachtragsabhandlung erfolgen.
11. Auch gemeinsame Konten und Sparbücher sind
von den Abfragen umfasst, um Unterschlagungen
entgegenwirken zu können.
12. Abfragen in den (Testaments-)Registern: a)
ZTR, b) RATR und c) Notariatsarchiv. Dort
scheint nur der Umstand auf, dass ein Testament,
eine letztwillige Anordnung/Verfügung und/oder
Erbverzichte registriert wurden und wo sich
diese physisch befinden, z. B. beim
Notar/Rechtsanwalt im Safe etc. Deshalb kann es
dazu kommen, dass nicht registrierte Testamente
in der „Schublade“ keine Berücksichtigung in
einem Verlassenschaftsverfahren finden, wenn sie
nicht aufgefunden und/oder unterschlagen werden.
13. Nach dem Vorverfahren wird das eigentliche
Abhandlungsverfahren eingeleitet, wenn die
Verlassenschaft ein Vermögen ausweist. Hier wird
zunächst geklärt, welche Personen erbberechtigt
sind und wie das Erbe verteilt wird. Auch wird
in diesem Schritt geklärt, ob die Erben ihr Erbe
antreten oder das Erbe ausschlagen. Das erfolgt
durch die Abgabe von Erbantrittserklärungen. Mit
der Abgabe einer Erbantrittserklärung im
Verlassenschaftsverfahren bestätigt ein Erbe,
dass er seinen Anteil an einer
Verlassenschaft/am Nachlass übernehmen und das
Erbe nicht ausschlagen wird. Jedoch kann dabei
auch die Verlassenschaft/der Nachlass
überschuldet sein. Bei der Abgabe einer
Erbantrittserklärung ist dabei grundsätzlich
zwischen der Abgabe einer unbedingten und einer
bedingten Erbantrittserklärung zu unterscheiden.
14. Bei einer unbedingten Erbantrittserklärung
haftet ein Erbe unbeschränkt. Er haftet also
auch mit seinem eigenen Vermögen und zwar auch
für die Schulden des Verstorbenen und für
unerfüllte Vermächtnisse in nicht beschränkter
Höhe. Dies gilt auch für den Fall, dass der Erbe
von der Existenz von Schulden nichts wusste und
auch wenn die Verlassenschaft überschuldet ist.
Sind es mehrere Erben, so haften diese
solidarisch, was bedeutet, dass die übrigen
Erben die Verpflichtungen eines Erben leisten
müssen, wenn er diese nicht erfüllt. Die
unbedingte Erbantrittserklärung ist jedoch
einfach und auch kostensparend. Hierbei erfolgt
lediglich eine Vermögenserklärung und keine
aufwändigere Errichtung eines Inventars durch
den Gerichtskommissär. Sie sollte aber immer nur
dann abgegeben werden, wenn gesichert ist, dass
die Vermögensaktiva die Vermögenspassiva
übersteigen.
15. Die Abgabe einer bedingten
Erbantrittserklärung beschränkt hingegen das
Schuldenhaftungsrisiko. Ein Erbe haftet in
diesem Fall auch weiterhin mit seinem eigenen
Vermögen, jedoch ist die Haftung dann beschränkt
auf den anteiligen Wert seiner Erbquote bezogen
auf den Wert der Nachlass-Aktiva. Dabei tritt an
die Stelle der einfachen Vermögenserklärung ein
notariell errichtetes Inventar. Je weniger
Kenntnis der Erbe von den Vermögensumständen des
Erblassers hat, desto eher ist diese Art der
Erbantrittserklärung zu empfehlen. In diesem
Zusammenhang ist auch ein Edikt über einen
Gläubigeraufruf zu schalten.
16. Eine einmal abgegebene Erbantrittserklärung
ist jedoch nicht mehr veränderbar und/oder
widerrufbar. Eine bedingte Erbantrittserklärung
kann jedoch in eine unbedingte
Erbantrittserklärung abgeändert werden.
Umgekehrt geht es aber nicht.
17. Abgeschlossen wird das
Verlassenschaftsverfahren dann mit der
vollständigen Übergabe des Erbes in den
rechtlichen Besitz der Erben. Das
Verlassenschaftsverfahren ist dann beendet, wenn
der Nachlass in den rechtlichen Besitz des bzw.
der Erben übergeben wird. Dies wird durch den
Einantwortungsbeschluss des Gerichtes
festgestellt.
18. Machen verschiedene erbberechtigte Personen
widersprechende Erklärungen im Rahmen des
Abhandlungsverfahrens, so wird der
Gerichtskommissär versuchen, eine Einigung zu
erreichen. Wenn dies fehlschlägt, wird ein
gerichtliches Beweisverfahren eingeleitet. Dabei
wird das Gericht nach einer mündlichen
Verhandlung in einem Beschluss das Erbrecht der
Beteiligten feststellen und weitere
Erbantrittserklärungen abweisen.
19. In letztwilligen Verfügungen kann ein
Erblasser auch festlegen, dass Erbstreitigkeiten
von einem Schiedsgericht geregelt werden. Ferner
können die Erben bei Einigkeit die
Streitigkeiten über die Erbberechtigung in einem
Vergleich regeln. Zusätzlich gibt es die
Möglichkeit, die Verteilung des Vermögens aus
der Verlassenschaft bei Einigkeit durch ein
Erbteilungsübereinkommen in anderer Weise zu
regeln als im Testament oder gesetzlich
vorgeschrieben ist.
20. Nach Abschluss eines
Verlassenschaftsverfahrens kann ein übergangener
Erbe seinen Anspruch noch in Form einer
Erbschaftsklage geltend machen. Dies kann dann
der Fall sein, wenn nach der Einantwortung ein
jüngeres, gültiges Testament auftaucht, das den
übergangenen Erben berücksichtigt.
21. Dies muss jedoch mit einer Frist von drei
Jahren ab Kenntnis der neuen Umstände in Form
der Erbschaftsklage gegen den unrechtmäßigen
Erben geltend gemacht werden. Grundsätzlich
verjähren Erbschaftsansprüche 30 Jahre nach dem
Tod des Erblassers.
22. Finden sich nach einer Einantwortung noch
Vermögenswerte des Erblassers, so wird ein
Gerichtskommissär die berechtigten Erben hiervon
verständigen. Dabei werden die Erben durch die
bereits wirksame Einantwortung im Zuge einer
Nachtragsabhandlung berechtigt, das zusätzliche
Vermögen entsprechen ihren Erbquoten
untereinander aufzuteilen.
Der zeitliche Ablauf sohin komprimiert
dargestellt:
a) Tod, Totenschein, Verständigung des
zuständigen Standesamtes meist noch am Tag des
Todes.
b) Ausstellung der Sterbeurkunde und
Verständigung des zuständigen Bezirksgerichtes
in der Regel zwei (Werk-)Tage nach Todestag.
c) Verständigung des zuständigen
Gerichtskommissärs durch das
Verlassenschaftsgericht und Zugang der Ladung
zur Errichtung der Todesfallaufnahme an die dem
Gerichtskommissär bekannten Erben, in der Regel
einmal (nur) die Ehefrau; die Zeitspanne hier
ist mindestens 1 bis 2 Wochen; das hängt vom
Sterbetag, ob kurz vor einem Wochenende, Ferien
etc. und der Schnelligkeit der einzelnen
involvierten Personen ab.
d) Todesfallaufnahme in der Regel rund 1 Monat
nach Sterbetag.
e) Die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens
insgesamt hängt davon ab, ob es zu
widerstreitenden Erbserklärungen von
grundsätzlich erbberechtigten Personen als
unbedingt in das Verfahren zu involvierenden
Parteien kommt und/oder ob es zu einer
Inventarisierung kommt, oder nicht. Daher Dauer
mindestens 3 Monate bis nach oben unbeschränkt.
Genauere Informationen und Erläuterungen die
Erstellung eines Testaments betreffend finden
Sie unter
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